TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 B2 267400-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B2 267.400-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der R.A., geboren am 00.00.1956, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, Zahl: 05 01.307-BAE, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der R.A. vom 12.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, Zahl: 05 01.307-BAE, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz iVm § 50 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der R.A. in die Republik Serbien zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs 2 Asylgesetz wird die R.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens:

 

1. Die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich am 28.01.2005 Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro und Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma brachte am selben Tag beim GÜP Mörbisch unter Vorlage eines jugoslawischen Personalausweises einen Antrag gemäß § 3 AsylG ein, zu dem sie am 01.02.2005 und am 21.12.2005 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt zusammenfassend und übereinstimmend angab, sie sei am 26.01.2005 von ihrem Heimatdorf K. mit einem Autobus nach Subotica gefahren und von dort im PKW eines gewissen V. illegal nach Wien gereist. In Wien sei sie dann zu ihrer Cousine P.S. nach Wien gefahren, bei der sie sich auch in den nächsten Tagen polizeilich anmelden werde.

 

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien laufend Probleme mit Serben, die sie immer wieder misshandelt hätten. Roma hätten keine Rechte und würden auf der Straße angespuckt werden. Sie habe bis April 2003 mit ihrem Sohn alleine im "Zigeunerviertel" von

K. gewohnt. Konkret berichtete sie von einer ca. 20 Personen umfassende Gruppe 20-25-jähriger serbischer Skinheads namens S., die immer wieder nach Hause gekommen wären und Geld gefordert hätten, wobei sie dabei immer wieder misshandelt worden sei. Aufgrund dessen sei sie innerhalb desselben Dorfes zur Familie ihres Bruders L. gezogen. Diese Gruppe sei aber auch dorthin gekommen und habe die gesamte Familie bedroht. Sei dem Jahre 2004 wäre diese Gruppe in zirka vierzehntägigen Abständen gekommen und habe von ihrem Bruder Geld gefordert; die Personen kenne sie nicht, jedoch seien immer wieder andere Männer dabei gewesen. Manchmal habe ihr Bruder dann auch Geld gegeben, wobei die Gruppe alles zerstört hätte, wenn sie ihnen kein Geld gegeben haben. Das letzte Mal sei diese Gruppe am

22. oder 23.12.2004 gekommen. Diese Bedrohungen hätten sie auch jedes Mal im Anschluss bei der Polizei gemeldet, jedoch hätten die Beamten gemeint, dass sie lügen würden und haben daher auch keine Verfolgungsschritte gesetzt. Eine andere Bedrohung könne sie nicht vorbringen.

 

Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ab April 2003 bis zu ihrer Ausreise im Heimatdorf K. in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Sohn und der Familie ihres Bruders gewohnt und habe in der XX bei verschiedenen Bauern in der Landwirtschaft gearbeitet, wo es immer viel zu tun gegeben habe. Sie sei glaublich 1984 das letzte Mal in Österreich gewesen, wo sich derzeit auch ihre Tochter als Asylwerberin aufhalte sowie ihr Neffe und ihre Nichte P.S. leben würden, die bereits österreichische StaatsbürgerInnen seien. Von Juli bis August 2004 sei sie bei ihrer 2005 an Krebs verstorbener Schwester in Kassel gewesen und anschließend wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie noch mehr Probleme zu bekommen.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.12.2005, Zahl 05 01.307-BAE, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe iSd Asylgesetzes 2005 glaubhaft machen konnte und sich auch aus den Feststellungen zur Lage in Serbien und Montenegro keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma im angegeben Zeitraum ergeben, welche ein zielgerichtetes und systematisches Vorgehen des Staates zur Vertreibung und/oder Ausrottung dieser Volksgruppe darstellt. Aus dem Sachverhalt ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zukunft nicht einem solchen GFK-relevanten Vorgehen ausgesetzt sein würde.

 

Das Bundesasylamt erkannte auch keine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Fall ihrer Rückkehr in das Herkunftsgebiet. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt zusammenfassend aus, dass das Bestehen einer derartigen Gefährdung sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht ergebe und verwies insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Asylverfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass die Beschwerdeführerin mir hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien und Montenegro einer Art 2 und 3 EMRK relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch ergebe sich aus den wesentlichen politischen Veränderungen im Herbst 2000, dass eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen nicht (mehr) herrsche, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine refoulementschutzrelevanten Gründe vorliegen.

 

Es würden auch keine individuellen Umstände dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs 1 und 2 FrG. Zwar liege ein Familienbezug zu ihrer Tochter, einer Asylwerberin, in Österreich vor, die Ausweisung stelle aufgrund der Tatsache, dass die Tochter über keinen dauerhaften Aufenthalt verfüge, keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, eine Ausweisung würde in sonstiger Weise unzulässig in das Privatleben eingreifen.

