TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 E13 318673-1/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

E13 318.673-1/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde der O.Y., geb. 00.00.2007, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, FZ. 07 11.057-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin (folgend kurz: BF) ist die in Österreich nachgeborene Tochter der O.M. und des O.H.. Sie ist Staatsangehörige der Türkei und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin (FZ E13 318.672-1/2008) stellte für sie am 28.11.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Fluchtgrund brachte die gesetzliche Vertreterin im erstinstanzlichen Verfahren - unter voneinander abweichenden Darstellungen zwischen den einzelnen Einvernahmen - (zusammengefasst dargestellt) vor, sie gehöre der Glaubensgemeinschaft der Aleviten an und hätte auf Wunsch ihres Vaters einen Mann der selben Glaubenszugehörigkeit heiraten sollen. Als sie ihrem Vater gesagt habe, dass sie einen anderen Mann - der kein Alevite sei - heiraten wolle, habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Sie habe daraufhin mit ihrem Freund Ankara verlassen und ihn in Istanbul geheiratet. Aus Angst vor ihrem Vater habe sie sich in Istanbul versteckt gehalten. 2007 habe sie sich entschlossen zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen.

 

In Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 20.03.2008, Zahl: 07 11.057-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und auf das Vollmachtsverhältnis zu RA Mag. Banu Kurtulan, 1010 Wien, Marc Aurel-Str. 6, hingewiesen.

 

In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass die gesetzliche Vertreterin der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sehr wohl einer verbalen Bedrohung durch ihren Vater ausgesetzt gewesen sei. Eine Verehelichung mit einem von den Eltern ausgesuchten Partner sei noch weit verbreitet und aufgrund der Glaubensunterschiede sei die Heirat mit einem anderen Mann eine Schande gewesen. Theoretisch seien Ehrenmorde einer strengeren Bestrafung unterworfen, doch treffe dies in der Praxis nicht zu. In der Türkei würden zwar Frauenhäuser existieren, doch sei es aufgrund der geringen Anzahl sehr schwierig dort unter zu kommen. Gewalt gegen Frauen würde noch immer als Familienangelegenheit angesehen werden.

 

Hinsichtlich des Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Die im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid bereits enthaltenen Niederschriften und Feststellungen zum Herkunftsstaat werden hiermit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. zB uva VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes einschließlich der Beschwerdeschrift Beweis erhoben.

 

Das Bundesasylamt hat das fluchtkausale Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF unter anderem deswegen als nicht glaubhaft angesehen, weil die gesetzliche Vertreterin der BF wie auch ihr Ehemann vorgebracht hätten, sich Anfang 2006 kennen gelernt und am 00.00.2006 geheiratet zu haben, obwohl die Hochzeit im August 2005 statt gefunden habe. Somit hätte die gesetzliche Vertreterin der BF ihren Ehemann erst nach der Heirat kennen gelernt.

 

Weiters seien auch die Zeiträume die die Eheleute in der Türkei gemeinsam verbracht hätten, von beiden Eheleuten divergierend geschildert worden. Während der Vater der BF einen Zeitraum von maximal 3 Wochen des Zusammenlebens angegeben habe, seien es nach der gesetzlichen Vertreterin der BF dreieinhalb Monate gewesen.

 

Schließlich habe die gesetzliche Vertreterin der BF den fehlenden staatlichen Schutz nur in den Raum gestellt, ohne diesen belegen zu können bzw. habe sie diesen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen können.

 

Aber auch wenn man dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF Glauben schenken würde, könne kein internationaler Schutz gewährt werden, weil es dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF an der GFK Relevanz fehle, da es sich um Übergriffe von Privatpersonen handle, die nicht vom Staat geduldet und bei Kenntniserlangung von den Behörden des Heimatlandes verfolgt werden.

 

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser an und erklärt sie - ohne sie hier gänzlich wiederholen zu müssen - zum Inhalt dieses Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl zB. VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft.

 

Wenn in der Beschwerdeschrift gerügt wird, dass entgegen der Beweiswürdigung der Erstbehörde, die gesetzliche Vertreterin der BF sehr wohl eine Bedrohung durch ihren Vater vorgebracht habe, so ist dem zuzustimmen. Die gesetzliche Vertreterin der BF übersieht aber, dass die Erstbehörde die mangelnde Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes insbesondere damit begründet hat, dass die gesetzliche Vertreterin der BF als auch ihr Ehemann in der letzten Einvernahme einen unterschiedlichen Zeitraum ihres Zusammenlebens in der Türkei vorgebracht haben. Ebenso hat die Erstbehörde festgestellt, dass nach den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF sie ihren Mann im Jahr 2006 kennen gelernt und am 00.00.2006 geheiratet habe, obwohl aus dem Familienbuch der Tag der Heirat mit 00.00.2005 eingetragen worden sei. Diesem Umstand tritt sie jedoch in keiner Weise entgegen.

 

Den vom BAA im angefochtenen Bescheid zu entnehmenden und die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung tragenden Argumenten werden in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die Bekämpfung erfolgt im Wesentlichen dergestalt, dass das Ergebnis bloß bestritten wird. Auf die im umfassenden ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgetretenen Widersprüche bzw. Unplausibilitäten wird aber nicht näher eingegangen bzw. kein konkreter Versuch unternommen diese aufzuklären. Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerde, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl. zB. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).

