A1 255.155-0/2008/6E
L.G. alias L.I.
Geb. 0.0.1987
StA. von Gambia
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des L.G. alias L.I., StA. Gambias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.11.2004, Zl. 04 21.393-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird L.G. alias L.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.10.2004 die Gewährung von Asyl.
Am 25.10.2004 und am 27.10.2004 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Am 25.10.2004:
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Ja
Frage: Weswegen?
Antwort: Wegen meinem Chef, er ist verhaftet worden und es wurden alle Arbeiter angeklagt.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Ich war 2 Tage im Gefängnis
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Ja, ich bin Mitglied bei der UDP.
Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Ja, ich werde von der Polizei gesucht
Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?
Antwort: Weil mich die Polizei sucht, deshalb habe ich die Heimat verlassen. Mein Chef wurde verhaftet, sein Name ist "Baba Job". Es wurden alle Arbeiten angeklagt, weil der Chef sehr viel Geld schuldet. "Baba Job" arbeitet mit der Regierung zusammen. Er schuldet viel an die Regierung. Die Polizei hat dann alle Arbeiter verhaftet. Ich war im Spital, als meine Mutter mich angerufen hat und mir sagte, dass die Polizei mich sucht.
Frage: Wo waren Sie im Krankenhaus?
Antwort: In B.
Frage: Welche Geschäfte macht "Baba Job"?
Antwort: Er verkauft Reis und Zucker
Frage: Welche Tätigkeit hatten Sie inne?
Antwort: Ich war Helfer im Verkauf im Geschäft
Frage: Wo war das Geschäft?
Antwort: In S.
Frage: Wo ist P.?
Antwort: Dieser ist Ort liegt im Bezirk "I.".
Frage: Sind Sie jeden Tag nach S. gefahren?
Antwort: Ja
Frage: Wie lange waren Sie unterwegs zur Arbeit?
Antwort: Ungefähr 2 Stunden mit dem Auto
Frage: Warum sind alle Arbeiter angeklagt worden?
Antwort: Weil "Baba Job" hat die Arbeiter bei der Regierung angezeigt, deswegen hat die Polizei alle Arbeiter verhaftet
Frage: Warum wurde "Baba Job" verhaftet?
Antwort: Weil er der Regierung Geld schuldet
Frage: Können Sie mir diesen Zusammenhang zwischen der Regierung und den von Baba Job bestehenden Schulden näher erklären?
Antwort: Ich weiß nicht wie das genau funktioniert. Ich habe nur dort gearbeitet.
Frage: Gab es eine Gerichtsverhandlung?
Antwort: Meine Mutter hat mich angerufen und mir gesagt, dass ich weggehen soll, da ich sonst verhaftet werde.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein
Frage: Woher weiß Ihre Mutter dass Sie von der Polizei gesucht werden?
Antwort: Weil die Polizei zu uns nach Hause gekommen ist und mich gesucht hat.
Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr.
Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
Antwort: Ich werde ins Gefängnis kommen
Frage der gesetzlichen Vertreterin: Sie gaben an, sie seien 2 Tage im Gefängnis gewesen. Wann und warum war das?
Antwort: Ich war wegen meinem Chef inhaftiert. Das war kurz vor meiner Flucht.
Frage: Warum wurden Sie freigelassen?
Antwort: Ich war krank und durfte deshalb ins Spital. Von dort bin ich dann geflüchtet.
Frage d. gesetzl. V: Hat Baba Job die Arbeiter vor seiner Verhaftung angezeigt?
Antwort: Nein, das war als Baba Job im Gefängnis war.
Anmerkung: Während der gesamten Einvernahme konnten beim Asylwerber keine Anzeichen auf eine Traumatisierung festgestellt werden.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Gambia (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Antwort: Dazu gebe ich an, ich bin nicht sicher in Gambia. Ich kann nicht zurück nach Gambia.
Am 27.10.2004:
Sie haben bei der 1. Einvernahme alle Gründe vorgebracht, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Sie wurden nach der 1. Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun Gelegenheit, dazu noch einmal
Stellung zu beziehen:
Antwort: Ich habe ein Problem in der Heimat, ich habe beim letzten Mal alles gesagt.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Der ASt. ist Staatsangehöriger von Gambia. Der ASt. ist 00.00.1987 geboren. Die Identität steht nicht fest. Er ist illegal in Österreich eingereist und hat am 19.10.2004 einen Asylantrag eingebracht. Der Reiseweg konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der ASt. einer Verfolgung im Sinne der GFK in Gambia ausgesetzt ist.