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 12.01.2006 das Rechtsmittel der Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nur grobe Länderinformationen sammelte, anstatt die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in Serbien und Montenegro zu prüfen, wobei ihr dazu auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Auch hätte sie im Falle eines AVG-konformen Verfahrens ihre Fluchtgründe korrekt darstellen und diesbezügliche Beweisanträge stellen können. Die Erstbehörde habe es weiters unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und hätte diesfalls die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erkennen müssen. Dies gelte auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen wäre die Ausweisung unzulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens über einen legalen Aufenthalt verfüge. Zudem unterliefen der belangten Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK Fehler, weshalb sie das Bestehen eines Eingriffs in ihr Privatleben nicht erkannte.

 

4. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Asylverfahren der in Österreich als Asylwerberin lebenden Tochter der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder am 19.06.2006 eingestellt wurden und die Genannten am 27.07.2006 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgereist sind. Die negative Entscheidung im Asylverfahren des Lebensgefährten der Tochter erwuchs am 11.07.2006 in Rechtskraft.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist nunmehrige Staatsbürgerin der Republik Serbien (vormals Serbien und Montenegro). Ihre Identität steht auf Grund des in Vorlage gebrachten unbedenklichen Personaldokumentes fest. Sie wurde am 00.00.1956 in K. geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch wohnhaft war. Ab April 2003 lebte sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Sohn und der Familie des Bruders in dessen Haus im selben Dorf und arbeitete in der Landwirtschaft. Die Familie des Bruders lebt seit der Ausreise der Beschwerdeführerin weiterhin im gemeinsamen Heimatort. Ihre Tochter, die zu ihrem bereits seit 12.12.2004 im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Lebensgefährten gezogen ist, und am 04.08.2005 in Österreich für sich und ihre mj Kinder einen Asylantrag gestellt hatte, ist zwischenzeitlich am 27.07.2006 mit ihren Kindern ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten wieder in ihre Heimat zurückgekehrt.

 

Die Beschwerdeführerin war niemals politisch tätig und hat ihre Heimat nicht wegen der Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder aus Furcht vor einer solchen oder einer sonstigen, von staatlichen Einrichtungen oder anderen Personen ausgehenden drohenden Gefahr für ihre Person verlassen, auch nicht aus einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Wiederaufnahme in die Familiengemeinschaft hat und infolge dessen sie die Befriedigung der existenziellen Lebensbedürfnisse nicht vor unlösbare Probleme stellt.

 

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgesetzt ist.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich weder über verwandtschaftliche noch sonstige intensivere Beziehungen, weshalb in der Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Republik Serbien keine Verletzung des Art. 8 EMRK erkannt werden kann.

 

1.2. Zu Serbien und zur Situation der Roma im Heimatgebiet der Beschwerdeführer wird ergänzend zu den diesbezüglichen

Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:

 

Aktuelle Situation der Roma in Serbien:

 

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).

 

Roma sind nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Laut Berichten von NROen und Zeitungen sollen Roma weiterhin von den (nicht seltenen) Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein.

 

Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma- Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der im Minderheitengesetz vorgesehene Nationalrat der Roma gewählt werden. Die Repräsentativität des Rates ist unter den Roma jedoch umstritten, da zahlreiche der untereinander verfeindeten Gruppen nicht an seiner Etablierung teilgenommen hatten.

 

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei dem Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar: Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen (z.B. Geburtsurkunden) vorlegen können. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. Hingegen müssen Roma aus anderen Regionen zwischen 13 und 16 verschiedene Dokumenten als Voraussetzung für eine Registrierung vorlegen. Viele der aus anderen Teilen Ex-Jugoslawiens zugewanderten sowie der aus dem Kosovo geflüchteten Roma (Internally Displaced Persons, IDP) verfügen nicht über die notwendigen Dokumente und konnten deshalb bisher auch nicht registriert werden. Das Problem der Registrierung zeigt sich vor allem in Belgrad als wichtiger Anlaufstelle von binnen vertriebenen Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien.

 

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.

