D14 267880-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der C.R.,
00.00.1969 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, FZ. 04 22.732-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von C.R. vom 01.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, Zl. 04 22.732-BAW, wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von C.R. nach Moldawien zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird C.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nunmehrige Beschwerdeführerin gelangte am 07.11.2004 illegal in das Bundesgebiet und stellte am folgenden Tag den gegenständlichen Asylantrag. Der gegenständliche Asylantrag wurde quer durch das erstinstanzliche Verfahren dahingehend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus der Ortschaft V. in Moldawien stamme, dort würden heute noch ihre Mutter und die beiden Töchter leben. Die Beschwerdeführerin schilderte bereits im Rahmen der Ersteinvernahme, dass sie von Transnistrien in einem LKW nach Österreich gefahren sei, sie gehöre der Volksgruppe der Moldawier an und sei orthodoxer Christ. Sie habe keinerlei Probleme mit Gerichten oder Behörden, sei auch nicht vorbestraft. Der Grund zum Verlassen Moldawiens liege darin, dass ihr Ehegatte im Krieg im Jahre 1992 für die moldawischen Streitkräfte gekämpft habe, nach dieser Auseinandersetzung hätte sich die Familie in Transnistrien niedergelassen. Im April 2004 habe der Mann eine Ladung vom transnistrischen Militär bekommen, dass er einrücken müsse. Der Ehegatte habe aber keinesfalls wieder zum Militär wollen, er hätte im Mai 2004 einrücken müssen. In der Folge sei der Ehegatte vom transnistrischen Militär gesucht worden, der Ehegatte sei aber nach Russland gegangen und dort untergetaucht, worauf die Militärs zur Beschwerdeführerin gesagt hätten, dass für den Fall, dass der Ehegatte nicht auffindbar sei, sie statt diesem "einrücken" müsse. Weil sie jetzt Angst habe, dass sie zum Militär müsse, sei sie nach Österreich geflohen (AS 25). Auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 10.02.2005 bestätigte die Antragstellerin, dass sie ihren Ehegatten das letzte Mal im Mai 2004 gesehen habe, der Ehegatte würde sich derzeit wahrscheinlich in Russland aufhalten. Nach der Ausreise des Ehegatten seien die Fenster des Hauses eingeschlagen worden, dies sei irgendwann im Oktober 2004 gewesen und wisse man nicht genau, wer das getan habe. Es werden aber die Leute gewesen sein, die den Ehegatten geschlagen haben. Diese hätten dauernd gefragt, wo der Ehegatte sei, die Beschwerdeführerin glaube, dass diese Männer wollten, dass sie zum Militär einrücken müsse. Auf die Frage, ob sie die Zerstörung der Fenster bei der Polizei angezeigt habe, schilderte die Antragstellerin, dass sie das nicht getan habe, weil "bei der Polizei bekommt man ohnedies keine Hilfe und Unterstützung" (AS 51).
Die Beschwerdeführerin behauptete, in Transnistrien gelebt zu haben, sie habe sich nicht in den rumänischen Teil von Moldawien sich begeben können, weil sie V. niemals verlassen habe. Der Ehegatte sei Kommandeur beim Militär gewesen, sie befürchte Probleme im Fall der Rückkehr, weil man von ihr wissen möchte, wo sich der Ehegatte aufhalte.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag vom 08.11.2004 gem. § 7 AsylG abgewiesen und zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde durch den Asylgerichtshof am 16.09.2008 nochmals zur Aktualität bzw. zur Relevanz der seinerzeitig vorgetragenen Fluchtgründe einvernommen, nach nochmaliger Befragung der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.
Zur Person der Beschwerdeführerin kann festgestellt werden, dass diese den im Spruch angeführten Namen führt und am 00.00.1969 geboren ist. Die Identität der Beschwerdeführerin ist somit durch den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Personalausweis, ausgestellt von der Passbehörde C. am 00.00.2002, belegt. Festgestellt kann weiters werden, dass der behauptete Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 auf moldawischer Seite im Transnistrien-Konflikt gekämpft hat. Die sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Ausreisegründe sind offenkundig konstruiert, können daher der rechtlichen Beurteilung mangels Glaubwürdigkeit auch nicht zugrunde gelegt werden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über die angebliche Involvierung des eigenen Ehegatten bzw. auch der eigenen Person in den Transnistrien-Konflikt sind vollkommen allgemein gehalten, voller Widersprüche und in sich überhaupt nicht stimmig. Die Beschwerdeführerin schildert etwa im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass der eigene Ehegatte im Jahre 1992, als der Krieg in Transnistrien war, geflüchtet sei. Auf Frage, vor wem der Ehegatte im Jahr 1992 konkret geflohen sei, relativierte die Antragstellerin bereits die vorangehende Antwort und vermeinte, dass dieser eigentlich gar nicht geflohen sei, er habe nur für die moldawische Seite gekämpft. Warum der Ehegatte und somit die gesamte Familie jedoch auf der Seite Moldawiens gegen die Abspaltung von Transnistrien gekämpft haben sollte bzw. warum die Familie im Gegensatz zu dieser Einstellung gegen Transnistrien in der Folge in Transnistrien wohnhaft geworden sein soll, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr erklären und vermeinte sie lapidar, dass in V. die Menschen "weder für Moldawien noch für Transnistrien seien". Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Folge jedoch angibt, dass sie gar nicht so genau wisse, ob V. westlich oder östlich des Dnjestr liegt, ob somit ihr eigenes Heimatdorf zu Transnistrien oder zu Moldawien gehört (Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofs v. 16.09.2008, S. 3), dann wird evident, dass die Beschwerdeführerin keine tatsächliche Involvierung in den Transnistrien-Konflikt erlebt haben kann, andernfalls diese völlig absurden Angaben nicht erklärbar wären. Die Beschwerdeführerin reduziert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen bezogen auf das Jahr 2004 auch darauf, dass irgendwelche "Menschen", die auf der Seite von Transnistrien gewesen seien, zum Familienhaus der Beschwerdeführerin gekommen sein sollen, um den Ehegatten mitzunehmen. Warum die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt jedoch davon gesprochen hat, dass der Ehegatte eine Ladung vom transnistrischen Militär erhalten habe und warum die Beschwerdeführerin diese Ladung von sich aus nicht erwähnt, sondern nur von unbekannten und nicht zuordenbaren Menschen spricht, dies konnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären. Im Gegensatz zu den Angaben vor dem Bundesasylamt, wo die Antragstellerin eine drohende Einberufung des Ehegatten zum transnistrischen Heer geschildert hatte bzw. die Befürchtung, dass sie selbst anstelle des Ehegatten zum Heerdienst eingezogen werden könnte, schilderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass diese unbekannten Männer gewollt hätten, dass "mein Ehegatte jemanden tötet". Die Widersprüchlichkeit in der Grundaussage, dass nämlich einerseits beim Bundesasylamt davon erzählt wurde, dass der Ehegatte Kommandeur beim Heer gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht aufklären, sie gibt lapidar an, nicht zu wissen, was sie beim Bundesasylamt seinerzeit gesagt hat.
In Summe ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin höchst widersprüchlich, insbesonders kann die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erklären, warum nach 11 oder 12 Jahren irgendwelche unbekannten Männer aus Transnistrien wieder Interesse daran haben sollten, entweder den Ehegatten für den Kriegsdienst zu gewinnen (zumal dieser bislang auf der Gegenseite gekämpft hat) bzw. diesen für einen Auftragsmord anzuheuern. Wie man überhaupt auf die Idee kommen könnte, dass der gegen Transnistrien eingestellte Ehegatte einen Auftragsmord für die andere Seite, nämlich für Transnistrien, auszuführen bereit wäre, dies alles konnte von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aufgeklärt werden und blieb die Beschwerdeführerin jeglichen Erklärungsansatz diesbezüglich schuldig, sodass der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin eine vollkommen konstruierte Geschichte vorträgt. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon spricht, dass sie sehr oft zur Polizei gegangen sei, konkret zur Polizei in V., wobei sie diese Frage beim Bundesasylamt ganz anders beantwortet hatte, nämlich dahingehend, dass, wie dargelegt, bei der Polizei ohnedies keine Hilfe und Unterstützung zu erwarten sei, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht aufklären, sodass in Summe das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin vollkommen unglaubwürdig ist und auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Ad I. und II.)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
In Summe ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angebliche Bedrohung wegen einer Einberufung zum transnistrischen Heer bzw. durch irgendwelche Männer aus Transnistrien vom Grunde auf unglaubwürdig, der Asylgerichtshof kann dieses Vorbringen somit der Entscheidung nicht zu Grunde legen. Irgendeine Asylrelevanz kann somit im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124
Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf
§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß
§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf
§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf
§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl
Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.)
§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH
v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei
anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem
Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angebliche Bedrohung, wie dargelegt, als nicht glaubhaft erwiesen hat, gibt es letztlich keinerlei Grund, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Moldawien einer reellen Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abgesehen von der nicht glaubhaften Bedrohung durch unbekannte Männer hat die Beschwerdeführerin nichts diesbezügliches vorgetragen, irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten oder sonstige Gefährdungen, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK kommen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter behauptet.
Da darüber hinaus die eigene Mutter und die beiden Töchter - und nach der festen Überzeugung des Asylgerichtshofs auch der eigene Ehegatte - nach wie vor in Moldawien aufhältig sind, kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr es nicht möglich wäre, wieder im Familienverband weiterzuleben.
Ad III.:
Ergänzend zu den zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes zur ausgesprochenen Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Moldawien ist festzuhalten, dass nach der festen Überzeugung des Asylgerichtshofs die gesamte Familie der Beschwerdeführerin, somit die Mutter, der Ehegatte und die beiden Töchter, nach wie vor in Moldawien aufhältig ist. Für das Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 16.09.2008 vergleichbare familiäre Bindungen nicht vortragen können, die Beschwerdeführerin erwähnt einzig, dass sie in Österreich eine Frau mit dem Vornamen S. kenne, diese sei Moldawierin, sie würden sich manchmal treffen. Sonstige soziale oder familiäre Bindungen für das Bundesgebiet wurden nicht einmal behauptet, die Beschwerdeführerin hat auch nicht darlegen können, dass sie etwa im Bundesgebiet eine legale Beschäftigung ausüben dürfte und somit in der Lage wäre, den eigenen Unterhalt auf Dauer zu finanzieren. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung nach Ablehnung des Asylbegehrens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist somit festzuhalten, dass eine Aufenthaltsverfestigung oder ein besonderes Maß an Integration der Beschwerdeführerin schlichtweg nicht erkennbar ist, wobei abschließend festzuhalten ist, dass nach der festen Überzeugung des Asylgerichtshofs das Asylbegehren vom Grunde an unberechtigt, weil auf falsche Angaben gestützt war (VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.