TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 A1 317792-1/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

A1 317.792-1/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des B.M., geb. 00.00.1980, StA. Gambias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, FZ. 07 04.202-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 4.5.2007 die Gewährung von Asyl.

 

Am 9.5.2007, 12.7.2007 und 17.9.2007 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

...

 

F: Nannten Sie in den früheren Einvernahmen alle Fluchtgründe, bzw. sagten Sie die Wahrheit?

 

A: Ja, ich nannte alle Fluchtgründe und ich sagte die Wahrheit.

 

F: Wo bzw. mit wem lebten Sie zuletzt zusammen?

 

A: Ich lebte in der Provinz Badibou im Dorf T.. Dort lebte ich nach dem Tod meiner Eltern und wegen den Schwierigkeiten, die ich hatte, verließ ich S..

 

Also von 2003-2007 lebte ich in T.. Von dort begann auch die Flucht.

 

Befragt gebe ich an, dass ich bis zum Tod meines Vaters im Jahr 2000 in S. wohnte, danach bis 2003 mit meiner Schwester in S. lebte.

 

F: Wie weit ist T. von S. entfernt?

 

A: Es ist weit entfernt, ca. vier Autostunden.

 

F: Wovon lebten Sie?

 

A: Ich arbeitete in einer Radiostation als Sprecher, von 1999-2003. Gleichzeitig verkaufte ich Zeitungen, ebenfalls in S.. In T. war ich Landwirt, bis zum Beginn meiner Flucht, konnte davon überleben.

 

F: Wann begannen Ihre Probleme?

 

A: Im Jahr 2003.

 

Ich hatte mit der Regierung, mit der Armee Probleme.

 

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Personen in Gambia?

 

A: Mit meiner Schwester bin ich regelmäßig in Kontakt, nur sie weiß, dass ich in Österreich bin.

 

F: Besaßen Sie jemals eigene Dokumente?

 

A: Ich habe einen Reisepass, einen Führerschein. Den Reisepass musste ich in Marokko zurücklassen, den Führerschein habe ich zu Hause.

 

F: Wann verließen Sie Gambia, bzw. wie kamen Sie nach Österreich?

 

A: Im April/Mai 2007. Es half mir jemand. Ich fuhr mit einem Schiff und mit Autos. Befragt gebe ich an, dass ich 1500 Euro bezahlt habe, ich habe mein Land verkauft.

 

F: Waren Sie politisch tätig?

 

A: Ja, ich war Mitglied einer Partei, der PDOIS, die Partei wird Dois gerufen.

 

Ich habe damals die Zeitungen, die ich verkaufte, gelesen. Über die Zeitungsberichte habe ich im Radio gesprochen. Die Regierung meinte, dass ich das System sabotiere. Deshalb wurde ich geschlagen und verfolgt. Sie haben mir etwas zu essen gegeben, danach brannte mein Mund und ich verlor meine Zähne einzeln.

 

Der Führer der Partei PDOIS, er heißt Halifar Sallah, hat die Zeitungen geschrieben.

 

F: Warum mussten Sie flüchten?

 

A: Mein Problem begann im Jahr 2003. Das Militär kam zu mir zum Radiosender und nahm mich mit in ein Camp. Sie schlugen mich bereits auf dem Weg und auch im Camp. Man warf mir vor, dass ich die Regierung sabotieren würde und ob ich wisse, was ich tue.

 

Dann gab man mir einen Brei zu essen, ich nahm einen Löffel in den Mund, es begann zu brennen und ich spuckte alles wieder aus.

 

Ich spülte meinen Mund mit Wasser aus, alles war angeschwollen.

 

Man brachte mich ins Krankenhaus und von dort gelang mir die Flucht. Ich hatte nichts mit mir. Ich floh zu Freunden in S., denen ich vertraute. Das Militär suchte nach mir und deshalb fuhr ich nach T.. Ich blieb die ganze Zeit in T., kam nicht mehr nach S..

 

F: Wie gelang Ihnen die Flucht aus dem Krankenhaus?

 

A: Sie bewachten mich, aber jeder der vom Camp ins Krankenhaus gebracht wurde und vorher den Brei hinuntergeschluckt hat, ist verstorben. Ich habe den Brei nicht hinuntergeschluckt, wurde nicht gut bewacht, ich nehme an, sie meinten, dass ich auch sterben werde. Es war ein öffentliches Spital in Banjul.

