A5 225.104-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Csucker über die Beschwerde des I.D., geb. 00.00.1970, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.11.2001, Zl. 01 21.112-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des I.D. wird gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.9.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.5. Der Asylgerichtshof führte am 29.9.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben nach im September 2001 illegal nach Österreich ein und stellte am 11.9.2001 einen Asylantrag.
II.1.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 11.10.2001 niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, seine Heimat mit dem Schiff am 18.7.2001 verlassen zu haben und ungefähr sechs Wochen unterwegs gewesen zu sein. Sein Cousin, dem er 50.000.- Naira bezahlt hätte, habe ihn an eine unbekannte Person übergeben, die ihn dann auf das Schiff geschleust habe. Er habe als Verwaltungsbeamter in der Registratur eines Gerichts gearbeitet. Infolge der Wahlen im März 1999 sei ein Mitglied der PDP, O.P., des Wahlbetruges verdächtigt und verhaftet worden. Die Gerichtsverhandlung habe am 00.00. 1999 an dem Gericht stattgefunden, an dem der nunmehrige Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Der Angeklagte habe von ihm verlangt, den Gerichtsakt zu vernichten. Dies habe der nunmehrige Beschwerdeführer allerdings abgelehnt und sei aus diesem Grund mehrmals von verschiedenen Leuten zu Hause aufgesucht worden, die ihn zur Vernichtung überreden hätten wollen. Am 00.00.1999 schließlich sei der nunmehrige Beschwerdeführer von sechs Burschen in seiner Wohnung überfallen worden. Dabei sei der Genannte am linken Unterschenkel verletzt worden. Am 00.00.2001 sei schließlich das Urteil in dem Fall des O.P. ergangen und dieser für schuldig gesprochen worden. Drei Monate später sei der zuständige Richter entlassen worden und gemeinsam mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Korruption festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich von 1.6 .2001 bis 00.00.2001 in Haft befunden und aufgrund einer Kaution, die ein Verwandter hinterlegt habe, frei gekommen. Da der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, aufgrund der Position des verurteilten früheren Parteivorsitzenden kein faires Verfahren zu bekommen, ja sogar fürchten habe müssen, umgebracht zu werden, sei er aus Nigeria geflüchtet.
II.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig. Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sachverhalt sei nicht vom Schutzumfang der GFK erfasst, da sich die behauptete Verhaftung auf ein Finanzdelikt bezogen habe und deshalb auch ein Gerichtsverfahren stattfinden hätte sollen. Auch in Österreich würden bei Verdacht eines entsprechenden Deliktes vergleichbare Maßnahmen gesetzt und zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Kaution wieder freigelassen worden sei, zudem die Oberflächlichkeit des Vorwurfes. Zudem habe sich der Genannte in einen Widerspruch verwickelt, in dem er an einer Stelle behauptet habe, die Gerichtsakte bei sich zu Hause in Verwahrung gehabt zu haben, an anderer Stelle allerdings auf den Schuldspruch des früheren Parteivorsitzenden hingewiesen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es diesfalls zu einem Gerichtsverfahren hätte kommen können bzw. sei es völlig unlogisch, Gerichtsakten nach einer bereits erfolgten Verurteilung aus dem Gericht zu entfernen.
II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, früher Agrarwissenschaften und Ökonomie studiert und als Registrator bei einem lokalen nigerianischen Gericht gearbeitet zu haben. Seine Aufgabe sei es gewesen, die eingehenden Fälle zu registrieren und aufzubewahren bzw. diese "je nach Bedarf und Zuständigkeit" an die Richter zu verteilen. Die Richter hätten ihm am Ende des Tages die Akten immer zurückgegeben. Seine Probleme hätten begonnen, als gegen einen lokalen Politiker der PDP Ermittlungen geführt worden seien. Der Betreffende habe ihn aufgefordert, die Akten zu vernichten, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe. Der Politiker sei letztlich verurteilt worden. Der zuständige Richter hätte ebenso wie der Beschwerdeführer augrund politischen Drucks das Gericht verlassen. Er sei von der belangten Behörde falsch verstanden worden, da er nicht die Akten mit nach Hause genommen habe, sondern das Registrierungsbuch. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, im Rahmen des Berufungs(Beschwerde)verfahrens neuerlich einvernommen zu werden.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, tand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007
Generelle Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)
In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)
Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)
(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.
II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 11.9.2001 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.4. Beweiswürdigung
Der Asylgerichthof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im oben beschriebenen Sinne nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer blieb auch vor dem Asylgerichtshof bei seinem ursprünglichen Vorbringen, in seiner Heimat als Registraturbeamter bei einem Bezirksgericht tätig gewesen zu sein, bei dem ein Verfahren gegen ein Mitglied der PDP anhängig gewesen sei. Wie schon vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung dazu aus, mehrmals vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein, den Akt zu vernichten, was er allerdings verweigert habe, worauf hin er letztlich von sechs Männern bedroht und geschlagen worden sei.