Der ASt. hat keinen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt glaubhaft vorgebracht.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Ast. im Falle einer Rückkehr nach Gambia dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt ist.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Ast. im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gambia einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wäre.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Asts. aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Laut Länderbericht des US-Department of State vom 25.02.2000 gibt es keine Berichte über politische oder anderer extralegale Tötungen. Es gibt auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung von Gambia verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Festgehaltene bzw. Inhaftierte geschlagen oder anders misshandelt werden. Für systematische Folter in Gambia gibt es jedoch keine Beweise. Die Verfassung beinhaltet weiters Vorkehrungen zum Schutz gegen willkürliche Festnahmen, fallweise werden jedoch Einwohner von den Sicherheitskräften willkürlich vorübergehend festgenommen und kurzzeitig festgehalten; es gibt allerdings keine Berichte über politische Gefangene. Gemäß Meldungen von MR-Organisationen wäre eine Person in gambischer U-Haft nach 72 Stunden ohne Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wieder freizulassen.
Weiters sind in Gambia Fälle von Sippenhaft nicht bekannt. Die Verfassung sieht weiters eine unabhängige Justiz vor und die Gerichte haben, wenngleich immer wieder über Ausübung von politischem Druck berichtet wird, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Unabhängigkeit bereits bewiesen. Wie sich in diesem Zusammenhang auch damit übereinstimmend aus einem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 bezüglich Gambia ergibt, sind die Gerichte und Richter in Ausübung der gerichtlichen Funktionen unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz verantwortlich.
Die Verfassung schützt vor willkürlicher Einmischung in das Privat- und Familienleben, in das Hausrecht und schützt das Briefgeheimnis. Es gab keine glaubwürdigen Berichte von Verhaftungen von Familienmitgliedern individuell Angeklagter, Konterrevolutionärer oder anderer Mitglieder der politischen Opposition. Die Verfassung sichert die Rede- und Pressefreiheit; trotzdem beschränkt die Regierung die volle Ausübung dieser Rechte, indem sie Polizeidruck
ausübt und Medien durch Gesetze unterdrückt. Journalisten praktizieren daher eine Selbstzensur. Die Verfassung garantiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit, wenngleich auch in einigen Fällen Versammlungen verboten und drei frühere politische Parteien nicht zugelassen wurden. Das Recht auf freie Religionsausübung ist in der Verfassung garantiert und wird von der Regierung in der Praxis auch respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diesen Schutz. Im Jänner 1997 wurde die Verfassung der zweiten Republik zur Abstimmung gebracht, welche eine Mehrheit bekam, und die Nationalversammlung gewählt, wobei beide Abstimmungsergebnisse von der Opposition akzeptiert wurden. Es gibt einige Organisationen zur Kontrolle der Menschenrechte in Gambia.
Die Todesstrafe ist in Gambia nach ihrer Abschaffung im Jahre 1993 seit dem 10.08.1995 ausschließlich für Mord und Hochverrat wieder eingeführt worden, wobei anzumerken ist, dass die Todesstrafe derzeit in Gambia nicht vollstreckt wird. Seit Einführung der Todesstrafe im August 1995 ist in zwei Gerichtsverfahren die Höchststrafe verhängt worden. In beiden Fällen wurde den Angeklagten ein Putschversuch vorgeworfen, in dessen Verlauf Menschen zu Tode gekommen waren.
Gemäß einem UNHCR-Bericht 1999 gibt es keine Flüchtlinge aus Gambia in den Nachbarländern. Lediglich Flüchtlinge aus Sierra Leone und aus Senegal sind in Gambia aufhältig. Gemäß dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 handelt es sich hierbei um 11.000 Flüchtlinge, davon 10.000 Sierraleoner, welche sich zur Zeit in Gambia aufhalten.
