A5 401.136-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Wilhelm über die Beschwerde des L.A., geb. 00.00.1977, Staatsangehöriger von KAMERUN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, Zl. 07 08.253-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des L.A. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird L.A. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird L.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 00.00.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 12.08.2008 eingebrachte Beschwerde. Mit 22.08.2008 wurde die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Kamerun.
II.1.2. Er reiste am 00.00.2007 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 00.00.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seiner Ausreis, an, er habe seine Heimat am 00.00.2007 mit dem Flugzeug verlassen und sei mit den anderen Spielern des kamerunesischen Teams von Y. nach München gereist, als sie schließlich gemeinsam am 00.00.2007 mit einem Bus in Österreich angelangt seien. Er sei aus dem Grund nach Österreich gekommen, da die Meisterschaften stattgefunden hätten. Seine Mannschaft sei von deren eigens ausgesuchten, ehrenamtlichen Trainer im Stich gelassen worden, der das gesamte Geld der Organisation sowie die Reisepässe der Spieler an sich genommen habe. Er habe Angst, in Kamerun für die Taten des Trainers bestraft zu werden, aus diesem Grund ins Gefängnis zu kommen und in der Haft zu sterben. Überdies werde er als Behinderter in Kamerun diskriminiert und habe kein Recht auf medizinische Versorgung. Sein Überleben sei nicht gesichert, da es ihm wegen seiner Behinderung auch nicht möglich sei, zu arbeiten. Als ältester Sohn seiner Familie habe er aber die Verantwortung, für seine jüngeren Geschwister zu sorgen.
II.1.3. Am 13.09.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST West, statt, bei welcher er ergänzend ausführte, er sei im Jahr 1985 an einem Augenleiden erkrankt. Diese Krankheit habe sich systematisch verschlechtert und seit dem Jahr 2005 benötige er sogar einen Blindenstock. Er sei über eine Organisation nach Österreich gekommen, um an der Meisterschaft teilzunehmen. Ursprünglich habe er nicht die Absicht gehabt, einen Asylantrag zu stellen, seit aber der ehrenamtliche Trainer, der an Stelle des von der Regierung vorgesehenen staatlichen Trainers als Betreuer mitgereist sei, dann aber mit dem gesamten Geld und den Reisepässen verschwunden sei, fürchte er sich im Falle der Rückkehr nach Kamerun vor den zu erwartenden Konsequenzen. Den staatlichen Trainer hätte die Mannschaft aus dem Grund abgelehnt, da dieser zwar einen fixes Gehalt erhalten, aber nicht ausreichend mit den Spielern trainiert habe. Da die Kosten für die Reise von der obgenannten Organisation getragen worden seien, habe die Regierung keine Einwände gegen die Mitnahme des von der Mannschaft gewählten ehrenamtlichen Trainers vorbringen können. In Kamerun befürchte er - genau wie seine Teamkollegen - eine Gefängnisstrafe, da sie ohne ihre Begleitpersonen zurückkehren und für deren Vergehen büßen würden. Das Gesetz finde überdies auf Behinderte in Kamerun keine Anwendung, und Korruption sei allgegenwärtig. Ohne Geld könne man sich nicht aus dem Gefängnis freikaufen. Zudem komme hinzu, dass er gemäß der vorherrschenden Tradition für die Versorgung seiner jüngeren Geschwister verantwortlich sei, er dieser Pflicht aber mangels geeigneter Arbeit nicht nachkommen könne.
II.1.4. Am 00.00.2007 erstattete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Teamkollegen Diebstahlsanzeige gegen ihre drei nach Österreich mitgereisten und zwischenzeitlich mit den gesamten persönlichen Dokumenten der Spieler untergetauchten Mannschaftsbetreuer.