 

F: Wie lange blieben Sie noch in S.?

 

A: Einige Tage.

 

F: Insgesamt blieben Sie noch mehrere Jahre in T., gab es da auch Probleme?

 

A: Ja, ich hielt mich versteckt, ich lebte zwar dort, es war aber nicht angenehm für mich. Ich hätte jederzeit festgenommen werden können. Meine Schwester blieb in S., die ersten zwei Jahre hatte ich keinen Kontakt zu ihr, danach schon. Sie hat mir dann auch erzählt, dass das Militär nach mir gesucht hat.

 

F: Warum flüchteten Sie gerade im April/Mai 2007?

 

A: Sie haben nie aufgegeben, nach mir zu suchen, ich habe Freunde und Gambia ist sehr klein. Ich weiß, dass bei meinen Freunden nach mir gefragt wurde.

 

Ein Freund heißt C.T., er wohnt in Bakau.

 

Überall wo sie glaubten, sie könnten mich finden, fragten sie nach mir.

 

F: Bitte erzählen Sie den Tag, an dem Sie vom Militär abgeholt wurden:

 

A: Ich moderierte eine Sendung. Etwa fünf Minuten später, gegen 18.00 Uhr kamen sie. Sie fassten mich, schlugen auf mich ein. Sie zogen mich aus dem Studio. Das Programm wurde nicht weitergeführt. Sie nahmen nur mich mit.

 

Was danach mit dem Sender geworden ist, weiß ich nicht, ich weiß nicht wirklich, was danach aus dem Sender geworden ist.

 

Vorhalt: Sie leben nach diesem Vorfall noch mehrere Jahre in Gambia und wissen nicht, was aus dem Sender geworden ist?

 

A: Die Sendung wurde gestoppt. In Gambia haben die Leute Angst um ihre Arbeit und werden bedroht, ich weiß nicht, ob der Sender zugesperrt wurde oder nicht. Ich musste von meiner Farm in T. ca. 15 km fahren, um zum nächsten Telefon zu kommen. In T. hat es nur regionale Radiostationen gegeben.

 

Ich weiß nicht, was aus dem Sender geworden ist. Die Radiostation wurde geschlossen, ob sie wieder aufgemacht hat, weiß ich nicht.

 

Ich bin aber nicht sicher. Ich versuchte nur mein Leben zu retten.

 

F: Haben Sie nach Ihrer Flucht aus dem Krankenhaus nochmals Kontakt zu diesem S. aufgenommen?

 

A: Es war nicht leicht Kontakt zu ihm herzustellen, auch er wurde verhaftet, er wurde sehr oft verhaftet, ihn und auch andere politische Führer. Das letzte Mal, als ich etwas von ihm gehört habe, wurde er und auch alle anderen Oppositionsführer verhaftet, das war glaube ich Anfang dieses Jahres oder Ende des letzten Jahres. Das war die längste Zeit, die er in Haft verbracht hat.

 

Obasanjo der Präsident Nigerias kam nach Gambia und ließ diese Leute enthaften, es gab ja Vereinbarungen die gebrochen wurden, das war Anfang dieses Jahres.

 

F: Wie hieß Ihre Sendung, wo war sie überall zu empfangen?

 

A: Sie hieß XX und wurde nur lokal empfangen.

 

F: Lasen Sie oft aus den Zeitungen vor?

 

A: Ja. Vorher ist auch nie etwas passiert. Wenn Wahlen waren, gab es schon immer wieder Probleme mit der Armee. In dieser Form war es das erste Mal.

 

Ich wurde da zwar gequält und geschlagen, das letzte Mal drohte man mir, mich umzubringen.

 

F: Aus welchen Zeitungen haben Sie vorgelesen?

 

A: Aus der Zeitung Fureya, das war die Zeitung des politischen Führers Sallah, aber auch von anderen Zeitungen wie dem "Daily Observer" und "The Point".

 

Befragt gebe ich an, dass es im April 2007 für mich möglich gewesen ist, zu fliehen, einen besonderen Grund für diesen Zeitpunkt gab es nicht.

 

F: Wie kamen Sie in T. zur Landwirtschaft?

 

A: Es war die Farm meiner Eltern. Die Farm stand jahrelang leer, niemand hat etwas bewirtschaftet.

 

Es war dann möglich, die Farm zu verkaufen, ich bekam dafür 2000 Euro, in Gambia ist es möglich, jede Währung zu bekommen.

