D3 266118-0/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der S.M. auch Sh., geb. 00.00.2001, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, FZ. 04 16.500-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und S.M. auch Sh. gemäß §§ 7, 10 AsylG i.d.F. BGBL 101/2003 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 101/2003 Asyl wird festgestellt, dass S.M. auch Sh. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Berufungswerberin, eine armenische Staatsbürgerin, gelangte am 16.08.2004 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet und stellte am 16.08.2004 durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, Zl. 04 16.500-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 16.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und diese gemäß § 8 Abs 2 AsylG nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter fristgerecht Berufung.
Die (damalige) Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, beraumte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 26.02.2008 an, welche mit jener der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin im Familienverfahren verbunden wurden. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den Verhandlungsleiter und ihre nunmehrige Vertreterin Maga Nadja LORENZ aus, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter, wie folgt, festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des S.A., geb. 00.00.1964.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, ZI 04 16.493-BAI, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 16.08.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Vater der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, Zl. 04 16.500-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag der Asylwerberin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Armenien fest und wies diese gemäß § 8 Abs 2 AsylG dorthin aus.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl D3 266126-0/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Antragstellerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt und den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin (Vater GZ 266126-0/2008, Mutter GZ D3 266115-0/2008), dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Da gegenständlicher Asylantrag am 16.08.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin das gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zu erbringende Erfordernis, nämlich die einem Angehörigen im Sinne des Absatz 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.