E13 400.818-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.2004, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, FZ. 07 11.420-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz "BF"), den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin nach ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste mit seinen Eltern (A. alias K.A. alias A., Zl. E13 400.816; A.L., Zl. E13 400.817) unter Vorweis eines gefälschten türkischen Servicepasses am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 08.12.2007 beim Bundesasylamt (BAA) im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (die gesetzliche Vertreterin) im Wesentlichen (zusammengefasst dargestellt) im Familienverfahren als Fluchtgrund vor, dass in ihrer Stadt alle Probleme hätten und Leute umgebracht worden seien. Zwischen 2006 und 2007 hätten immer wieder Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei sie beschimpft worden sei und Lebensmittel zerstört worden seien. Bei diesen vier Hausdurchsuchungen sei ihr Mann ein oder zwei Mal mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, er sei bei jeder der vier Hausdurchsuchungen mitgenommen worden, bringt die BF vor, dass sie sich sicher sei, dass Hausdurchsuchungen statt gefunden hätten und ihr Mann mitgenommen worden sei. Unter Hinweis auf ihre psychischen Probleme entgegnet sie, dass sie weder die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen noch den Zeitpunkt wann diese statt gefunden hätten, benennen könne. Sie wisse auch nicht genau, wie oft ihr Mann angehalten worden sei, da er ihr nicht alles erzählt habe. Sie sei sich nicht sicher, schätze aber die Zahl der Anhaltungen auf drei oder vier. Für ihren Sohn würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie. (AS 199)
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das ausreisekausale Vorbringen aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen als nicht glaubhaft.
In Folge wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.
Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Eltern (A. alias K.A. alias A., Zl. E13 400.816; A.L. (Zl. E13 400.817) wurde im Rahmen eines Familienverfahren gleichlautend entschieden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die gesetzliche Vertreterin (mit wortgleichem Schriftsatz wie bei ihrem Gatten) innerhalb offener Frist berufen.
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wird vom Asylgerichtshof auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt, zumal das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerde.
Das BAA stellte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, wie die Behörde zur Ansicht gelangte, dass die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei nicht gelungen sei. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF sei in wesentlichen Teilen ihrer Fluchtgeschichte mit den Angaben ihres Ehemannes widersprüchlich bzw. nicht plausibel gewesen.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser an und erklärt sie, ohne diese hier nochmals wiederholen zu müssen, zum Inhalt dieses Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl zB. VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Beschwerde im Wesentlichen keine Umstände aufgezeigt, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlüssig und stimmig sein sollte. Folglich gelingt es ihr auch nicht den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt als nicht zutreffend darzulegen. Da der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auf Grund der bisherigen Ermittlungen den maßgeblichen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann, bedarf es auch keiner weiteren Beweiserhebungen mehr (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046).
Wenn die gesetzliche Vertreterin des BF in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die gesetzliche Vertreterin des BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des BF aufzuklären versucht. Die gesetzliche Vertreterin des BF ist wiederholt zu ihrem vagen Vorbringen befragt worden und war nicht in der Lage, substantiierte Antworten zu geben, die einer Glaubwürdigkeitsprüfung standhalten. Die gesetzliche Vertreterin des BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.
Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Verfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Die gesetzliche Vertreterin des BF beantragt in der Beschwerde eine "nochmalige persönliche Einvernahme".
Die gesetzliche Vertreterin des BF ist den vom BAA herangezogenen maßgeblichen Argumenten der Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Im Beschwerdeschriftsatz hat sie auch nicht dargelegt was eine 4. persönliche Einvernahme an den im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretenen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten ändern hätte können. Auch hat sie nicht einmal ansatzweise dargelegt, was dabei an entscheidungsrelevantem Sachverhalt noch hervor kommen hätte können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber die gesetzliche Vertreterin des BF schon in der Beschwerdeschrift darzulegen was ihre ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen und Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Da die Erstbehörde nach Ansicht des Asylgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat, besteht unter Berücksichtigung oa. Argumente keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, weshalb diesem Antrag nicht nachzukommen war.