 

Ich bekam 70.000 Dalas, das sind ca. 2000 Euro.

 

Ich verkaufte die Farm an einen Geschäftsmann.

 

Vorhalt: Ihre Familie besitzt seit vielen Jahren Land in T., Sie werden vom Militär gesucht und trotzdem sucht niemand in T. nach Ihnen?

 

A: Das sind zwei verschiedene Dinge. Von der Farm hätten sie nur durch meine Schwester erfahren können, nicht von meinen Freunden.

 

Es war für mich sehr schwierig, habe mich ständig versteckt.

 

Vorhalt: Sie können nicht jahrelang eine Farm bewirtschaften und gleichzeitig versteckt leben.

 

A: Ich musste mich nicht verstecken, es leben dort sehr viele ältere Personen, die jungen sind alle in de Stadt. Ich hatte Angst um mein Leben. Ich hatte immer Angst um mein Leben.

 

F: Sie haben vorhin erwähnt, dass alle, die diesen Brei geschluckt haben, gestorben sind, können Sie das näher erklären?

 

A: Ich war mit einer Person zusammen, die den Brei gegessen hat und dann starb. Vor meiner Festnahme wusste ich nichts von diesem Brei, jeder hat seinen eigenen Brei gehabt.

 

Der andere war ein Journalist, er heißt L.D..

 

Wir haben uns im Camp getroffen.

 

Befragt gebe ich an, dass ich insgesamt ca. vier Tage festgehalten worden bin. Nach zwei Tagen gaben sie mir und dem anderen den Brei.

 

Er begann dann zu schreien, hielt sich seinen Magen. Mein Mund brannte. Man brachte uns dann ins Krankenhaus, wo wir getrennt wurden. Ich weiß, dass er gestorben ist. Ich habe danach die Nachrichten gehört, dass er gestorben ist.

 

Vorhalt: Einerseits hören Sie dass dieser Journalist gestorben ist, andererseits wissen Sie nicht, was aus dem Radiosender geworden ist. Was sagen Sie dazu?

 

A: Ja das ist so.

 

F: In welchen Zeitraum fielen Ihre Zähne aus?

 

A: Noch am gleichen Tag verlor ich vier Zähne und jetzt nach und nach die restlichen, zwei sind jetzt wieder locker.

 

Ich war auch schon bei einem Arzt. Man hat ein Gesamtbild über meine Zähne gemacht. Ich war hier in der Krankenstation in Behandlung, bin jetzt im Ambulatorium bei Dr. M.E. in Behandlung.

 

F: Werden sie von Ihren Heimatbehörden gesucht?

 

A: Ja, das weiß ich. Meine Schwester schrieb mir einen Brief, in dem steht, dass ich gesucht werde.

 

F: Warum werden Sie gesucht?

 

A: Vielleicht glauben Sie, dass ich etwas gesehen hätte oder über etwas Bescheid weiß, ich habe überlebt, hätte eigentlich sterben sollen. Wenn man Probleme hat, wird man in 99% der Fälle getötet.

 

F: Was hätten Sie bei einer möglichen Rückkehr zu befürchten?

 

A: Ich wünsche mir, dass die heutige Regierung nicht mehr an der Macht ist und ich zurückgehen kann.

 

F: Wer hat Ihnen gesagt, welche Zeitungsberichte Sie in der Sendung vorlesen sollen?

 

A: Es war die Idee dieses H., er hat mir gesagt, welche Berichte ich vorlesen soll. Ich habe die Berichte nur vorgelesen, habe nichts zu den Berichten gesagt, außer dass es das Recht jedes einzelnen ist, was er wählt.

 

Auch Halifah hatte Probleme, wegen dem Programm aber auch weil er die Regierung sabotieren will.

 

F: Haben Sie noch andere Fluchtgründe anzugeben?

 

A: Ja, in Gambia gibt es keine Demokratie.

 

...

 

Mit Bescheid vom 8.2.2007, Zahl: 07 04.202-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist und Staatsangehöriger von Gambia ist. Die vom Antragsteller behauptete Identität ist nicht feststellbar und beruht lediglich auf seinen Behauptungen. Soweit dem Antragsteller im Asylverfahren ein Name zugeordnet wird, dient dieser lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Identitätsfeststellung.

 

Der Antragsteller hat kein Lichtbilddokument zum Nachweis seiner Identität in Vorlage gebracht.

