E7 264.470-1/2008-21E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der P.A., geb. am 00.00.1969, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2006, FZ. 05 12.499-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2007, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und P.A. gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 idF BgBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass P.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (ehemals: Berufungswerberin; im Weiteren auch: BF) reiste am 13.08.2005 gemeinsam mit ihrem Ehegatten B.T., geb. 00.00.1962, ihrem Sohn B.R., sowie ihrem Sohn B.S. aus der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte nach erfolgtem Aufgriff durch die Grenzpolizei am 14.08.2005 beim GÜP Hainburg an der Donau einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG, dies ebenso wie die mitgereisten Angehörigen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2006 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF unter Hinweis auf § 7 und § 10 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht mit 23.10.2006 eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde).
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ. E7 264.467 -1/2008 wurde dem Ehegatten der BF Asyl gemäß § 7 AsylG gewährt.
5. Zum erstinstanzlichen Vorbringen der BF und insbesondere dem ihres Ehegatten wird auf die ausführliche Wiedergabe desselben in den Verfahrenakten der beiden verwiesen.
Zu den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf dieses Vorbringen Bezug nehmenden Feststellungen wird auf deren ausführliche Darstellung und Begründung im Erkenntnis zu GZ. E7 264.467 -1/2008 verwiesen und wird deren Inhalt dem gg. Verfahren des BF zugrunde gelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Feststellungen unter Punkt I. gründen sich auf die Verfahrensunterlagen in der Rechtssache des BF sowie den Verfahrensakt des Vaters des BF.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Gemäß § 75 (1) AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, diesem hinzugefügt durch Art. 2 Z. 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gem. § 75 Abs. 7 Z. 1 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ermannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in den bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Im gg. Fall war daher vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensverlaufs der unten zeichnende Richter des Asylgerichtshofs als Einzelrichter zur Fortsetzung des vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Verfahrens und zur Entscheidung über die gg. Anträge der BF berufen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z. 6 AsylG dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stellen Familienangehörige (§ 1 Z. 6) eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
2.4. Der BF ist eine Familienangehöriger iSd § 1 Z. 6 AsylG des B.T., dem Asyl gemäß § 7 AsylG gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch dem BF gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.