A5 307.907-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des C.E., geb. 00.00.1980, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl. 06 12.179-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des C.E. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1. Z. 1 AsylG 2005 wird C.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird C.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 13.11.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger des Volksstammes Ibo; seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln nicht festgestellt werden.
II.1.2. Der Genannte reiste am 13.11.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, Mitglied der MASSOB zu sein und auch in deren Fußballmannschaft gespielt zu haben. Während einer Versammlung sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Anhängern dieser Organisation gekommen, in deren Rahmen es auf beiden Seiten zahlreiche Verletzte gegeben habe. Einige MASSOB- Mitglieder hätten auch staatliches Eigentum zerstört und seien daher verhaftet worden. Die Polizei sei auch zum nunmehrigen Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Ihm sei aber rechtzeitig über das Fenster die Flucht gelungen und sei er mit dem Autobus nach Lagos gefahren.
II.1.4. Am 21.11.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er Mitglied der MASSOB sei und diese Gruppierung Ende Juli demonstriert habe. Am ersten Sonntag im Oktober sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen, weil er befürchtet habe, so, wie schon zuvor viele andere MASSOB Mitglieder, von der Polizei verhaftet zu werden. Er verneinte die Frage nach dem Bestehen eines Haftbefehls, er habe aber über den Führer der Bewegung namens O.N. den Hinweis bekommen, dass er verhaftet werden solle. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer den Namen des Gründers der MASSOB an und betonte, keine besondere Aufgabe oder Funktion innerhalb dieser Organisation gehabt zu haben, vielmehr habe er lediglich an den Demonstrationen teilgenommen. An besagter Demonstration im Juli 2006 hätten rund 70 oder 80 Leute teilgenommen, die Polizei selbst sei nicht anwesend gewesen, habe aber später die MASSOB- Mitglieder aufgesucht. Über Nachfrage gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Dorf ungefähr 2000 bis 3000 Einwohner habe, von denen rund 30 der MASSOB angehörten. Da er nicht der Sekretär dieser Organisation sei, könne er dies aber nicht genau angeben und könnten es somit auch mehr Mitglieder sein.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass ihren Informationen nach nur höhere Mitglieder der MASSOB, wie etwa Führer, mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten, nicht aber einfache Mitglieder. Selbst aber diese kämen gegen Kaution wieder frei. Der nunmehrige Beschwerdeführer bestätigte diese Feststellungen und ergänzte sie dahingehend, dass man den einfachen Mitgliedern aber gesagt habe, sie würden getötet werden. Aus diesem Grund sei er davon gelaufen.
II.1.5. Am 29.11.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er verneinte das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu in der EU lebenden Verwandten oder einer Familiengemeinschaft in Österreich. Auf die Frage der belangten Behörde, ob von den angegebenen rund 80 Demonstranten jemand festgenommen worden sei, meinte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass der Führer O.N. ermordet worden sei. Über das Schicksal der übrigen Demonstranten könne er keine Auskunft geben, da alle weggelaufen seien. Er bestätigte über Nachfrage der belangten Behörde, dass bei der Demonstration keine Polizei anwesend gewesen sei. Ein Mann namens Zorro kenne ihn und wisse von seiner Teilnahme an der Demonstration, so dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, verhaftet zu werden. Sein Leben sei in Gefahr.
II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria.
II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegen-
stand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben. Diese wären lediglich dahingehend zu ergänzen, dass zwischenzeitlich im Jahr 2007 Wahlen in Nigeria stattgefunden haben, die allerdings zu keiner Änderung der politischen Landschaft geführt haben. Die PDP ist demnach immer noch die stärkste Partei und stellt den Präsidenten.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsena (U-BASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Be-griff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.11.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist, vollinhaltlich.
Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. Während er bei der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch von einer Demonstration gesprochen hatte, bei der es zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen MASSOB - Mitgliedern und der Polizei gekommen sei, betonte er gegenüber der belangten Behörde mehrmals, dass bei der Demonstration gar keine Polizei anwesend gewesen sei. Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass die meisten Formulierungen des Beschwerdeführers in dritter Person gehalten waren und der Genannte über sich selbst und seine Rolle innerhalb der Organisation keine oder nur ausgesprochen oberflächliche Aussagen getroffen hat.
Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum die Polizei mehrere Monate nach der Demonstration, bei der sie nicht dabei war, ausgerechnet zum Beschwerdeführer gekommen sein soll, um diesen festzunehmen. Es ist nicht erklärbar, woher die Polizei überhaupt von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers gewusst haben könnte.
Die belangte Behörde hat weiters zu Recht festgestellt, dass sich aus den Berichten zur MASSOB kein Hinweis auf Repressionen gegenüber einfachen Mitgliedern dieser Organisation ableiten lässt. Dass im Dorf rund 30 MASSOB- Mitglieder gelebt haben sollen, der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage war, Namen seiner "Kollegen" zu nennen, rundet das Bild der Unglaubwürdigkeit ab.
Der Beschwerdeführer ist all diesen Vorhalten und Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens und in der schriftlichen Beschwerde einen Mann namens "Zorro" ins Treffen führt, der möglicherweise Namen von MASSOB - Mitgliedern, darunter auch jenen des Beschwerdeführers, an die Polizei weitergeben könnte, so handelt es sich dabei um reine Spekulation, die nichts an der Gesamtbeurteilung zu ändern vermag.
II.3. 12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden. Es ist dem Beschwerdeführer als jungem und gesundem Mann zumutbar, sich nach seiner Rückkehr eine eigene Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit ist außerdem von einer jederzeitigen Rückkehr in den Familienverband auszugehen.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2006 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Zu beachten ist, dass der Genannte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits in Konflikt mit den nationalen Strafgesetzbestimmungen geraten ist.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.