 

Die Identität des Antragstellers steht daher nicht fest.

 

Der Antragsteller ist ohne Dokumente aus Gambia ausgereist. Die Reiseroute nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Die dazu behauptete Unkenntnis des Antragstellers erscheint als nur vorgetäuscht.

 

Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen wird von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert.

 

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnte.

 

Es war festzustellen, dass der Antragsteller nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, ist.

 

Im Fall des Antragstellers war zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis festzustellen. Es bedarf keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit, sein Lebensunterhalt im Heimatland ist gesichert.

 

Der Antragsteller verfügt über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich.

 

Der Antragsteller lebt in Österreich von der Bundesbetreuung und geht keiner Beschäftigung nach.

 

Es konnte daher mit der Ausweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK festgestellt werden.

 

Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Aktuelle politische Situation

 

Die Parlamentswahlen in Gambia 2007 fanden am 25. Januar 2007 statt.

 

Für die Nationalversammlung, die in der National Assembly in der Hauptstadt Banjul tagt, wurden 48 Mitglieder gewählt. Fünf weitere Sitze in der Nationalversammlung werden vom Präsidenten bestimmt, so dass die Nationalversammlung für die Legislaturperiode 53 Mitglieder hat.

 

Nomination bei der Independent Electoral Commission (IEC) erfolgte ab dem 4. Dezember 2006 und ging dabei über drei Tage. Dabei war vorgesehen, dass die Kandidaten der Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC) am ersten Tag und die Kandidaten der National Alliance for Democracy and Development (NADD) und deren verbundenen Parteien also die National Reconciliation Party (NRP) am zweiten Tag nominiert wurden. Am dritten Tag kamen dann die Kandidaten der United Democratic Party (UDP) und deren verbundene Parteien dran. Unabhängige Kandidaten durften sich an allen drei Tagen nominieren lassen. Nominiert werden konnte in den Verwaltungshauptstädten der Divisionen: Banjul, Kanifing, Brikama, Kerewan, Mansa Konko, Janjanbureh und Basse Santa Su.

 

In den 48 Wahlkreisen traten nun 99 Kandidaten an und möchten die Mehrheit der Wähler erhalten, die in den 989 Wahlbüros ihre Stimme abgeben durften. Registriert hatten sich zuvor noch 104 Kandidaten aber fünf Unabhängige hatten ihre Kandidatur bis zum 16. Januar nieder gelegt. Darunter trat die APRC in allen Wahlkreisen mit 48 Kandidaten an. Heraus gefordert wurde sie von 29 Kandidaten der UDP, die NRP schickte acht Kandidaten ins Rennen und die NADD fünf Kandidaten. Zusätzlich gab es neun Kandidaten für keiner Partei angehören. In fünf Wahlkreisen hatten die Kandidaten der APRC keinen Gegenkandidaten.

 

Der "offizielle" Wahlkampf ging vom 10. bis zum 23. Januar 2007. Der prominente Politiker Halifa Sallah (PODIS), der für die NADD antritt und bei den letzten Präsidentschaftswahlen 5,98 Prozent der Stimmen bekommen hatte, wollte seinen Wahlkreis Serekunda Central verteidigen. Der andere Präsidentschaftskandidat der letzten Wahl, Ousainou Darboe (UDP), trat bei dieser Wahl für die Nationalversammlung nicht an. Hamat Bah (NRP), trat im Wahlreis Upper Saloum an.

 

Die Wahl selber wird als ruhig und friedvoll beschrieben, es gab keinen Zwischenfälle. Zuvor kam es aber zu Einschüchterungen und willkürlichen vorübergehenden Verhaftungen von einzelnen Oppositionskandidaten.

 

Die Wahlbeteiligung lag bei 41,7 Prozent. Yahya Jammeh konnte, nachdem er zuvor die Präsidentschaftswahlen gewonnen hatte, er auch die Parlamentswahlen für seine Partei APRC gewinnen. Mit 42 Sitzen zog die APRC ins Parlament ein. Weitere fünf Mitglieder wurden von Präsidenten bestimmt, so dass 47 der 53 Sitze zu seinem Flügel gehörten.[7]

 

Halifa Sallah, Hamat Bah und auch der langjährige UDP-Politiker Kemeseng Jammeh konnten in ihren Wahlkreisen nicht die Mehrheit erreichen.