Der Asylgerichtshof geht nicht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, zumal eine detaillierte Befragung zu den konkreten Abläufen und Eindrücken nicht ergab, dass der Genannte das Geschilderte tatsächlich erlebt haben kann. In diesem Zusammenhang ist auf diverse Ungereimtheiten einzugehen, zu deren Aufklärung der Beschwerdeführer auch nicht imstande war:
Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, seine genaue Tätigkeit bei dem Gericht zu beschreiben, beschränkte sich aber dabei auf auffallend oberflächliche Antworten. So war er etwa nicht in der Lage, anzugeben, wie viele Fälle bei dem Gericht etwa in einem Zeitraum von vier Wochen anfielen. Als einzigem Registraturbeamten, der seinen eigenen Angaben nach dafür zuständig war, die einlangenden Akten aufzunehmen und an die zuständigen Richter weiterzugeben, müsste ihm eine solche - zumindest ungefähre - Auskunft aber wohl möglich sein.
Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer angegeben, die Akte des besagten Politikers mit nach Hause genommen zu haben. Nachdem ihm diese Behauptung von der belangten Behörde als unglaubwürdig ausgelegt worden war, korrigierte er diese in seinem Berufungs(Beschwerde)schriftsatz dahingehend, nicht die Akte selbst, sondern nur das Registraturbuch aus Sicherheitsgründen mit nach Hause genommen zu haben. Auch aus dieser Aussage ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, zumal nicht verständlich ist, warum der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen Unterlagen aus dem Gericht nach Hause nimmt, wo er doch genau an diesem Ort ständig von unbekannten Personen verfolgt worden sein will.
Bemerkenswert ist die Aussage des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung, der zufolge der angeklagte Politiker selbst mehrmals versucht haben soll, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, die Akten zu vernichten. Dies erscheint aber rein faktisch gar nicht möglich, zumal sich der Genannte nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem Tag, an dem der Fall bei Gericht anhängig geworden ist, in Haft befunden haben soll. Auf die Frage, wie es dann also möglich gewesen sein könne, dass der Politiker persönlich beim Beschwerdeführer vorstellig geworden sei, meinte der Genannte, er habe eine missverständliche Formulierung gewählt und damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Politiker Leute zu ihm gesandt habe.
Der Beschwerdeführer war auf weitere Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht imstande, konkret anzugeben, wer diese Gesandten gewesen, wann und wie oft sie gekommen seien und was konkret sie verlangt oder getan hätten. Der Beschwerdeführer verstrickte sich dabei immer stärker in widersprüchliche Angaben, so dass selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die behaupteten Ereignisse schon mehrere Jahre zurückliegen, nicht von deren Wahrheitsgehalt ausgegangen werden kann.
Wenn er etwa ins Treffen führte, es habe sich um PDP- Mitglieder gehandelt, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei der PDP damals wie heute um die stimmenstärkste Partei handelt und die Anzahl der Mitglieder entsprechend groß ist. Er war nicht in der Lage, die Angaben einzugrenzen oder Namen zu nennen. Ebenso war er trotz mehrmaliger Aufforderung in der mündlichen Verhandlung nicht imstande, den Inhalt und Ablauf der jeweiligen Zusammentreffen näher zu beschreiben. So reagierte er etwa nicht auf die Frage, ob man ihm dabei etwa Geld angeboten habe, sprach aber an anderer Stelle gegen Ende der Verhandlung plötzlich sehr wohl davon und beantwortete auch Fragen nach Drohungen und körperlichen Attacken äußerst unvollständig und ausweichend.
Es wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, dass er sich trotz des Zeitablaufes an die genauen Gesprächsinhalte und auch an die Zahl der Treffen erinnern kann. Gerade zu dem letztgenannten Punkt vermochte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise verbindliche Antworten zu geben. So behauptete er etwa, der Fall des Politikers sei seit dem 00.00.1999 bei dem Gericht anhängig gewesen und am 00.00.2001 durch einen Schuldspruch beendet worden. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, von den nicht näher zuordenbaren PDP- Mitgliedern, zuletzt am 00.00.1999, aufgesucht und zusammengeschlagen worden zu sein.
Daraus ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer seit Anfall des Aktes und der Verurteilung mehr als ein Jahr hindurch völlig unbehelligt leben konnte, was allerdings wiederum nicht in Einklang mit seiner Aussage zu bringen ist, dass ihn seine Verfolger vor jedem weiteren Gerichtstermin aufgesucht hätten, weil sie eine Verurteilung hätten verhindern wollen. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, zog sich der Beschwerdeführer - erstmalig im gesamten Verfahrendarauf zurück, nach der Attacke Ende Dezember 1999 rund ein halbes Jahr im Spital gewesen zu sein.
