TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 A12 258490-0/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

A12 258.490-0/2008/7E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.1972, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2005, Zahl: 04 11.159-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2007 zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde von A.A. vom 15.02.2005, wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 2003/101 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.A. nach Nigeria zulässig ist.

 

3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers nachNigeriawird ersatzlosbehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der am 00.00.1972 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias beantragte am 28.05.2004 die Asylgewährung. Vor der Erstbehörde bezog sich der Antragsteller zentral darauf, seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen zu haben; so habe er im Zuge von Unruhen zwischen Moslems und Christen im Rahmen einer Demonstration am 11.05.2004 "ein paar Menschen getötet".

 

Im Rahmen der eingehenden niederschriftlichen Befragung seiner Person am 01.02.2005 führte der nunmehrige Beschwerdeführer zentral aus, an Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen teilgenommen zu haben, ohne jedoch eigenhändiges Handeln hinsichtlich eines Tötungsdeliktes darzustellen.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2005, Zl. 04 11.159-BAL, wurde der Antrag gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.

 

II. Am 30.10.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung widerrief der Beschwerdeführer seine ursprünglich getätigte Aussage "auch Leute umgebracht" zu haben, berief er sich hinsichtlich dieser getätigten Aussage darauf, nach seiner Einreise von anderen Schwarzen schlecht beraten gewesen zu sein.

 

Weiterhin bezog er sich im Weiteren - wie vor der Erstbehörde - darauf, an Demonstrationen und Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen beteiligt gewesen zu sein, sowie bezog er sich des Weiteren darauf, ein Problem mit einer religiösen Sekte gehabt zu haben.

 

Im Rahmen der in Rede stehenden Berufungsverhandlung wurde der Antragsteller umfassend über die Anforderungen der Qualität seiner Aussage rechtsbelehrt.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlungen.

 

III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria.

 

Die seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Flucht- bzw. Ausreisemotive können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

 

Positiv festgestellt wird, dass der Antragsteller am 00.00.2006 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin S.I., 00.00.1979 geb., geschlossen hat. Jener aufrechten Ehe entspringen die minderjährige A.L., 00.00.2005 geb., sowie der minderjährige A.J., 00.00.2007.

 

V. Beweiswürdigend wird festgestellt:

 

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller sich im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2004 unter anderem zentral darauf berief, im Rahmen einer Demonstration bzw. einer Gegendemonstration zwischen Moslems und Christen drei oder vier Männer mit einem großen Messer umgebracht zu haben und von der Polizei für zwei Wochen eingesperrt worden zu sein. Des Weiteren bezog sich der Antragsteller auf eine sogenannte Sektennachfolgegeschichte, welche seiner Darstellung nach jedoch nicht ausreiseentscheidend gewesen sei. So führte er zentral aus, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er aus dem Gefängnis geflüchtet sei und nunmehr die Regierung nach ihm suche.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2005 spezifizierte er insbesondere seine Angaben zu seiner persönlichen Teilnahme an erfolgten blutigen Unruhen und bestätigte er sechs oder sieben Personen verletzt zu haben, wobei er wisse, dass vier davon nunmehr tot seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person am 30.10.2007 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - stellte er seine ursprünglichen Angaben - wie oben - ausdrücklich in Abrede; nämlich dergestalt, dass er keine "Leute umgebracht hätte". So führte der Antragsteller nunmehr aus, dass er diese Angaben lediglich aufgrund eines Ratschlages von in Österreich aufhältigen schwarzen Personen getätigt hätte.

 

Allein die diesbezüglich im Verfahren aufgetretene gravierende Divergenz in einem zentralen Punkt des Vorbringens verhält zu dem Schluss, dass dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen ist.

 

Hinzu tritt, dass der Antragsteller nach umfassender und detaillierter Belehrung hinsichtlich der Notwendigkeit eines klaren und detaillierten Aussagestandes sich im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht in der Lage sah, detailliertes und genaues Vorbringen zu Einzelsachverhaltselementen bzw. den genauen Hergang seiner eigenen Teilnahme an erfolgten Unruhen durch Demonstrationen darzulegen.