Wie sich aus dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 betreffend Gambia weiters zusammenfassend ergibt, sind weder der Österreichischen Botschaft Dakar noch dem seit mehr als 15 Jahren in Banjul lebenden Österreichischen Honuralkonsul (Leiter des Regionalbüros von SOS- Kinderdorf) regelmäßige Menschrechtsverletzungen bekannt. Einzelfälle, wie z. B. jener, der am 10. April 2000 zu Schülerdemonstrationen geführt hat, ereignen sich allerdings fallweise.
Diese Feststellungen werden durch einen jüngst veröffentlichten Bericht des U.S. Department of State im Wesentlichen bestätigt.
The Gambia is a republic under multiparty democratic rule. President Alhaji Yahya A.J.J. Jammeh was re-elected for a 5-year term in 2001 in an election considered free and fair, despite some shortcomings. The main opposition coalition initially accepted the results of the presidential elections but later changed its position and boycotted the legislative elections in 2002. President Jammeh's political party, the Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), won majorities in the National Assembly and most local councils. The multiparty opposition remained weak and divided. Although the courts have demonstrated their independence on occasion, the judiciary, especially at lower levels, was at times corrupt and subject to executive branch pressure.
The Gambian Armed Forces reports to the Secretary of State (Minister) for Defense, a position held by the President. The police report to the Secretary of State for the Interior. The National Intelligence Agency (NIA), responsible for protecting state security, collecting intelligence, and conducting covert investigations, reports directly to the President. Civilian authorities generally maintained effective control of security forces. There were a few instances in which members of the security forces acted independently of government authority. Some members of the security forces committed human rights abuses.
The country's market-oriented economy encouraged growth through the development of the private sector. Much of the country's population of 1.4 million was engaged in subsistence farming. The high population growth rate diminished the effects of modest economic expansion in recent years. During the year, per capita gross domestic product declined to less than $300 due to the sharp depreciation of the national currency.
The Government generally respected the human rights of its citizens; however, there were problems in some areas. Despite some election deficiencies, citizens generally were able to exercise their right to change their government through periodic elections. Security forces harassed or otherwise mistreated journalists, detainees, prisoners, and opposition members. Prison conditions remained Spartan but generally good. Arbitrary arrest and detention were problems; however, unlike in the previous year, there were no reports of incommunicado detention. (Country Reports on Human Rights Practices - 2003, Bericht vom 25. Februar 2004)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Diese Feststellungen gründen sich auf den Länderbericht 1999 des US-Department of State vom 25.02.2000, 2004. den UNHCR Mid Year Progress Report/West & Central Africa 1999, einen Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 über die Lage in Gambia sowie Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft in Dakar und des Österreichischen Honurarkonsuls in Banjul vom 14.02.2000.
Hinsichtlich der Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird dem ASt. deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Der Reiseweg konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden.
Die Flüchtlingseigenschaft ist dann glaubhaft, wenn der Antragsteller vier Grundanforderungen erfüllt:
Das Vorbringen des Asylwerbers muss genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert, oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein.
Diesen Anforderungen hat der ASt. mit seinen Angaben nicht entsprochen.
Wie bereits ausgeführt wurde, konnte dem Vorbringen des ASt. keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, Emotionen etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über erlebte bzw. persönlich durchlebte Sachverhalte berichten würde. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen doch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch gekennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte derart einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls chronologische Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie der ASt., der angab aus Furcht vor einer Verhaftung die Heimat verlassen zu haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Der ASt. selbst schien jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnte er nicht schildern. Seine Angaben sind bei einer Gesamtbetrachtung als äußerst rudimentär zu bezeichnen. So war sein Vorbringen wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich und daher in der Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die niederschriftliche Einvernahme war überhaupt nur durch permanente Befragung, Nachfragung und Hinterfragung möglich, offensichtlich hatte der ASt. von sich aus nicht viel zu erzählen.
Der ASt. wurde mehrmals darauf hingewiesen bzw. aufgefordert, seine Fluchtgründe bzw. jene Ereignisse, die ihn zum Verlassen Gambias verhalten haben, in möglichst detaillierter Weise darzulegen, verharrte jedoch in einsilbigen Antworten und leeren Floskeln bzw. Präsentation einiger rudimentärer Eckpunkte, und war nicht in der Lage, die Zusammenhänge klar und chronologisch für eine dritte Person nachvollziehbar darzustellen.