Da die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerde keine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. des beweiswürdigend festgestellten Sachverhaltes aufzeigte und der Asylgerichtshof auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgeht, bedarf es auch keiner weiteren (mehrfachen) Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty international, US Department of State, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte und sonstiger (!) geeigneter Stellen zur Situation in ihrem Heimatstaat, wie beantragt wurde. Zudem wäre dieser Beweisantrag zur Feststellung "zur Situation in ihrem Heimatstaat" nicht als ausreichend konkretisiert zu betrachten.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bringt in der Beschwerde nicht näher konkretisiert weiters vor, dass ihr bei einer Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe und sie sofort der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof geht im Ergebnis davon aus, dass der diesbezügliche Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch die Beschwerde nicht ausreichend konkretisiert und substantiiert war um die erstinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt erfolgreich zu bekämpfen. Soweit sie hier dann noch beantragt, die Behörde möge eine solche Gefährdung durch geeignete Recherchen erheben, stellt dies einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf einen Erkundungsbeweis dar, dem keine Folge zu leisten ist.
Erkundungsbeweise dienen nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet ( s. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN) und diesen Beweisanträgen im gegenständlichen Fall aus o. a. Erwägungen nicht gefolgt wurde.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Lage - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Im Ergebnis ist es der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit ihrer Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemeinsam mit dem Verfahren seiner Eltern (Zl. E13 400.816, Zl: E13 400.818) gemäß § 34 AsylG vor.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 22 Z 2) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkennt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerden seiner oa. Familienangehörigen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1, 10 Abs 1 Z2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Der BF kann für sich daraus somit nicht den Status einer Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ableiten.
Zu Spruchpunkt I.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Wenn auch in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Der BF (bzw. seine Eltern), der unter keinen nennenswerten Krankheiten leidet, verfügt in der Türkei über Familienangehörige. Er teilt auf Grund des Familienverfahrens mit seinen Eltern aufenthaltsrechtlich ein gemeinsames Schicksal, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie auch gemeinsam zurückkehren. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie nicht im Haus der Familie seines Vaters oder der seiner Mutter Unterkunft finden würden. Der Lebensunterhalt konnte in der Vergangenheit auch durch die Selbstständigkeit seines Vaters gesichert werden. Es ist zumutbar, dass dies sein Vater auch bei einer Rückkehr wieder tut, wobei das Gericht natürlich nicht verkennt, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei sehr schwierig ist. Jedoch können durch das Wohnen bei seinen Großeltern auch die Lebenshaltungskosten niedrig gehalten werden. Dass die wirtschaftliche Situation schon vor der Ausreise nicht aussichtslos war, zeigt der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin des BF "ein Leben unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen" angegeben hat. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der BF mit seinen gemeinsam zurückkehrenden Familienangehörigen in der Türkei in eine existentiell aussichtlose Lage gerät, deren Eintrittswahrscheinlichkeit über die bloße Möglichkeit hinausgeht.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-undvertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Eine Verletzung von Art 8 EMRK würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Der BF befindet sich mit seinen Eltern in einem Familienverfahren nach dem AsylG 2005. Die gesamte Familie ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb durch die Ausweisung auf Grund dieses Umstandes kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Es befinden sich auch sonstige Verwandte seiner Eltern in Österreich, wobei im Verfahren nicht bekannt wurde, dass mit diesen ein relevantes Familienleben geführt wird. Die Ausweisung stellt daher auch hier keinen relevanten Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, weshalb es auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Das Bundesasylamt hat in der Begründung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt dargestellt, auf den hiermit verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird, und kam zur Erkenntnis, dass durch die Ausweisung kein relevanter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gegeben ist. In der Beschwerde wurde dem Argument, dass durch die gegebenen Umstände kein relevanter Eingriff vorliegt, nicht substantiert entgegen getreten. Unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhältig ist, schließt sich der Asylgerichtshof der rechtlichen Ansicht der Erstbehörde an.
Mangels Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens stellt die Ausweisung somit keinen relevanten Eingriff in diese Grundrechte dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK. Es ergaben sich im Verfahren auch keine ausreichend begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus exzeptionellen Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).
Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Beweiswürdigung auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.