Hier ergibt sich eine weitere Abweichung zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, vor der er angegeben hatte, drei Monate nach der im Jänner 2001 erfolgten Verurteilung des Politikers gemeinsam mit dem zuständigen Richter der Korruption bezichtigt worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung sprach er demgegenüber davon, dass er nach seinem Spitalsaufenthalt - d.h. also seinen Angaben nach im Sommer 2000 - aufgrund dieses Vorwurfs bereits nicht mehr in sein Büro zurückkehren habe können. Abgesehen von dem Widerspruch zu den früheren Ausführungen macht diese Angabe alleine deshalb aber keinen Sinn, weil das Gerichtsurteil ja erst im Jänner 2001 ergangen und daher völlig unklar ist, warum der Beschwerdeführer mehrere Monate vor Abschluss des Verfahrens bereits "beseitigt" worden sein sollte.
Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich für den Asylgerichtshof weiters auch daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach mit niemandem im Gericht über die andauernden Versuche, ihn zur Aktenvernichtung zu bewegen, gesprochen hat oder sich in dieser Angelegenheit wenigstens an die Polizei gewandt hat. So wäre es nahe liegend gewesen, dass der mit dem Fall betraute Richter während des 2 Jahre dauernden Verfahrens in weit größerem Ausmaße Repressionen ausgesetzt gewesen wäre und dies wohl auch innerhalb des Gerichts bekannt geworden wäre. Wenn der Beschwerdeführer meint, den Richter gar nicht wirklich gekannt, geschweige denn mit ihm gesprochen zu haben, so scheint dies alleine aufgrund der Beschreibungen über die Größe des Gerichts (bestehend aus nur drei Richtern und dem Beschwerdeführer als einzigen Registraturbeamten) unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer behauptete weiters, einige Wochen lang im Gefängnis gewesen zu sein und durch eine von einem Cousin übernommene "Bürgschaft" frei gekommen zu sein. Wäre der Beschwerdeführer somit tatsächlich unter politischem Druck der PDP ins Gefängnis gekommen, so wäre er wohl nicht auf die beschriebene Weise wieder enthaftet worden.
Dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich für den Asylgerichtshof darüber hinausgehend aber auch aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cousin. Dieser habe sich, so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, immerhin dazu verpflichtet, die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Der Beschwerdeführer beantwortete die konkreten Fragen nach dem Namen und der Adresse seines Cousins ausgesprochen schleppend und wollte letztlich eine Erreichbarkeit dieses Verwandten überhaupt nicht angeben. Obwohl er zuvor betont hatte, welche Pflichten dieser Mann übernommen hatte, vermochte er keine näheren Angaben über dessen Schicksal zu tätigen. Soweit der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen sporadischen Kontakt mit seiner Familie zugegeben hatte, wäre es nahe liegend, dass er etwas über seinen Cousin, der ihn doch immerhin vor dem Gefängnis bewahrt hat, weiß, zumal dieser wohl aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und der damit schlagend werdenden Bürgschaft möglicherweise Probleme mit den Behörden bekommen hat.
Selbst wenn man rein hypothetisch aber vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen möchte, ist in Bezug auf die Frage der Asylgewährung nichts zu gewinnen. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Korruptionsverdacht um eine strafbare Handlung, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geprüft wird. Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, ihn würde kein faires Verfahren erwarten, ist ihm entgegen zu halten, dass seine eigenen Angaben über das Justizwesen in Nigeria das Gegenteil zeigen, nämlich dass richterliches aber auch nichtrichterliches Personal durchaus unabhängig agieren. Andernfalls wäre eine Verurteilung eines hochrangigen Politikers der führenden Partei des Landes nicht erklärbar. Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege sind nicht vom Verfolgungsbegriff der GFK umfasst, so dass im Fall des Beschwerdeführers unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Zur Frage des Refoulementschutzes wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Sachlage hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert, vielmehr haben die politischen Entwicklungen seit dem Jahr 1999 weitgehend zu einer Stabilisierung der Verhältnisse geführt und wurden seitens der Regierung große Anstrengungen in Richtung eines Demokratisierungsprozesses und Schaffung eines Rechtsstaates unternommen.
Es sind somit während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geriete. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfügt offenkundig über eine gute Ausbildung, so dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Asylgerichtshof aufgrund der in diesem Fall anzuwendenden Rechtslage nicht über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen hat. Aus diesem Grund sind Fragen des Privat - und Familienlebens, etwa die im Jahr 2006 eingegangene Ehe, im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.