 

Sitze Partei

 

42 von 48 Alliance for Patriotic Reorientation and Construction

(APRC)

 

4 von 48 United Democratic Party (UDP)

 

0 von 48 National Reconciliation Party (NRP)

 

1 von 48 National Alliance for Democracy and Development (NADD)

 

1 von 48 unabhängige

 

Quellen: U.S. Census Bureau Schätzung für 2006, zur Mitte des Jahres, Nominations for N/A elections start today, 4. Januar 2007, The Daily Observer, IEC Chairman Meets the Press 24. November 2006, The Gambia Journal, In the National Assembly elections 99 candidates warm-up 16. Januar 2007, The Daily Observer, Names of nominated candidates for the national assembly elections DOC, 56 KByte, 9. Januar 2007, Halifa Sallah to Defend His Seat In Coming Polls 24. Dezember 2006, The Gambia Journal, Gambia ruling party grabs opposition strongholds 26. Januar 2006, Reuters Südafrika

 

Bestehende Parteien

 

Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC) - regierend

 

National Alliance for Democracy and Development (NADD) - Koalition

 

National Democratic Action Movement (NDAM)

 

National Reconciliation Party (NRP)

 

People's Democratic Organisation for Independence and Socialism

(PDOIS)

 

People's Progressive Party (PPP)

 

United Democratic Party (UDP)

 

Gambia Party for Democracy and Progress (GPDP)

 

National Convention Party (NCP)

 

Ehemalige, aufgelöste Parteien

 

Democratic Congress Alliance (DCA)

 

Gambia Congress Party (GCP)

 

Gambia Democratic Party (GDP)

 

Gambia Muslim Congress (GMC)

 

Gambian Socialist Revolutionary Party (GSRP)

 

Gambian People's Party (GPP)

 

National Liberation Party (NLP)

 

People's Democratic Party (PDP)

 

United Party (UP)

 

Vor dem unblutigen Militärstaatsstreich im Jahre 1994 galt Gambia als eine der ältesten Mehrparteiendemokratie auf dem afrikanischen Kontinent. Seit seiner Unabhängigkeit 1965 war die bestimmende politische Figur Präsident Jawara, der als Anführer der People's Progressive Party die politische Szene Gambias dominierte.

 

Nach den Wahlen von 1996 wurde der Anführer des Militärputsch A.J.J. Jammeh zum Präsidenten gewählt, wobei er im Oktober 2001 zum zweiten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt wurde. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) wurde die mit Abstand stärkste der im Parlament vertretenen Parteien. Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet.

 

Nach den Wahlen 1996 und 2001 ist Präsident Alhaji Jammeh im September 2006 zum dritten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt am 21. März 2006 in der Hauptstadt des westafrikanischen Staates Gambia, Banjul.

 

Angeführt wurde der versuchte Staatsstreich vom ehemaligen Armeechef, Ndure Cham. Todesfälle gab es keine. Von den 50 Personen, welche im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 21. März 2006 inhaftiert worden waren, wurden 24 während des Jahres 2006 wieder freigelassen; 5 Personen gelang während einer Gefängnisüberstellung die Flucht. Die restlichen 21 Personen waren Ende 2006 immer noch inhaftiert. Seit dem Putschversuch ist es in der Hauptstadt relativ ruhig.

 

(Schweiz / Bundesamt für Migration: ImPuls - MILA-Migrations- und Ländernewsletter - Woche 18/2006, 05.05.2006, Gambia: Verhaftungen nach Putschversuch, (Zugriff am 08.05.2007))

 

(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Menschenrechte

 

Die Wahrung der Menschenrechte bedarf wie die Frage der guten Regierungsführung im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin der Aufmerksamkeit. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte zwar auch in der Praxis; allerdings ist das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung schwach ausgebildet, mit entsprechenden Tendenzen der Exekutive, individuelle Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen.

 

Vor allem seit dem Putschversuch im März 2006 kommt es immer wieder zu einer Beschneidung der Menschenrechte der gambischen Bürger.

 

Die Regierung verletzt zeitweise die Privatrechte der Bürger und schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch Einschüchterung und einschränkende Gesetzgebung ein. Hierzu gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der unabhängigen Presse. Es kommt auch immer wieder zu Verhaftungen von Journalisten oder Politikern, die dem Präsidenten oder der Regierung kritisch gegenüber stehen. Gelegentlich werden Personen von den Sicherheitskräften festgehalten, die die Arbeit der Regierung kritisieren oder öffentlich deren Ansichten missbilligen.

 

Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen ist ein allgemeines Problem. Die Praktizierung von Genitalverstümmelung (FGM) ist weit verbreitet und fest verwurzelt. Es gibt Berichte von Kinderprostitution, sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel.

 

(Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Gambia, April 2006, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Gambia/Innenpolitik.html, (Zugriff am 08.05.2007))

 

(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))

 

(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und andere Grausamkeiten sind von Gesetz wegen verboten. Trotzdem wird gelegentlich von solchen Praktiken bei Militär- und Polizeikräften berichtet. Selten kommt es dabei zu Verurteilungen der verantwortlichen Personen, da die Betroffenen aus Furcht vor weiteren Repressalien kaum Beschwerden oder Anzeigen machen. In diesem Zusammenhang ist auch wieder die Tätigkeit der sog. "Green Boys" zu nennen, die vor allem von der Opposition zahlreicher Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden und deren Ausbildung von der Regierung finanziert sein soll.

 

(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Versorgungslage

 

Das öffentliche Gesundheitssystem erreicht mehr als 90% der Bevölkerung. Es ist dreistufig aufgebaut, wobei derzeit 3 Krankenhäuser, 36 Gesundheitszentren und 428 Gesundheitsstellen existieren. Zusätzlich zu den öffentlichen Versorgungsstellen gibt es noch 34 private und von NGO's betriebene Kliniken. Der öffentliche Gesundheitssektor umfasst mehr als 1.477 Betten, 211 Doktoren und Zahnärzte, 8 Pharmakologen und 655 Krankenschwestern und Pflegepersonal.

 

(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Gambia gilt als eines der ärmsten Länder der Welt, mit 64% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt 6,1%, es ist somit eines der am dichtest besiedelten Länder der Erde, wobei 26% der Bevölkerung im städtischem Bereich lebt. Diese hohen Zahlen bedingen die meisten derzeitigen Ressourcenprobleme im medizinischen Bereich, daher gilt für die Regierung das Gesundheitswesen, neben dem Bildungswesen und dem Bevölkerungswachstum, als die große Herausforderung für die Zukunft des Landes.

 

Für die meisten Kommunen sind allerdings die erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen immer noch die Einrichtungen der traditionellen Medizin, wie Medizinmänner, Hebammen, Wahrsager und Heilgehilfen. Deshalb versucht die Regierung diese Form der Medizin auch in das staatliche Gesundheitssystem mit einzubauen.

 

Die gesundheitlichen Einrichtungen liegen hauptsächlich im städtischen Bereich, sodass der Zugang zum Gesundheitssystem für die Landbevölkerung nach wie vor mangelhaft ist. Obwohl sich die Situation in der medizinischen Versorgung allgemein stetig verbessert, sind immer noch ernste Probleme vorhanden. So gibt es einen hohen Anteil an parasitären und infektiösen Krankheiten, die bedingt sind durch ein schwächelndes Gesundheitssystem, mangelnde Umwelthygiene, Unterernährung und kaum vorhandene Gesundheitserziehung besonders in den ländlichen Gebieten.

 

(World Health Organization (WHO), WHO Country Cooperation Strategy:

Republic of The Gambia, 2002-2005, http://www.who.int/countries/en/cooperation_strategy_gmb_en.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Etliche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise auch einsichtig.

 

(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte, mit begründeten Ausnahmen, generell auch in der Praxis.

 

Die Regierung verbietet Personen, gegen die eine Untersuchung wegen Korruption oder Sicherheitsfragen läuft, das Land zu verlassen. Das Gesetz verbietet gezwungene Ausweisung (forced exile) und die Regierung hielt sich auch daran.

 

In Gambia gibt es keine Gesetze nach den Bestimmungen der UN Flüchtlingskonvention und des Zusatzprotokolls, dennoch hat die Regierung ein System errichtet, dass den Schutz von Flüchtlingen gewährleistet. Refoulement wird von der Regierung akzeptiert und in der Praxis auch angewandt. Trotz der Abwesenheit eines eigenen Asylgesetzes arbeiten die offiziellen Stellen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Flüchtlingsfragen zusammen und gewähren Flüchtlingen Asyl oder einen adäquaten Status.

 

(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))

 

Gambische Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Gambia zurückkehren.

 

(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006,

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

 

Zu den Feststellungen im Herkunftsland:

 

Die angeführten Feststellungen sind notorisch, entsprechen den der gängigen Judikatur zugrunde liegenden Länderfeststellungen und stammen aus den angeführten verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen.