 

Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

 

(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand März 2007)

 

Eine in englischer Sprache im Internet veröffentlichte Meldung des serbischen überregionalen TV- und Radiosenders B 92 vom 02.08.2008 zur Asylbeantragung von 60 ethnischen Roma in Rumänien ist beigefügt. In serbischer Sprache berichtete "B 92" im Zeitraum Juli/August 2008 weiter, insgesamt hätten über 100 aus der Wojwodina stammende ethnische Roma auf diese Weise Asyl beantragt und dabei z. T. angegeben, in Serbien staatlich verursachter/ geduldeter Diskriminierung und in Einzelfällen körperlicher Gewaltanwendung durch Amtsträger ausgesetzt zu sein. "B 92" zitierte den Präsidenten der Romapartei, Srjdjan Sajn, er glaube nicht, dass die Behauptungen einiger Asylantragsteller, die serbische Polizei oder andere Serben hätten sie geschlagen, zuträfen. Einem Sprecher der Grenzpolizei in Temesvar zufolge seien Asylanträge serbischer Staatsangehöriger in Rumänien ein neues Phänomen. Die serbische Tageszeitung Danas berichtete in diesem Zusammenhang, anlässlich einer Pressekonferenz am 05.08.2007 habe Emil Stan, einer der nach Rumänien geflüchteten ethnischen Roma aus dem Ort Srpski Itebej (ca. 60 km von Novi Milosevo und in unmittelbarer Nähe zur rumänischen Grenze gelegen), erklärt, er habe in Serbien keine Mittel zum Leben; in Deutschland, wo er von 1991 bis 2005 gewohnt habe, habe er von Sozialhilfe gelebt. Obwohl ihm in Rumänien, wo er ein "besseres Leben" beginnen wollte, kein Asyl gewährt worden sei, plane er, nach Berlin zurückzukehren, weil er es dort besser habe.

 

(Quelle: Auszug aus der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes an das an das

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008)

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin stehen aufgrund des in Vorlage gebrachten unbedenklichen Dokumentes fest. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthaltsort vor der Ausreise aus ihrer Heimat, ihre familiären Verhältnissen in der Heimat und in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, an deren Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Anlass zum Zweifeln hat sowie aus der Aktenlage.

 

Die Beschwerdeführerin hat die behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat durch eine Gruppe serbischer Skinheads namens S. nicht glaubhaft gemacht; diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids verwiesen und diese zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Insbesondere ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dahingehend zu folgen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin schon alleine deshalb nicht glaubhaft ist, weil es aus der notorischen Amtserfahrung nicht schlüssig ist, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits während ihres Aufenthaltes in Deutschland von Juli bis August 2004 die Chance ergriffen hatte, einen Asylantrag zu stellen, wenn die von ihr behauptete Bedrohung durch die Gruppe der S., die ihren Aussagen zufolge bereits im Jahre 2003 begonnen hatte, tatsächlich stattgefunden haben sollte.

 

Diese Beurteilung wird auch insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, warum ihr Bruder mit seiner Familie nicht gleichzeitig mit ihr nach Österreich geflüchtete sei, angab, dass sie mit der Absicht flüchtete, "andere anschließend nachzuholen". Weiters beweist die Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern, die am 04.08.2005 ebenso einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, bereits am 27.07.2006 wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind, dass zumindest ab diesem Zeitpunkt eine Bedrohung der Roma in Serbien, wie dies die Beschwerdeführerin im Verfahren vorzugeben versuchte, nicht (mehr) gegeben ist; zumal auch die Tochter in ihrem Asylverfahren einen im Wesentlichen ähnlichen Verfolgungsgrund, auch wenn mit einem anderen Täterkreis, vorgebracht hat. Es ist daher eher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat deshalb verließ, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern und über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Möglichkeit zu haben, auch für ihre Familie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet und einer verbesserte Lebenssituation zu erreichen.

 

Aus der Darstellung ihrer familiären und beruflichen Verhältnisse in der Heimat in Verbindung mit obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage und den allgemeinen Verhältnissen in Serbien kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihre Heimat nicht jede existenzielle Grundlage entzogen wäre und sie somit nicht dauerhaft in eine ausweglose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme. Da die Beschwerdeführerin über einen Personalausweis verfügt, ist sie nicht von den bestehenden Problemen bei der Registrierung und dem Zugang zu Sozial- und Versorgungsleistungen betroffen. Diese Einschätzung wird auch durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage, was sie bei einer eventuellen Rückkehr in ihr Heimatland zu befürchten habe, gestützt, zumal sie dabei keinerlei sie persönlich bedrohende nähere Gefahr, sondern lediglich vorbrachte, diesfalls noch mehr Probleme zu haben, als vor ihrer Ausreise.

 

Letztlich würde sich selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit rechnen müsste, da sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat unzweifelhaft ergibt, dass dort auch schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung gegen Diskriminierungen von Roma eingerichtet war, weshalb die Beschwerdeführerin bereits damals gegen eine Bedrohung der dargestellten Art den wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates hätte in Anspruch nehmen können.

 

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie aus der während des Berufungsverfahrens geänderten neuen Sachlage.