So gab er an, dass er aufgrund seiner Beschäftigung bei "BABA JOB" von der Polizei gesucht werde. Der ASt. brachte vor, er habe sich im Spital befunden, währenddessen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen um ihn zu verhaften. Dies habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren. Auf konkrete Befragung warum er nach seiner angeblichen 2-tägigen Haft freigelassen wurde, erklärte der ASt., dass er krank gewesen sei und deshalb ins Spital durfte. Von dort sei er dann geflüchtet. Es ist absolut unglaubwürdig, weil nicht rational nachvollziehbar, dass ein Gefangener ohne jegliche Bewachung sich im Spital befindet. Zudem ist es nicht möglich, dass die Polizei den ASt. bei ihm zu Hause gesucht haben soll, zumal er zu diesem Zeitpunkt laut seinen eigenen Angaben bereits in Haft genommen wurde und somit sein Aufenthalt bekannt sein musste. Es war ihm außerdem nicht möglich, zu erklären welcher Zusammenhang zwischen der Regierung, BABA JOB, den angeblichen Schulden und den Arbeitern besteht. Der ASt. vermochte nicht, diese Ungereimtheiten vor der erkennenden Behörde in plausibler und für Dritte nachvollziehbarer Weise darzulegen. Es ist unglaubwürdig, dass der ASt. sich nicht mehr an das Datum seiner Ausreise erinnern kann, musste dies doch ein für ihn sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sein, da er seine Familie in der Heimat zurückgelassen und sich in einen anderen Kontinent begeben hat.
Dem ASt. ist es somit nicht gelungen, vor der Behörde den Eindruck zu erwecken, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst miterlebt bzw. selbst durchlebt hat. So konnte er einerseits - wie oben aufgezeigt - keinen homogenen Handlungsablauf präsentieren bzw. versuchte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch nicht, seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung auch nur ansatzweise darzustellen.
Die erkennende Behörde gelangt somit nach freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Ast. zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes wirkungsvoll entgegenzutreten:
Zuerst wird in der Beschwerde die Verwendung von völlig veralteten Länderberichten im erstinstanzlichen Bescheid kritisiert und festgehalten, dass das Bundesasylamt damit die Ermittlungspflicht verletzt habe. Dabei wurde aber offensichtlich übersehen, dass das Bundesasylamt einen aktuellen Bericht des U.S. Departments of State vom 25.2.2004 beifügte, welcher keinerlei wesentliche Neuerungen enthält und die zuvor getätigten Länderfeststellungen bestätigt.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde in keiner Hinsicht ausgeführt wurde, inwiefern das "veraltete" Länderdokumentationsmaterial obsolet ist, welche Änderungen daher nicht berücksichtigt wurden und in welcher Art und Weise sich die fehlenden Feststellungen auf die Entscheidung auswirken würden.
Einzig und allein wurde in der Beschwerde diesbezüglich kritisiert, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, Berichte bezüglich der Vorwürfe gegen Baba Jobe heranzuziehen. Hätte es ordnungsgemäß ermittelt, wäre das Bundesasylamt auf einen Zeitungsartikel von "The Independent" vom 14.11.2003 gestoßen, in welchem darüber berichtet wurde, dass Baba Jobe in seiner Haft wegen mutmaßlichen Betruges im Zusammenhang mit überhöhten Preisen für Zucker und Reis befragt worden sei und dass der Präsident Gambias davon gesprochen habe, dass Baba Jobe von unorthodoxen Wirtschaftpraktiken Abstand nehmen solle.