II.1.5. Am 00.00.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, er sei mit acht oder neun Jahren an dem Augenleiden erkrankt und leide überdies seit zwei Jahren an einer chronischen Bronchitis. Eine medizinische Behandlung sei in Kamerun auf Grund der hohen Kosten nur erschwert möglich. Einem Blindenverein habe er zudem auch nicht angehört, da diese Vereine in der Regel privat geführt wurden und man daher für die Mitgliedschaft bezahlen müsse. Unterstützung erhalte er unter anderem von seiner Schwester und deren Ehemann, mit dem er im Jahr 2003 in die Hauptstadt gekommen sei und dort zum ersten Mal Kenntnis über die Möglichkeit des Sportes für Menschen mit Sehbehinderung erlangt habe. 2005 sei er schließlich ins Team aufgenommen worden. Die einzelnen Mannschaften müssten einen Mitgliedsbeitrag an die XY zahlen, welche dann ihrerseits für die Finanzierung der Mannschaft aufkomme. Die Mannschaft selbst müsse keinen weiteren finanziellen Beitrag leisten. Die XY sei zwischenzeitlich auf Grund des Trainerskandals in Österreich aufgelöst worden. In Kamerun würde ihm daher das Recht verweigert werden, weiterhin den Sport auszuüben und liefe er Gefahr, ins Gefängnis zu kommen und vielleicht zu sterben.
II.1.6. Am 00.00.2008 langte beim Bundesasylamt die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich der von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu Kamerun ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte unter anderem aus, die Feststellungen seien zum Teil veraltet und würden sich überdies nicht auf seine individuelle Situation beziehen.
II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Trainerproblematik bei einer Rückkehr nach Kamerun Benachteiligungen seitens der kamerunesischen Regierung ausgesetzt sei, da ihn nachweislich keine Schuld an der unrechtmäßigen Bereicherung seiner Betreuer treffe. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht individueller Begleitumstände - Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung udgl. - nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Kamerun in eine ausweglose Lage geraten würde, demgemäß gegenwärtig kein Abschiebungshindernis im Lichte des Art. 3 EMRK bestünde. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Verwandten verfüge und zudem keine Anhaltspunkte bestünden, die auf besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet hindeuten würden.
II.1.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 12.08.2008 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er und die anderen Teamspieler würden bei ihrer Rückkehr nach Kamerun staatlichen Repressalien ausgesetzt sein, da sie die Betreuung des von der Regierung bestellten Trainers - bei dem es sich seinem Wissensstand nach um einen Verwandten des Staatspräsidenten handle - abgelehnt und sich somit in Eigenverantwortung für jenen ehrenamtlichen Trainer entschieden hätten, der in weiterer Folge in Österreich mit dem gesamten Geld und den Dokumenten der Spieler verschwunden sei. Auf Grund seines Augenleidens könne er überdies nicht für seine jüngeren Geschwister sorgen. Generell würden sehbehinderte Menschen in Kamerun benachteiligt werden und hätten vor allem auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Die unzumutbaren Lebensbedingungen in seiner Heimat würden jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, demgemäß sich eine Abschiebung nach Kamerun als unzulässig erweise. Zudem seien die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und mangels Aktualität unrichtig.
Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltliche Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Des Weiteren verlangte er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie diverse Stellungnahmen sozialer Hilfseinrichtungen zur Situation in Kamerun.
II.2. Zur Lage in Kamerun
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 00.00.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.
Seine Schilderungen betreffend seine legale Ausreise aus Kamerun zum Zwecke der Teilnahme an den in Österreich stattgefundenen Meisterschaften sind zwar plausibel und werden bereits durch das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis bestätigt; asylrelevante und der GFK entsprechende Verfolgungshandlungen wurden allerdings vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt. Vielmehr erscheint der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz einer spontanen Idee des Beschwerdeführers folgend, nach dem Untertauchen seines Trainers sowie der anderen zwei Begleitpersonen, gestellt worden zu sein. Er selbst führte sogar anlässlich seiner Einvernahmen sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz wiederholt an, niemals die Absicht gehabt zu haben, ohne den erwähnten Vorfall in Österreich um die Gewährung von Asyl anzusuchen ("Ich hatte nur vor, herzukommen, zu spielen, und wieder nach Hause zu fahren" - vgl. AS. 12 des erstinstanzlichen Bescheides). Diesen Entschluss hätte er gemeinsam mit den anderen Spielern erst nach dem Verschwinden ihres Trainers gefasst. Insofern er sich nunmehr im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens auf Ereignisse bezieht, die in zeitlicher Hinsicht vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise liegen, so ist diesen mangels Fluchtursächlichkeit gänzlich die Asylrelevanz zu versagen. Der Begriffswortlaut "Flucht" intendiert bereits eine überstürzte Ausreise auf Grund bestimmter, sich im jeweiligen Herkunftsstaat abspielender Ereignisse, die ein weiteres Verweilen der betroffenen Person unzumutbar erscheinen lassen. In gegenständlichem Fall verließ der Beschwerdeführer allerdings seine Heimat legal, versehen mit einem einwöchigen Visum für die Republik Österreich.