 

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation in Serbien und dem Heimatgebiet der Beschwerdeführerin stützen sich auf die zuvor zitierten Quellen. Diese Berichte zeigen im Wesentlichen ein mit den Feststellungen des Bundesasylamtes übereinstimmendes Bild von den allgemeinen bzw. von den hinsichtlich der Volksgruppe der Roma im Speziellen vorherrschenden Verhältnissen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu diesen Länderfeststellungen Stellung, jedoch konnte sie sowohl damals als auch in der Beschwerde selbst keine substantiellen Angaben dazu machen, welche wesentlichen Umstände zur Lage der Roma in Serbien von den ihr vom Bundesasylamt am 21.12.2005 zur Kenntnis gebrachten Feststellungen nicht berücksichtigt werden, die geeignet wären, zu einer positiven Beurteilung ihres Asylantrages zu führen. Der Asylgerichtshof hat somit keinen Anlass, vor dem Hintergrund der ergänzenden Feststellungen an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte zu zweifeln.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BG BGBl 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nach dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 16.01.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG 1997 (bzw. § 23 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002) ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar zusammengefasst.

 

Das Bundesasylamt kam nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe eine sie betreffende Bedrohung nicht glaubwürdig dargelegt. Überdies sei nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates auszugehen, sodass die behaupteten Übergriffe Dritter auf ihre Person nicht zur Asylgewährung führen könnten.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).

 

Die oben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens führen zu keinem anderen Ergebnis.

 

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder

 

Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und

 

dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) führt nicht dazu, dass ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat jede existenzielle Grundlage entzogen wäre und sie somit dauerhaft in eine ausweglose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich käme, weshalb ein Abschiebungshindernis nicht erkannt werden kann. So könnte sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat wieder (wie bis zu seiner Ausreise nach Österreich) in im Haus der Familie des Bruders Aufnahme finden. Da die Familie des Bruders der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben ein Haus besitzt, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Darüber hinaus ergeben sich aus ihrem Vorbringen im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass sie im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht wieder einer Arbeit in der Landwirtschaft nachgehen könnte. Damit wäre sie jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

 

3.6. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515]; VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua. [S 48, 50]; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

 

Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist insofern eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, als die Familie der Tochter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohne die Entscheidung ihres Asylverfahrens abzuwarten, in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Aus den vorgelegten aktuellen ZMR-Meldebestätigungen ist weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 19.05.2005 nicht mehr bei ihrer Cousine P.S. wohnt, sodass die sich aus der Judikatur des EGMR ableitbare, Beziehungsintensität nicht vorliegt, die notwendig ist, um von einer familiären Beziehung iSd Art 8 EMRK sprechen zu können.

 

Auch ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass eine Ausweisung sie in ihrem in Art 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privatleben in Österreich unzulässigerweise beeinträchtigen würde. So ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde keine entsprechende Angaben getätigt hat, sondern nur eine diesbezügliche allgemeine mangelnde Überprüfung des Bundesasylamtes behauptet, ohne jedoch substantielle Angaben zu machen, die geeignet wären, bei einer neuerlichen Beurteilung zu einem anders lautenden Ergebnis zu gelangen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (ua VfSlg 17.516, und Erk. Vom 26.06.2007, Zl.2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur die vage Formulierung des Art 8 Abs 2 EMRK insofern präzisiert, als ein Eingriff in das in Art. 8 EMRK formulierte Recht dann gerechtfertigt ist, wenn damit unter anderem der Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dem Arbeitsmarkt oder der Verhinderung strafbarer Handlungen durch Aufenthaltsbeendigung erreicht werden soll.

 

In seinem jüngsten Urteil Nnyanzi gg Vereinigtes Königreich (Appl. 21878/06) vom 08.04.2008 kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in oa Urteil ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher, als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte und der Staat für eine überlange Verfahrensdauer verantwortlich gemacht werden könnte.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich daher nach erfolgter Gesamtbetrachtung, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf ihre Lebenssituation aufgrund der deutlich geringeren Lebensqualität und schlechteren Zukunftsperspektive in Serbien durchaus einschneidend sein mögen, vor dem Hintergrund ihrer mangelnden familiären Beziehungen und ihrer nicht als langjährig zu bezeichnenden Integration in Österreich und der einschlägigen Judikatur aber dennoch nicht schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem konkreten Einzelfall nicht erlassen wird. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher insbesondere zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten und, wie oben angeführt durch den Verwaltungsgerichtshof präzisierten, Ziele geboten und verhältnismäßig.

 

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat in einer dem Wortlaut des ersten Falles in den nunmehrigen Regelung im Wesentlichen übereinstimmenden Weise für den Fall vorgesehen hatte, dass "der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint", war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

 

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen kein konkretes und stichhaltiges Argument entgegen. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch in irgendeiner Weise konkrete Anhaltspunkte oder relevante Details zu nennen, die eine Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids als möglich erscheinen lassen könnten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, staatlicher Schutz, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten