TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/07 D4 261665-0/2008

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Spruch

D4 261665-0/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der L.S., geb. 00.00.1971, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, FZ. 04 06.797-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und L.S. gemäß §§ 10, 11 AsylG i. d.F. BGBL 126/2002 Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 126/2002 Asyl wird festgestellt, dass L.S.damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte am 06.04.2004 die Erstreckung des ihrem Gatten zu gewährenden Asyls.

 

Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 11.05.2005, GZ. 04 06.796-BAS, wurde der Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin vom 06.04.2004 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2005, FZ. 04 06.797-BAS, wurde der Asylerstreckungsantrag der Antragstellerin gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Gatten mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 04 06.796-BAS gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 31.05.2005 (nunmehr als Beschwerde zu werten).

 

Am 08.08.2005 übermittelte das Bundesasylamt den russischen Reisepasses der Antragstellerin, welcher von dieser mit Unterstützung der Caritas von den polnischen Behörden angefordert worden war.

 

Die (damalige) Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, führte am 25.04.2006 einen "selbständigen Augenschein" durch. Dabei wurde durch Beiziehung einer Tschetschenisch-Dolmetscherin, sowie der länderkundlichen Sachverständigen Dr. L.L. erhoben, dass nach der genannten Sachverständigen keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr angegeben - aus der Stadt U.-M. in Tschetschenien stamme.

 

Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.12.2006, ZI 261.665/4-II/04/06, wurde der "Beschwerde" der L.S. vom 25.5.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, ZI 04 06.797-BAS, stattgegeben und der Genannten gemäß § 11 Abs 1 AsylG Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0048, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der den Gatten der Mitbeteiligten betreffende Bescheid behoben worden sei und der Bescheid der Mitbeteiligten somit vor Entscheidung über den Antrag jenes Familienangehörigen ergangen sei, von dem die Asylberechtigung abgeleitet werden solle.

 

Mit Erkenntnis vom 30.09.2008, D4 261664-0/2008, gab der Asylgerichtshof der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Gattin des R.B., geb.00.00.1968, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, GZ. 04 06.796-BAS, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, D4 261664-0/2008, stattgegeben und dem Gatten der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Gatten.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 3 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches nicht als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von dem nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.

 

Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.12.2006, ZI 261.665/4-II/04/06, mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0048, ist dieses Verfahren wiederum in das Stadium vor Erlassung des behobenen Berufungsbescheides zurückgetreten. Da das seinerzeit verfahrensführende Senatsmitglied nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist dieses nunmehr nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 06.04.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Mit dem am 30.09.2008, D4 261664-0/2008 erlassenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des R.B. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Gattin des Genannten ist. Eheleute und ihre minderjährigen Kinder führen ipso iure ein Familienleben; Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ein gemeinsames Familienleben führen könnte.

 

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 vor, wonach die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn der Asylwerberin die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Es war demnach der Beschwerde Folge zu geben und Asyl durch Asylerstreckung i.S.d. § 11 Abs. 1 AsylG zu gewähren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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