Behauptet er weiters, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein, da ihm - sowie den anderen Spielern - die Schuld am Untertauchen der nach Österreich mitgereisten drei Begleitpersonen gegeben würde, so ist dieser Befürchtung - auch in Anbetracht des oben Gesagten - aus Plausibilitätserwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, den nachweislich keine Schuld an den genannten Vorkommnissen trifft, sondern vielmehr den Machenschaften seiner Betreuungspersonen zum Opfer fiel, von der kamerunesischen Regierung wegen seiner Unkenntnis über den Verbleib der drei Betreuungspersonen zur Verantwortung gezogen werden sollte. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal selbst davon überzeugt ist, tatsächlich Nachteile persönlicher Natur zu erfahren, da er lediglich glaube, bei seiner Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein.
Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet werden sollte, obwohl seinen Aussagen zufolge gar keine staatliche Involvierung der Spieler- beziehungsweise Trainerauswahl vorgelegen sei. Auch der Umstand, dass die Regierung anscheinend nicht für die Organisation der Reise verantwortlich gewesen sei und die Mannschaft finanziell in keinster Weise unterstützt habe, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten Bild, demgemäß die Spieler wegen ihrer Trainerauswahl nun mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten, kompatibel.
Weiters ist anzumerken, dass bezugnehmend auf die dem erstinstanzlichen Bescheid beigefügten, als aktuell und unbedenklich eingestuften Länderberichte, denen zufolge keine Fälle von Festnahmen beziehungsweise Misshandlungen von Rückkehrern bekannt seien, die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers mangels Substantiiertheit nicht nachzuvollziehen sind. Nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes besteht zudem im Falle der Rückkehr nach Kamerun trotz des Verlustes persönlicher Dokumente - ausgehend vom Wahrheitsgehalt der diesbezüglich in der Beschwerde behaupteten, angeblich gesetzlich vorgesehenen, sofortigen Verhaftung von im Ausland abgewiesenen Asylwerbern ohne entsprechende Einreisedokumente - kein Anhaltspunkt für eine zu erwartende Gefängnisstrafe. Eine erneute Ausstellung der gestohlenen Dokumente durch die zuständige Vertretungsbehörde kann in Anbetracht der legalen Einreise des Beschwerdeführers jederzeit vorgenommen werden. Zudem stellte er diese Behauptung erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auf, ohne auch nur ansatzweise - auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde - eine plausible Begründung seiner dahingehenden Befürchtung anzuschließen. Eine derartige Vorgehensweise der kamerunesischen Behörden entspricht zudem weder dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes noch steht diese Behauptung in Einklang mit den festgestellten Länderberichten.
Sofern er weiters in seiner Beschwerde behauptet, die herangezogenen Länderfestestellungen zu Kamerun seien veraltet und unvollständig, weshalb er weitere Ermittlungen bezüglich seines individuellen Vorbringens, vor allem unter Berücksichtigung seiner Sehbehinderung, beantrage, so ist dieser Antrag mit der Begründung abzuweisen, dass das Bundesasylamt sehr wohl ein auf seine Situation bezogenes, mängelfreies Ermittlungsverfahren vorgenommen hat, welches keiner weiteren Ergänzung zur maßgeblichen Sachverhaltsdarstellung mehr bedarf. Lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne hinlängliche Konkretisierung des eigentlichen Begehrens sind überdies nicht geeignet, um den Feststellungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Der Sachverhalt des gegenständlichen Asylverfahrens erscheint daher aus Sicht des Asylgerichtshofes als bereits vom Bundesasylamt vollständig ermittelt und ist aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer Stellungnahmen beziehungsweise Gutachten betreffend die Lage in Kamerun ersichtlich.
II.3.12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Augenkrankheit des Beschwerdeführers wurde bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung als glaubhaft beurteilt, weshalb die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen als weitere Bestätigung der ohnehin als glaubwürdig bewerteten Sehbehinderung nicht nötig erscheint. Die Erkrankung nimmt überdies kein lebensbedrohendes Ausmaß an, um einen Verbleib in Österreich rechtfertigen zu können. Der Asylgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die medizinische Versorgung in Kamerun nicht mit westeuropäischen Standards zu vergleichen ist, eine entsprechende Betreuung gilt aber dennoch bezüglich der nicht als "Notfall" einzustufenden Erkrankung des Beschwerdeführers - vor allem in städtischen Krankenhäusern - als durchaus möglich. Es wird überdies angemerkt, dass er ohne der Teilnahme an den Meisterschaften nie vorgehabt hätte, seine Heimat zu verlassen, demgemäß nicht angenommen werden kann, ein Verbleib in Kamerun würde auf Grund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ein unzumutbares, lebensbedrohendes Ausmaß annehmen. Dies auch in Anbetracht seiner Aussage, wonach er ohne den besagten Vorfall jederzeit nach Kamerun zurückkehren würde. Die von ihm behauptete chronische Bronchitis nimmt allem Anschein nach ebenfalls kein lebensbedrohliches Ausmaß an, da es dem Beschwerdeführer immerhin möglich war, den Sport trotz dieser angeblichen Beeinträchtigung ohne gröbere Probleme während der letzten zwei Jahre auszuüben.
Zudem sind in ganz Kamerun Hilfsorganisationen tätig, die besonders Menschen in Notsituationen hilfreich zur Seite stehen. Zumal der Beschwerdeführer auch Mitglied bei dem Verein XY ist, steht aus Sicht des Asylgerichtshofes einer jederzeitigen Wiedereingliederung in die Obhut dieses Vereines nichts im Wege. Der Behauptung, der Verein sei auf Grund des Vorfalles in Österreich aufgelöst worden, wird mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit versagt und stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes eine reine Schutzbehauptung dar. Der besagte Verein existiert bereits seit vielen Jahren und es liegt kein vernünftiger Grund vor, weshalb er wegen des plötzlichen Verschwindens dreier Betreuungspersonen des kamerunesischen Teams geschlossen werden sollte, obwohl es gemäß der Aussage des Beschwerdeführers noch andere Mannschaften in Kamerun gebe, die von diesem Verein betreut würden (AS. 11 des erstinstanzlichen Bescheides).
Auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen mit sehr guter Schulbildung, der sein bisheriges Leben trotz seiner Erblindung - wenn auch mit Hilfe seiner Familie - problemlos bewerkstelligt hat. Die Unterstützung durch spezielle Hilfseinrichtungen gilt entsprechend oben Gesagtem als gewährleistet. Sollte es ihm demnach selbst wegen dieses Vorfalles - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - nicht mehr möglich sein, zu spielen , so ist auf Grund seiner nach wie vor in Kamerun lebenden Angehörigen ein soziales sowie in gewissem Ausmaß auch wirtschaftliches Auffangnetz vorhanden, dem zur Folge sein weiteres Fortkommen als durchaus gesichert angenommen werden kann. Schlechte Voraussetzungen am Arbeitsmarkt sowie generelle gesellschaftliche Benachteilungen auf Grund seiner Behinderung stellen bei Beachtung seines sozialen Umfeldes und seiner bisherigen, durchaus guten Alltagsbewerkstelligung daher keine geeigneten Gründe dar, die eine Rückführung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließen.
Soweit also von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Familienverband spricht. Gibt er im Rahmen seines Asylverfahrens weiters an, er könne auf Grund seiner Erblindung nicht entsprechend der Tradition als ältester Sohn der Familie für seine jüngeren, verwaisten Geschwister sorgen, so ist anzumerken, dass diese Problematik zum einen bereits vor seiner Ausreise bestanden hat und zum anderen eine von seiner Person ausgehende Unterstützung seiner Geschwister seinem Vorbringen gar nicht entnommen werden konnte, sondern er vielmehr angab, entgegen der von ihm behaupteten Tradition selbst von der Unterstützung seiner jüngeren Schwester und deren Ehemann profitiert zu haben.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im gegenständlichen Fall somit als nicht erfüllt anzusehen.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge dessen Familie nach wie vor in Kamerun lebt.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.