Diese aus dem Artikel hervorgehende Informationen sind jedoch insofern irrelevant, als darin mit keinem Wort davon die Rede war, dass auch alle Angestellten des Baba Jobe in diesem Zusammenhang zur Verantwortung gezogen worden seien - dies wäre durchaus zu erwarten, sollten die Angestellten tatsächlich mit beschuldigt worden sein. Die Tatsache, dass ein Geschäftsmann in Gambia aufgrund einer Veranschlagung überhöhter Preise für Lebensmittel wegen Betrugs angeklagt wird, hat das Bundesasylamt auch nicht bezweifelt und ist dies durchaus vorstellbar. Um dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zusprechen zu können, reicht es aber keineswegs aus, dass in einem Zeitungsartikel (!) über die Verhaftung und Befragung eines betrügerischen Geschäftsmannes berichtet wird, sondern muss der Beschwerdeführer - um den Zusammenhang zu sich und seiner persönlichen Fluchtgeschichte herzustellen - vielmehr glaubhaft machen, dass er mit vielen anderen Arbeitern für die Vorgangsweise seines Chefs tatsächlich zur Verantwortung gezogen wurde, wofür eben das in der Beschwerde angebotene Länderdokumentationsmaterial nicht die geringsten Anhaltspunkte liefert.
Der Beschwerdeführer bereits bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme nicht einmal ansatzweise erklären, warum man auch die Arbeiter des Baba Jobe zur Rechenschaft ziehen wollte.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, er sei im Krankenhaus von seiner Mutter angerufen und darüber informiert worden, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Dies mutet insofern eigenartig an - wie schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeführt -, als der Beschwerdeführer zuvor angab, in Haft gewesen und nur aufgrund seines Gesundheitszustandes ins Krankenhaus verlegt worden zu sein, was wiederum unverständlich macht, warum die Polizei den - zwar im Krankenhaus, aber doch in Polizeigewahrsam befindlichen - Beschwerdeführer überhaupt suchen musste.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausführt, er habe nie gesagt, dass er im Spital gewesen sei, als die Mutter angerufen hätte; vielmehr sei er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Spital geflüchtet und überdies hätte ihm nicht seine Mutter direkt mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde, sondern davon über einen Freund erfahren, so ist auch damit nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, denn wäre dann - hinsichtlich des Zeitraumes nach der Flucht - ohnehin wiederum klar, dass der "flüchtige" Beschwerdeführer noch von der Polizei gesucht würde. Warum dann die angebliche Warnung durch die Mutter oder den nunmehr ins Spiel gebrachten Freund als Anstoß für die Flucht - Daraufhin kehrte ich nicht mehr nach Hause zurück... - vorgebracht wird ist demnach nicht nachvollziehbar.
Im übrigen ist auszuführen, dass es keinerlei Anlass gibt, die Richtigkeit des Protokolls - welches der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Unterschrift bestätigte - anzuzweifeln. Aus diesem geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme tatsächlich die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgegriffene Variante schilderte: "Ich war im Spital, als meine Mutter mich angerufen hat und mir sagte, dass die Polizei mich sucht."
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Vorbringen, er hätte nicht mit seiner Mutter, sondern mit einem Freund telefoniert gegen das Neuerungsverbot des § 32 AsylG verstößt, da im gegenständlichen Fall keiner der dort aufgezählten Ausnahmeregelungen für die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen im Berufungsstadium vorliegt.
Zum Vorwurf in der Beschwerde, die Begründung des Bundesasylamtes sei formel- und schemenhaft, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung sehr wohl auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einging und sich damit auseinandersetzte.
Der Erklärung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seines Bildungsstandes und der Tatsache, dass er verhaftet worden sei, nicht dazu in der Lage wäre, den genauen Tag seiner Flucht und den konkreten Vorwurf, der seinem Arbeitgeber, ihm selbst und seinen Kollegen gemacht worden sei, anzugeben, kann der Asylgerichtshof nicht folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig war und seine Bildung nicht allzu umfassend sein mag, kann doch von ihm - einem zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse circa 17 Jahre alten Minderjährigen - ohne weiteres verlangt werden, dass er über die essentiellen Ereignisse, welche seine Flucht - immerhin aus seinem Heimatland, weg von seiner Familie und seiner gewohnten Umgebung - in einen ihm völlig fremden Kontinent auslösten, genau Bescheid weiß und dies auch im Asylverfahren wiedergeben kann. Die Behörde hat keinerlei Möglichkeiten, die Aussagen des Beschwerdeführers über seine persönliche Geschichte auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, wenn sie nicht die Aussage des Beschwerdeführers dazu heranziehen kann.
Somit ist das Bundesasylamt zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignisse konnten demnach nicht mit ihm persönlich in Verbindung gebracht werden, die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Gambia.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.