 

Darüber hinaus wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Schutz der Frauen gegen Gewalt sowie den Ehrenmorden den von der Erstbehörde herangezogenen Berichten nicht konkret entgegengetreten und nicht dargelegt, weshalb diese unzutreffend sein sollten. Auch ist das Vorbringen, dass es zum Großteil männliche Polizisten gebe, die selbst gewalttätig gegen ihre Frauen seien und daher keine effektive Hilfe zu erwarten sei, dass es schwer sei in den Frauenhäusern einen Platz zu bekommen, nicht detailliert genug, um weitere Ermittlungspflichten auszulösen, zumal es sich dabei um bloße Behauptungen ohne entsprechende Beweisanbote handelt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Vertreterin der BF selbst gar keine Anzeige erstattet hat. Die gesetzliche Vertreterin der BF hat sich nach ihrer "Flucht" noch zwei Jahre in Istanbul aufgehalten und hat sich in diesem Zeitraum weder an die Polizei gewandt, noch hat sie Schutz bei den Frauenhäusern gesucht. Zudem führt die BF in ihrer Beschwerde explizit aus, dass die Gerichte I. Instanz in Strafsachen in der Türkei immer noch sehr milde urteilt und auch oft das unehrenhafte Verhalten der Frau als Milderungsgrund bzw. die Provokation des Täters durch das unehrenhafte Verhalten der Frau als mildernd erachtet. Gerade dieses Vorbringen indiziert aber, dass Gewalt gegen Frauen gerichtlich geahndet wird.

 

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Lage - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

 

Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde weder gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

 

III. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Im Ergebnis sind hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben und es war die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

 

Jedoch selbst, wenn man das fluchtkausale Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin für wahr erachten würde, würde man jedoch zu keinem anderen Ergebnis gelangen:

 

Im gegenständlichen Fall sind im Falle der Wahrunterstellung dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF unter Berücksichtigung der Berichtslage keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, im gegenständlichen Fall durch den Vater der gesetzlichen Vertreterin der BF - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der gesetzlichen Vertreterin der BF für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch unter richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in der Türkei gemäß Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108). Die gesetzliche Vertreterin der BF hat sich betreffend ihres hier dargelegten Problems nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Es kam im Verfahren nicht konkret hervor, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte oder dass ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos wäre. Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen, was sie aber hier mit ihrem insgesamt bescheinigungslos gebliebenen Vorbringen nicht vollbrachte. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im Ergebnis wäre also auch eine Asylgewährung wegen mittelbarer staatlicher Verfolgung wegen ausreichend vorhandener und effektiver Schutzmechanismen nicht gegeben, zumal die Furcht vor Verfolgung als nicht wohlbegründet zu erachten wäre. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei, insbesondere dem Vorbringen, dass es schwierig sei in Frauenhäuser unterzukommen bzw. die Polizei Gewalt gegen Frauen immer noch als Familienproblem ansieht, ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 8. November 1989, Zlen 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage nicht (vgl zB. VwGH vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198) um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen.

 

Die allgemein herrschende Situation stellt für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sofern nicht individuell-konkrete Risikoelemente hinzutreten, was hier aber nicht hinreichend vorliegt. Insoweit ins Treffen geführt wird, dass die Polizei Gewalt gegen Frauen immer noch als Familienproblem ansieht, zumal es großteils männliche Polizisten gibt, die selbst gewalttätig gegenüber ihren Frauen sind, so erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend, zumal es sich dabei lediglich um eine Vermutung handelt, welche durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert wurde.

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung im Sinne von § 8 Abs 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Selbst wenn man dieses Vorbringen für wahr erachten würde, könnte infolge der ausreichenden Schutzmechanismen daraus keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr der Verwirklichung eines unter § 8 Abs 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhaltes erkannt werden.

 

Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in ihrem Herkunftsstaat besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Die gesetzliche Vertreterin der BF ist erwachsen und leidet der Aktenlage nach auch unter keinen nennenswerten Krankheiten. Die gesetzliche Vertreterin der BF verfügt über eine achtjährige Schulbildung und war bislang in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich schon in der Lage zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen bzw. diesen zu sichern, indem sie als Verkäuferin in einem Supermarkt tätig war.

 

Es wäre der gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. von ihrem Ehemann, der sie auch in der Vergangenheit unterstützt hat - dass dieser sie nicht weiter unterstützen würde hat sie nie behauptet - oder durch Freunde und Verwandte - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird vom Asylgerichtshof hiermit nicht verwiesen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Türkei gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Heimatland. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden.

(http://www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe_665.htm)

 

Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" einer gegen Art. 2 oder 3 verstoßenden Behandlung bzw. der Verwirklichung einer Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

 

Im Ergebnis war der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen und die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

 

Da den sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie ebenfalls nicht internationaler Schutz oder subsidiärer Schutz gewährt wurde (AZ: 318.672), scheidet die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz aus dem Titel des Familienverfahrens ebenfalls aus.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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