 

Bezüglich der von der ho Behörde getätigten Feststellungen ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

 

Zur Person des Asylwerbers:

 

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

 

Die Aussagen des Antragstellers entsprachen diesen Anforderungen nicht. Er beschränkte sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Bundesasylamt am 4.5.2007, 9.5.2007, 12.7.2007 und 17.9.2007 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnte er - trotz Nachfrage - nicht machen. Sein zentrales Vorbringen, dass die Armee Gambias ihn wegen seiner Tätigkeit für die Partei PDOIS töten hätte wollen, konnte nicht als glaubwürdig gewertet werden.

 

...

 

Der Antragsteller berief sich in seiner Begründung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein auf einen Vorfall im April 2003. Die Ausreise aus seinem Heimatland sei erst vier Jahre später im April 2007 erfolgt. In diesem Zeitraum habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Da es diesem Vorfall am notwendigen zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise mangelt, kann dieser schon allein deshalb keine Asylrelevanz mehr entwickeln. Falls der Antragsteller tatsächlich eine Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte, dann hätte er sein Heimatland mit Sicherheit wesentlich früher verlassen als zu dem von ihm angegeben Zeitpunkt. Die Frage nach dem Grund für seine verspätete Ausreise vermochte der Antragsteller nicht zu beantworten, sondern gab stereotyp an, dass es die Armee nie aufgegeben hätte, nach ihm zu suchen und Gambia sehr klein sei. Die Armee hätte überall nach ihm gefragt. Als ihm vorgehalten wurde, dass es nicht glaubhaft ist, einerseits jahrelang eine Farm zu bewirtschaften und andererseits die Armee in ganz Gambia nach ihm gesucht haben will, aber ausgerechnet nicht in der Ortschaft T., konnte der Antragsteller nicht zur Aufklärung dieses Widerspruches beitragen, sondern behauptete, dass die Armee nur durch seine Schwester von der Existenz der Farm Kenntnis erlangen hätte können. Obwohl er sich nicht verstecken hätte müssen, hätte er ständig Angst um sein Leben gehabt.

 

Dieser Erklärungsversuch ist absolut nicht nachvollziehbar. Falls der Antragsteller tatsächlich über einen derart langen Zeitraum eine Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte, dann hätte er sein Heimatland mit Sicherheit wesentlich früher verlassen als zu dem von ihm angegeben Zeitpunkt und hätte sich nicht unnötig lange einer Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, warum die Armee Gambias den Antragsteller über einen Zeitraum von vier Jahren suchen soll. Der dabei entstehende Aufwand würde in keinem Verhältnis zu dem noch dazu nicht erreichten Ziel stehen, vor allem auch deshalb, weil sich der Antragsteller laut seinen Angaben nichts zuschulden kommen ließ - außer in einem Lokalsender Zeitungsartikel vorzulesen.

 

Ein weiterer Punkt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers ist die Tatsache, dass er angegeben hat, zwar im April 2003 von der Armee festgenommen worden zu sein, aber dann derart schlecht bewacht worden sei, dass er flüchten konnte. Es widerspricht den allgemeinen Denkgesetzen, dass eine Person, der man habhaft werden will, zuerst festgenommen werden soll und dann jedoch derart mangelhaft bewacht wird, um dieser wiederum die Flucht zu ermöglichen.

 

...

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, das AsylG in der Fassung BGBl. I 2008/4, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 4.5.2007 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen:

 

Vor allem wird in der Beschwerde keinerlei Versuch unternommen, zu erklären, warum der Beschwerdeführer vier Jahre lang nach dem behaupteten Übergriff in Gambia weiterleben konnte, obwohl ihn das Militär suchte und er erst nach Verstreichen vier langer Jahre, ohne einen konkreten und aktuellen Anlass, das Land plötzlich verließ. Diese Umstände stellen jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes einen massiven Erklärungsbedarf dar.

 

Mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzte sich das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid bereits ausreichend auseinander und geht der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung daher nicht nochmals darauf ein.

 

Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden und kann das Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des vom Bundesasylamt recherchierten Materials entsprechend gewürdigt und beurteilt werden.

