E7 309.294-1/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des P. I., geb. am 00.00.2006, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, FZ. 06 13.541-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2007, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und P. I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 Asyl gewährt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (ehemals: Berufungswerber; im Weiteren auch:
BF) wurde am 00.00.2006 in Innsbruck als Sohn des B. T. und der P. A. geboren. Er stellte am 12.12.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 bzw. § 34 Abs. 1 Z. 3 AsylG.
Als Nachweis seiner Identität wurde unter einem ein Nachweis der Entbindung am 00.00..2006 durch die Universitäts-Frauenklinik Innsbruck sowie mit 00.00.2007 eine Geburtsurkunde des Standesamtes Innsbruck vom 00.00.2007 vorgelegt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF unter Hinweis auf § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Festgestellt wurde u.a., dass der BF im Lichte der vorgelegten Urkunden zur Kernfamilie der B. T., Ruslan und Sultan sowie der PP. A. zu zählen ist und dass daher ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vorliegt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt, wobei die Abholfrist mit 10.01.2007 zu laufen begann.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht mit 23.01.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde).
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ. E7 264.467 -1/2008 wurde dem Vater des BF Asyl gemäß § 7 AsylG gewährt.
5. Zum erstinstanzlichen Vorbringen der Eltern des BF und insbesondere dem seines Vaters wird auf die ausführliche Wiedergabe desselben in den Verfahrenakten der beiden verwiesen.
Zu den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf dieses Vorbringen Bezug nehmenden Feststellungen wird auf deren ausführliche Darstellung und Begründung im Erkenntnis zu GZ. E7 264.467 -1/2008 verwiesen und wird deren Inhalt dem gg. Verfahren des BF zugrunde gelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Feststellungen unter Punkt I. gründen sich auf die Verfahrensunterlagen in der Rechtssache des BF sowie den Verfahrensakt des Vaters des BF.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, diesem hinzugefügt durch Art. 2 Z. 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gem. § 75 Abs. 7 Z. 1 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ermannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in den bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Im gg. Fall war daher vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensverlaufs der unten zeichnende Richter des Asylgerichtshofs als Einzelrichter zur Fortsetzung des vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Verfahrens und zur Entscheidung über die gg. Anträge der BF berufen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern bei Ehegatten die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat..
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z. 22) eines Asylwerbers, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten diesem mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
2.4. Der BF ist eine Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 des B. T., dem Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 idgF gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch dem BF gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.