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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der JOHA Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH in Wels, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2000, Zl. BauR-012236/13-2000- Um/Vi, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: Josef Greinecker, Ernst und Erika Ruzmarinovic, alle in Leonding, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Stadtgemeinde Leonding wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 16. November 1998, eingelangt bei der Behörde am 17. November 1998, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Einkaufszentrum "UNO-Shopping", den Abbruch des Getränkelagers sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden auf den Grundstücken Nr. 1410/46 und 1364/2, je KG Leonding.
Die Liegenschaften der Mitbeteiligten liegen südlich jener Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll. Sie grenzen an die zu bebauenden Grundstücke nicht an.
Zur Bauverhandlung wurden die Mitbeteiligten nicht geladen, sie beantragten aber mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 die Zuerkennung der Parteistellung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 25. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid wurde von einem (anderen) Nachbarn bekämpft. In diesem Berufungsverfahren erklärte die Beschwerdeführerin, die im Bauprojekt enthaltenen Lärmschutzwände seien auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu errichten. Unter Hinweis auf § 25 Z. 10 O.ö. BauO 1994 führte sie weiters aus, dass soweit, als die Lärmschutzwände ohnedies keiner baubehördlichen Bewilligung bedürften, das Projekt im Umfang dieser bewilligungsfreien Lärmschutzwände eingeschränkt werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der oa. Stadtgemeinde vom 30. September 1999 wurde den Anträgen der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung keine Folge gegeben. In einem schalltechnischen und einem lufttechnischen Gutachten sei ausgeführt worden, dass im Bereich Öllingerstraße keine Anhebung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse gegeben sein werde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Mitbeteiligten hat der Gemeinderat der oa. Stadtgemeinde mit Bescheid vom 30. März 2000 abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die eingeholten sachverständigen Beurteilungen sowie eine ärztliche Stellungnahme.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass das schalltechnische Projekt vom 2. November 1998 zum "Projekt B" (Erlebnisgastronomie UNO-Shopping mit Diskothek im Dachbereich) zunächst auf ein für das gewerberechtliche Verfahren erstelltes schalltechnisches Gutachten verweise. Aus letzterem ergebe sich, dass die dortige Aufgabenstellung u.a. die Ausarbeitung von Schallschutzmaßnahmen umfasse. Die schalltechnische Berechnung sei sodann unter Berücksichtigung der erwähnten Schallschutzmaßnahmen, so auch von Lärmschutzwänden, erfolgt. Nun sei aber zu bedenken, dass die Lärmschutzwände ausdrücklich nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gewesen seien. Die Errichtung der Lärmschutzwände sei daher zumindest aus baurechtlicher Sicht keineswegs sicher gestellt. Aus den vorgelegten Verfahrensakten lasse sich auch sonst kein Hinweis entnehmen, der die Durchführung dieser Schallschutzmaßnahmen gewährleiste. Weiters müsse festgestellt werden, dass die Baubehörde zweiter Instanz auch den in der Berufung der Mitbeteiligten vorgebrachten Einwand, wonach das Absperren eines Teiles des Parkplatzes Ost in Wahrheit nicht beabsichtigt sei, nicht behandelt habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorstellungsbehörde in den vorgelegten Verfahrensakten keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Bauwerbers finden könne, wonach dieser die im schalltechnischen Projekt vom 2. November 1998 erwähnten, unter Berechnung zu Grunde gelegten Schallschutzmaßnahmen (Errichtung von Lärmschutzwänden, Absperren eines Teiles des Parkplatzes Ost) auch tatsächlich auszuführen habe. Damit könne aber auch die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Mitbeteiligten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da die immissionsseitigen Auswirkungen des Bauvorhabens im Falle des Unterbleibens der Schallschutzmaßnahmen (offensichtlich) nicht geprüft worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die Mitbeteiligten, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Stadtgemeinde Leonding hat die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund der Einreichung des Baugesuchs am 17. November 1998 ist gemäß Art. II Abs. 3 der O.ö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70, dieses Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen, es ist demnach auf das gegenständliche Bauvorhaben die O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden. Nach § 31 Abs. 1 erster Satz O.ö. BauO 1994 sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
Mit der Parteistellung der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit Bauvorhaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt auseinander gesetzt, so hat er im Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0191, ausgeführt, dass bei der Klärung der Frage, ob den nunmehrigen Mitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, nicht ausschlaggebend sei, ob eine Änderung des bisherigen Zustandes eintrete, vielmehr sei entscheidend, ob das Bauvorhaben selbst geeignet sei, subjektiv-öffentliche Rechte des Einschreiters zu berühren, wobei hier das einzig in Betracht kommende subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 31 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die (wie hier und damals) einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, jenes sei, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein müsse. Im Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2001/05/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht weiter aufrecht erhalten.
Der nunmehrige Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Da auch hier das einzig in Betracht kommende subjektiv-öffentliche Recht der Mitbeteiligten jenes der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie ist, ist nicht erkennbar, inwieweit der Umstand, dass in einem Baubewilligungsverfahren nicht um die Erteilung der Baubewilligung für Lärmschutzwände, die auf Grund einer Betriebsanlagengenehmigung errichtet werden müssen, angesucht wurde, auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens in der Widmungskategorie Einfluss nehmen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0091, ausgeführt hat, ist nämlich dann, wenn eine Lärm- und Schallschutzwand nach einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgesehen ist und auf Grund dieses Bescheides zulässigerweise errichtet wird, nach § 25 Abs. 1 Z. 10 O.ö. BauO eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht gegeben.
Die belangte Behörde durfte daher auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände unter Hinweis auf die mangelnde Bewilligungspflicht nach § 25 Abs. 1 Z. 10 BO zurückgezogen hat, in baurechtlicher Hinsicht nicht davon ausgehen, dass die Errichtung dieser Lärmschutzwand aus baurechtlicher Sicht "keineswegs sichergestellt" sei; dies umso weniger, als die Lärmschutzwände zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits errichtet waren. Da allen die Aufhebung tragenden Gründen im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074), war der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde der Bauwerberin schon deshalb aufzuheben, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bei der Lösung der Frage, ob den Mitbeteiligten Parteistellung zukommt, die "baurechtliche Sicherstellung" der Lärmschutzwände relevant sein könnte. Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Kostenbegehren der Stadtgemeinde Leonding war schon deshalb abzuweisen, weil ihr im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG nicht die Stellung einer Mitbeteiligten zukam, wäre es ihr doch freigestanden, selbst eine Beschwerde gegen den sie belastenden aufsichtsbehördlichen Bescheid einzubringen.
Wien, am 20. April 2001
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050025.X00Im RIS seit
02.07.2001