A5 319.152-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des E.M., geb. 00.00.1989, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.3.2008, Zl. 07 09.440- BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des E.M. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird E.M. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. . Z. 2 AsylG 2005 wird E.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.10. 2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; seine genaue Identität und sein Geburtsdatum konnten nicht festgestellt werden.
II.1.2. Der Genannte reiste am 10.10. 2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, keine Geschwister zu haben, in den Jahren 1995 bis 2001 die Schule besucht und als Lebensmittelhändler gearbeitet zu haben. Zu seiner Reiseroute führte der Genannte aus, seine Heimatstadt Kano am 20.8.2007 verlassen zu haben und im September 2007 mit dem Flugzeug aus Nigeria in die Ukraine ausgereist zu sein. Ein Mann namens A.M. habe ihm zuvor eine Telefonnummer gegeben, die er nach seiner Ankunft in der Ukraine gewählt habe. Ein Mann namens A. habe sodann alles Weitere organisiert.
Zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Kano gelebt und mit einem anderen Mann zusammen Lebensmittel verkauft zu haben. Er, der christlichen Glaubens sei, habe mit der Tochter dieses Mannes, der Moslem gewesen sei, eine Beziehung gehabt und sollte deshalb von seinem Geschäftspartner vor das Schariagericht gebracht werden. Der Beschwerdeführer sei in das Haus seines Geschäftspartners gelockt und eingesperrt worden. Da es ihm aber gelungen sei, die Tür aufzubrechen, habe er flüchten können.
II.1.4. Am 16.10.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er, in Österreich weder Blutsverwandte zu haben noch in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen. Seine Angaben gegenüber der Exekutive seien richtig und habe er nichts zu ergänzen. Er bestätigte weiters sein Geburtsdatum und betonte seine daraus resultierende Minderjährigkeit.
II.1.5. Mit Gutachten vom 12 .11. 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und psychosozialen Reifung mit hoher Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr überschritten habe. Über diesen Befund wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 30.11.2007 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, sein Geburtsdatum (00.00.1989) von seinem Vater erfahren und selbst niemals eine Geburtsurkunde gesehen zu haben.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Er führte aus, in Kano als Lehrling gearbeitet zu haben. Sein Chef habe M.A. geheißen und Reis und Bohnen an den Großhandel verkauft. Dieser Mann sei moslemischen Glaubens gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Christ, habe sich in dessen Tochter verliebt und sollte aus diesem Grund von seinem Vorgesetzten zum Schariagericht gebracht werden. Er sei deshalb zu seinen Eltern gelaufen, die im Dorf E. gelebt hätten. Nachdem seinem Vorgesetzten aber die Adresse der Eltern bekannt gewesen sei, hätte er den nunmehrigen Beschwerdeführer in Begleitung von zwei weiteren Männern dort aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe dies aber rechtzeitig gesehen und deshalb habe er davon laufen können. Er sei nach Lagos zu einem Kunden namens A.M. geflüchtet, der dann seine Ausreise organisiert habe. Über konkrete Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, mit dem Bus von Kano nach E. gefahren zu sein.
Konfrontiert mit den anders lautenden Angaben vor der Exekutive, der gegenüber der Beschwerdeführer noch behauptet hatte, von seinem Chef eingesperrt worden zu sein, führte der Genannte aus, er sei von dem Mann in seinem Zimmer in der Wohnung eingesperrt worden, bevor er nach E. geflüchtet sei. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von seinem Chef gefunden und vor das Schariagericht gebracht zu werden.
II.1.6. Am 19.2.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Er wiederholte dabei, sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben und in E. aufgewachsen zu sein, wo seine Eltern auch nach wie vor lebten. Im Jahr 2006 sei er nach Kano gezogen und aufgrund der Schwierigkeiten dort in sein Heimatdorf A., das ca. 20 Autominuten von E. entfernt sei, zurückgegangen. Von dort aus sei er weiter nach Lagos geflüchtet und könne er nicht mehr angeben, wann er letztlich Nigeria verlassen habe. In Kano sei er Lehrling in einem Lebensmittelgeschäft gewesen und sei von seinem Meister versorgt worden. Die Tochter seines Meisters sei in ihn verliebt gewesen. Als sein Chef dies erfahren habe, habe dieser den nunmehrigen Beschwerdeführer in der Wohnung eingesperrt und habe ihn vor das Schariagericht bringen wollen. Dies habe ihm die Tochter des Meisters selbst verraten und ihm eines Tages, als der Vater im Geschäft gewesen sei, zur Flucht verholfen. Er sei umgehend zu seinen Eltern gelaufen und habe sich dort rund drei bis vier Tage aufgehalten. Nachdem ihm der Meister und zwei weitere Männer aber dorthin gefolgt seien, sei er in den Busch geflüchtet. Sein Vater habe ihm am folgenden Tag berichtet, dass der der Meister ihn überall suchen würde und sei der Beschwerdeführer aus Angst daher nach Lagos gefahren. Dort habe er sich rund einen Monat bei einem Kunden aufgehalten. In Lagos sei er dem Meister nicht begegnet, habe sich aber vor einer Zusammenkunft stets gefürchtet, da sein Chef oft nach Lagos gekommen wäre, weil er dort zahlreiche Kunden gehabt habe. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht zu wissen, wie der Meister von der Beziehung erfahren habe; diese habe jedenfalls ca. drei Monate gedauert. Über Vorhalt, dass er vor der Exekutive erzählt habe, die Tür aufgebrochen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er habe dies erfolglos versucht und sei erst mit Hilfe der Tochter des Meisters frei gekommen. Er habe Angst vor der Polizei, weshalb er sich nicht an diese gewandt habe.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Schariagerichtsbarkeit sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahingehend, dass nur jemand, der tatsächlich in Nigeria lebe, einen besseren Bericht schreiben könne.