 

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, es würde nicht der Wahrheit entsprechen, wenn das Bundesasylamt zu dem Schluss kommt, der Beschwerdeführer hätte sich "einzig und allein" auf einen Vorfall im April berufen, obwohl der Beschwerdeführer als Sprecher für eine Radiostation als Sprecher gearbeitet hätte, auf verschiedensten Parteiveranstaltungen tätig gewesen und ihm vorgeworfen worden sei, das System zu sabotieren, ist Folgendes auszuführen: Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ab, längere Zeit für den Radiosender gearbeitet bzw. sich auf diversen Parteiveranstaltungen engagiert zu haben. Mit dem "einzigen und alleinigen" Vorfall, welcher laut dem Beschwerdeführer 2003 stattfand, bezog sich das Bundesasylamt auf das fluchtauslösende Ereignis. Die Tätigkeiten vorher konnte der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Probleme und ohne Angst vor Verfolgung ausüben, die Tätigkeit bei dem Radiosprecher übte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1999 bis 2003 aus. Erst im April 2003 hätte es Probleme gegeben, damals sei der Beschwerdeführer von Angehörigen des Militärs mitgenommen und geschlagen worden, in weiterer Folge hätte man versucht, ihn zu töten. Dem Beschwerdeführer sei es dann jedoch gelungen, zu flüchten und lebte er dann in weiterer Folge vier Jahre unbehelligt und ohne sich verstecken zu müssen auf der Familienfarm.

 

Somit ist festzuhalten, selbst wenn man annähme, die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit, würde dennoch nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, konnte doch der Beschwerdeführer nach dem Vergiftungsversuch die Flucht aus dem Krankenhaus ohne weiteres ergreifen, um sich danach auf die Familienfarm zu begeben und diese vier Jahre lang zu bewirtschaften, ohne dass der Beschwerdeführer nochmals irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit bei einem Radiosender gehabt hätte.

 

Dass das Dorf, in welchem der Beschwerdeführer die kleine Landwirtschaft betrieben haben soll, ein einfaches kleines Dorf ohne asphaltierten Straßen, Telefon und fließendem Wasser ist, tut - wie in der Beschwerde gegenteilig angeführt - wohl nichts zur Sache. So kann denkrichtig angenommen werden, dass man den Beschwerdeführer bei einer ernsthaft durchgeführten Suchaktion auch in einem kleinen Dorf ohne Infrastruktur gefunden hätte, zumal sich dieses Stück Land, welches der Beschwerdeführer bewirtschaftete, schon jahrelang im Familienbesitz befunden hatte und zumal Gambia, wie der Beschwerdeführer selbst anführte, ein kleines Land ist.

 

Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche von gelegentlichen Inhaftierungen - nicht jedoch von Tötungsversuchen (!) - von Journalisten berichten, kann die Prognose aufgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland auch pro futuro keine Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer - gemäß seinem eigenen Vorbringen - nicht um einen Journalisten, wie man ihn an und für sich definieren würde, handelt, sondern arbeitete er bei einem Radiosender, bei welchem er lediglich aus ohnehin vorhandenen Zeitungen vorlas und selbst angab, in diesen Sendungen keinerlei eigenes Gedankengut transportiert zu haben.

 

Da sich eine Verfolgungsgefahr aber immer individuell konkret auf eine bestimmte Person zu beziehen hat und es nicht ausreicht, dass in dem Land, für welches eine Verfolgungsgefahr zu prognostizieren ist, Geschehnisse vorkommen, die in einem anders gelagerten Fall - also bei Journalisten im eigentlichen Sinn, der zitierte Länderbericht ist auf diese zugeschnitten - möglicherweise eine tatsächliche Verfolgung darstellen könnten, kann für den konkreten Fall des Beschwerdeführers - bei fiktiver Annahme der Glaubwürdigkeit - von einer Verfolgungsgefahr aufgrund von Vorlesen aus Zeitungen im Radio, jedoch ohne Bekanntgabe von eigener Meinung nicht ausgegangen werden, zumal nicht einmal gegenüber Journalisten von Tötungsversuchen berichtet wurde.

 

Rechtlich folgt:

 

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da es im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat und zudem von einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann, da er vier weitere Jahre nach dem behaupteten Vorfall nach eigenen Angaben unbehelligt in Gambia gelebt hatte.

 

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia einer Bedrohungssituation im soeben genannten Sinne ausgesetzt wäre. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.

 

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

Der Asylwerber hat nichts in der Beschwerde vorgebracht, was die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausspruch der Ausweisung in Frage stellt und war daher auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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