C3 319.796-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des L.D., geb.00.00.1968, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, FZ: 08 04.172-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:
"Ich habe das Grab meiner Eltern besucht und habe dort Papierkränze angezündet. Dadurch wurde ein Waldbrand ausgelöst, wobei ein ganzer Berg abgebrannt ist. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen, da ich befürchte, dass man mich zur Rechenschaft zieht."
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zahl: 08 04.172, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. Am 29.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei dieser angab: "Es gibt eigentlich nicht viel zu sagen, ich möchte nur fragen, was sie meinen, wenn sie Beweise haben wollen." Im Zuge des Gesprächs wurde dem Asylwerber sodann eine Frist zur Beibringung eines anwaltlichen Schreibens gesetzt, da er angab, sein Anwalt in China habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er mit einer zehnjährigen Haftstrafe zu rechnen habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.05.2008, Zahl: 08 04.172, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 vorgebracht. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme infolge der Auslösung eines Waldbrandes habe. Dies könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, eine solche setze nämlich konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Asylwerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, führte das Bundesasylamt aus, handle es sich bei dem Asylwerber um einen voll handlungsfähigen und arbeitsfähigen Mann im Alter von vierzig Jahren, welcher die Grundschule besucht habe und in der Folge im Bereich der Ziegelherstellung und in der Gastronomie tätig war. Da dem Asylwerber weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, sei die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen habe und auch keine sonstige Bezugspunkte zu Österreich bestünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Asylwerbers am 13.06.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Erstbehörde habe es unterlassen zu begründen, warum der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und habe die Länderberichte zum Herkunftsstaat nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Auf die eigentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Entgegen der Meinung der Erstbehörde sei der Asylwerber durchaus einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein faires Verfahren zu erwarten habe. Nach wie vor gebe es in der VR China ein System von Zwangsarbeitslagern, in denen Millionen von Menschen festgehalten werden, ohne jemals wieder in die Freiheit entlassen zu werden. Das System der Umerziehungslager sei immer noch entscheidender Bestandteil der chinesischen Justizstruktur. Der Beschwerdeführer sei als "Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe" daher Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der VR China auseinander zu setzen. Die Erstbehörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen; als Spezialbehörde hätte ihr ausreichend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei. Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen des Asylwerbers durchgeführt habe, nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellt habe. Dadurch, dass das Bundesasylamt sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers nicht möglich gewesen. Hätte die Erstbehörde die relevanten Länderberichte in die Beurteilung miteinbezogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz zustehe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 30.05.2008, Zahl: 08 04.172, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In seiner Begründung hat das Bundesasylamt dargelegt, warum dem Vorbringen des Asylwerbers keine Asylrelevanz zukommen kann. Völlig zu Recht ging die Erstbehörde nämlich davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst, wegen dem Auslösen eines Waldbrandes von der Polizei gesucht zu werden, keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung darstellt. Es ist verständlich, dass die chinesischen Behörden nach einem Waldbrand Ermittlungen zur Klärung der möglichen Ursache eines solchen Ereignisses durchführen. Solche Ermittlungen, die in Erfüllung von anerkannten Staatsaufgaben - nämlich dem Ausforschen möglicher Brandstifter und der Vermeidung zukünftiger Brände - geschehen, können keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen die weitere Vorgehensweise besprochen und ihn am 29.05.2008 eindeutig dazu aufgefordert hat Beweismittel vorzulegen. Da der Beschwerdeführer angab, sein chinesischer Anwalt habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit einer zehnjährigen Haftstrafe zu rechnen habe, wurde dem Beschwerdeführer - wie aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist - für die Beibringung eines anwaltlichen Schreibens eine Frist von einer Woche gesetzt. Im Akt findet sich kein derartiges Schreiben und legte der Asylwerber auch der Beschwerde keinerlei Beweise bezüglich des Brandes oder der angeblich drohenden Strafe bei. Damit wurden der Erstbehörde auch keine Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen aufgezeigt.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen wurde in der Beschwerdeschrift nur mit pauschal aufgestellten Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne jedoch Berichte vorzulegen, die diese untermauert hätten.
Auch aus der in der Beschwerde angeführten Rüge "Vorsichtshalber wird als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen des Asylwerbers durchgeführt habe, nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellt hat.", ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sie nicht der Aktenlage entspricht und somit ins Leere geht.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Asylwerber gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.