 

Vielmehr erging sich der Antragsteller in einer Darlegung eines Rahmensachverhaltes in Bezug auf - allenfalls tatsächlich dokumentierter Weise - erfolgter Unruhen zwischen Moslems und Christen in seiner Herkunftsregion.

 

Insbesondere im Detail aufgefordert, persönliche Eindrücke zu schildern, zog sich der Antragsteller aussagegemäß darauf zurück, dass er versucht habe, einiges von "diesen Sachen" zu vergessen. Auch seine ursprünglich getätigte Aussage wegen der Ermordung Unschuldiger einem förmlichen Gerichtsverfahren unterworfen gewesen zu sein bzw. angeklagt worden zu sein, stellte der Antragsteller nunmehr in Abrede.

 

Zum weiteren vom Antragsteller ins Treffen geführten Themenkreis der an ihn herangetragenen zwingenden Nachfolge nach seinem Vater im Rahmen eines religiösen Kultes vermochte der Antragsteller keinerlei detaillierte Angaben zu machen, sondern verharrte er in der Darlegung einiger Rahmenumstände wie sie vor der vormals zuständigen Rechtsmittelinstanz hundertfach von Staatsangehörigen Nigerias bereits ins Treffen geführt worden waren.

 

Subjektiv-individuelle Erlebnismomente vermochte der Antragsteller im Detail nicht hinzuzufügen. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die Angaben des Antragstellers zu seiner Schulbildung ein übereinstimmendes Bild ergab: So hatte der Antragsteller vor dem Bundesasylamt ursprünglich angegeben von 1998 bis 2000 eine Universität besucht zu haben; wohingegen er im Rahmen des Berufungsrechtsgespräches lediglich darauf verwies, über eine maximal zwölfjährige Schulbildung zu verfügen. Auch hinsichtlich der Angabe seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache lieferte der Antragsteller vor beiden Instanzen abweichende Angaben:

 

So führte der Antragsteller vor dem unabhängigen Bundesasylsenat als Volksgruppe Benin und Muttersprache Edo ins Treffen; so hatte der Antragsteller vor der Erstbehörde als Volksgruppenzugehörigkeit Gwari angeführt sowie unter anderem die afrikanischen Sprachen Haussa und Edo erwähnt. Im Zuge der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, als erste Sprache Haussa gelernt zu haben, sowie darüber hinaus ein wenig Joruba sowie ein wenig Ibo zu sprechen.

 

Die Kenntnisse der letztgenannten Sprachen hatte der Antragsteller vor der Erstbehörde nicht ansatzweise ins Treffen geführt. Die Gegenüberstellung der Angaben des Anragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens zeigt einen deutlich divergenten Aussagestand, weshalb dem Gesamtvorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreise- bzw. Asylantragsmotiven jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war.

 

Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem Vergleich der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens durch Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die vom Antragsteller vorgelegten Personenstandsdokumente.

 

VI . Rechtliche Beurteilung:

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge - wie die vorliegenden -, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8,15,22,23 Abs.5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Im gegenständlichen Verfahren stellt die positive Feststellung eines maßgeblich wahrscheinlichen Sachverhaltes ein Essentiale dar. In casu konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat erkannt werden, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist.

 

Gemäß § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß § 126 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) tritt § 9 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 01. Jänner 2006 in Kraft.

 

§ 124 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

 

§ 124

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

 

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zu § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Nach der bisherigen - sich auf § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 beziehenden - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von deren Fortgeltung auszugehen ist, gilt:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 1 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Es war dem Antragsteller sohin nicht möglich, objektivierbare Gründe eines Risikos im Sinne des § 50 FPG aufzuzeigen.

 

Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Antragsteller insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

 

Ad 3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8

 

EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über ein aufrechtes Familienleben zu seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern.

 

Die Ausweisung würde demnach einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Dieser Eingriff wäre nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass die Mutter und der

 

Berufungswerber selbst in Österreich nur als Asylwerber aufhältig waren und deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten.

 

Da solcherart das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die Ausweisung als unzulässig. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung war demnach ersatzlos zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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