D4 261673-0/2008/14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des M.B., geb. 00.00.2004, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, FZ. 04 21.351-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und M.B. gemäß §§ 7, 10 AsylG i. d.F. BGBL 101/2003 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 101/2003 Asyl wird festgestellt, dass M.B.damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 00.00.2004 in Österreich geboren. Am 15.10.2004 stellte er, vertreten durch seinen Vater, einen Asylantrag
Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 11.05.2005, GZ. 04 06.796-BAS, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 06.04.2004 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2005, FZ. 04 21.351-BAS, wurde der Asylantrag des Antragstellers gem § 7, 8 Abs 1 abgewiesen und der Antragsteller gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vom Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 10 AsylG auszugehen sei. Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wurde auf die Begründung im Bescheid des Vaters verwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 31.05.2005 (nunmehr als Beschwerde zu werten).
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, ZI 261.673/4-II/04/06, wurde der "Beschwerde" des M.B.vom 31.5.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, ZI 04 21.351-BAS, stattgegeben und dem Genannten gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0231, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der den Vater des Mitbeteiligten betreffende Bescheid behoben worden sei und der somit lediglich auf dessen Asylgewährung gestützte Bescheid des Mitbeteiligten vor Entscheidung über den Antrag seines Vaters ergangen sei.
Mit Erkenntnis vom 30.09.2008, D4 261664-0/2008, gab der Asylgerichtshof der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des R.B., geb.00.00.1968, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, GZ. 04 06.796-BAS, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, D4 261664-0/2008, stattgegeben und dem Vater des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und seines Vaters.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 3 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches nicht als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von dem nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.
Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, ZI 261.673/4-II/04/06, mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0231, ist dieses Verfahren wiederum in das Stadium vor Erlassung des behobenen Berufungsbescheides zurückgetreten. Da das seinerzeit verfahrensführende Senatsmitglied nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist dieses nunmehr nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.
Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 15.10.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (2) AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Mit dem am 30.09.2008, D4 261664-0/2008 erlassenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des R.B. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Sohn des Genannten ist. Eltern und minderjährige Kinder führen ipso iure ein Familienleben; Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem der Beschwerdeführer mit seinem Vater ein gemeinsames Familienleben führen könnte.
Demnach liegen die Voraussetzungen des § 10 AsylG idF BGBl 101/2003 vor, sodass der Beschwerde Folge zu geben und Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.