TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 D4 244689-0/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

D4 244689-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der A.T., geb. 00.00.1992, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, FZ. 03 27.935-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A.T. gemäß §§ 10, 11 AsylG i. d.F. BGBL 126/2002 Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 126/2002 Asyl wird festgestellt, dass A.T. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 15.09.2003 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Asylerstreckung gem. §§ 10, 11 AsylG i. d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 eingebracht.

 

Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 11.11.2003, ZI. 03 27.934-BAL, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführers vom 15.09.2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2003, Zl. 03 27.935-BAL wurde der Asylerstreckungsantrag der Asylwerberin gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihrer Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 03 27.934-BAL gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 26.11.2003 (nunmehr als Beschwerde zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von T.N., deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, ZI. 03 27.934-BAL, gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, Zahl D4 244690-0/2008, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag, stattgegeben und der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 15.09.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Mit dem am 22.09.2008, zu Zahl D4 244690-0/2008, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag, verkündeten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der T.N. gegen die Abweisung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt, Folge gegeben, ihr Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Tochter der T.N. ist. Eltern und minderjährige Kinder führen ipso iure ein Familienleben; Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ein gemeinsames Familienleben führen könnte.

 

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 vor, wonach die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Es war demnach der Beschwerde Folge zu geben und Asyl durch Asylerstreckung i.S.d. § 11 Abs. 1 AsylG zu gewähren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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