II.1.7. Am 27.2 .2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes auf Suchtmittelhandel festgenommen. Am 00.00.2008 erfolgte die Enthaftung des Beschwerdeführers aus der JA Josefstadt.
II.1.8. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Die belangte Behörde stützte diese Beurteilung auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und stellte diese im angefochtenen Bescheid im Detail dar. Es sei weiters unglaubwürdig, dass ein Nigerianer christlichen Glaubens in einem hunderte Kilometer entfernten moslemisch dominierten Bundesstaat eine Lehre beginne. Die belangte Behörde verwies zudem auf die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere auch zur Schariagerichtsbarkeit.
Zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
II.1.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.10. 2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist, vollinhaltlich.
Es ist der belangten Behörde insbesondere darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bei den in knappen Abständen liegenden Einvernahmeterminen zu Kernelementen seiner Fluchtgeschichte völlig divergierende Angaben tätigte. Die belangte Behörde hat diese völlig zu Recht in ihrer Bescheidbegründung dargestellt und wird seitens des Asylgerichtshofes an dieser Stelle darauf verwiesen.
Der Beschwerdeführer vermochte die Divergenzen weder vor der belangten Behörde, die den Genannten mehrmals mit den widersprüchlichen Aussagen konfrontierte noch in seinem Berufungs(Beschwerde)schriftsatz schlüssig aufzuklären. Damit steht auch für den Asylgerichtshof unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht bzw. nicht in dieser Form erlebt haben kann.
Zudem erscheint es tatsächlich völlig unwahrscheinlich, dass ein junger Mann christlichen Glaubens sein Elternhaus verlässt, um in einem kilometerweit entfernten, moslemisch dominierten Bundesstaat eine Lehre als Lebensmittelhändler zu beginnen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass ein streng gläubiger Moslem ausgerechnet einen Anhänger des Christentums als Lehrling aufnimmt.
Es ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar in den Raum stellte, von seinem Chef vor das Schariagericht gebracht zu werden, aber gleichzeitig nicht ansatzweise in der Lage war, dies näher zu erklären. Wenn der Beschwerdeführer etwa einmal behauptete, die Tochter seines Chefs habe ihm dies während seiner "Gefangenschaft" verraten, so ist dies alleine deshalb unglaubwürdig, da eine Zusammenkunft mit dem Mädchen, deretwegen es ja zu den behaupteten Problemen gekommen sein soll, unvorstellbar ist.
Es erscheint dem Asylgerichtshof weiters vor dem Hintergrund der zutreffenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet bei einem Kunden seines "Verfolgers" Zuflucht nimmt und während des Aufenthaltes stets in der Angst lebt, der Meister könnte, wenn auch nur aus geschäftlichen Gründen, dort vorbeikommen.
Insgesamt ist das Vorbringen daher einerseits aufgrund der aufgetretenen eklatanten Widersprüche und andererseits aufgrund diverser Ungereimtheiten als unglaubwürdig zu qualifizieren. Selbst aber die hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes der Ausführungen des Beschwerdeführers würde nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer besseren, Ergebnis führen. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Diese hat zu Recht auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen und ist der Beschwerdeführer auch diesem Argument nicht substantiiert entgegen getreten.
II.3. 12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden. Es ist dem Beschwerdeführer als jungem und gesundem Mann zumutbar, sich nach seiner Rückkehr eine eigene Existenz aufzubauen und seine frühere Tätigkeit als Lebensmittelhändler wieder aufzunehmen. Vor dem Hintergrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit ist außerdem von einer jederzeitigen Rückkehr in den Familienverband auszugehen.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
Soweit der Beschwerdeführer im Berufungs(Beschwerde)schriftsatz bemerkt, er verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, so ist er darauf hinzuweisen, dass § 10 AsylG ausdrücklich von einem nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrecht spricht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Zu beachten ist, dass der Genannte während des knapp einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits in Konflikt mit den nationalen Strafgesetzbestimmungen geraten ist.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.