TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 A11 313442-1/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

A11 313.442-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des G. alias V. alias V.I. alias G., geb. 00.00.1980, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2007, Zahl: 06 13.635-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und G. alias V. alias V.I. alias G. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

 

2.)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird G. alias V. alias V.I. alias G. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

3.)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird G. alias V. alias V.I. alias G. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 15.12.2006 ins Bundesgebiet eingereist. Am 16.12.2006 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 3.1. und 19.2.2007 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2007, Zahl 06 13.635-BAG, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 6.7.2007, Zahl 06 13.635-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubwürdig sei

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person konnte nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da seinen diesbezüglichen Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen war:

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:

 

Zunächst fällt auf, dass der Asylwerber offensichtlich bestrebt war, seine Identität zu verschleiern. So hat er sowohl bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 3.1.2007 behauptet, dass sein Familienname "V." bzw. "V." sei, und sein Vorname "G." lauten würde (vgl. AS. 7 und 29), während er hingegen bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 19.2.2007 behauptete, dass sein Familienname "G." wäre (vgl. AS 93). Der Asylwerber versuchte diesen massiven Widerspruch hinsichtlich seiner Identität damit zu erklären, dass der damalige Protokollführer diesen Fehler gemacht habe. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da V. bzw. V. nicht bloß in einer Niederschrift als Familienname des Asylwerbers aufscheint, sondern - wie gesagt - in zwei von einander unabhängigen Niederschriften (einmal Polizeiinspektion Traiskirchen und ein weiteres Mal Bundesasylamt Traiskirchen). In weiterer Folge fällt auch auf, dass der Asylwerber ursprünglich angegeben hat, dass seine Eltern mit Familiennamen V. geheißen haben (AS. 3), während er später behauptete, dass der Familienname der Eltern G. gewesen sei (AS 93, erste Zeile). Die Divergenzen in seinen Angaben sind somit erkennbar nicht auf Protokollierungsfehler, sondern auf unterschiedliche Behauptungen des Asylwerbers zurückzuführen.

 

Weiters fällt auf, dass der Asylwerber jene Stadt, in der er angeblich vom Jahre 1999 bis zum Jahre 2006 gelebt haben will, zunächst mit "Maudigri" bezeichnet hat, während er hingegen erst später den richtigen Namen der Stadt, nämlich "Maiduguri" genannt hat bzw. nennen konnte. Auch hiebei entsteht der Eindruck, dass der Asylwerber Angaben erstattet, die er lediglich (schlecht) eingelernt hat, die jedoch nicht seiner tatsächlichen Herkunft entsprechen.

 

Besonders deutlich wird dies etwa auch durch den Umstand, dass der Asylwerber nicht in der Lage war, anzugeben, ob es in Maiduguri einen Fluss oder einen See gäbe (AS 93). Der Asylwerber erklärte ausdrücklich, dass er dies nicht wisse, was jedoch angesichts einer bereits vom Bundesasylamt beigeschafften und im Akt auf AS. 59 in Kopie aufliegenden Karte Maiduguris, auf der ein sehr markanter Fluss namens "Ngadda" ersichtlich ist, schlichtweg nicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr liegt auf der Hand, dass ein erwachsener junger Mann, der sieben Jahre lang in dieser Stadt aufhältig gewesen sein will, unzweifelhaft den Fluss und dessen Namen kennen müsste. In weiterer Folge verwundert auch nicht, dass der Asylwerber nicht angeben konnte, ob die von ihm ins Treffen geführte Kirche, in welcher sein Vater angeblich gearbeitet hat, im Zentrum Maiduguris oder etwa am Rande der Stadt gelegen ist. Seine diesbezüglichen Antworten auf konkrete Nachfragen zu örtlichen Gegebenheiten in Maiduguri sind erkennbar ausweichend und erwecken den Eindruck, als ob der Asylwerber keine Kenntnis davon hat.

Beispielhaft gab er etwa an: "Sie müssen sich das so vorstellen, da liegt die Straße und gleich an der Straße liegt die Kirche." Eine derartige Beschreibung ist letztlich völlig nichtssagend und ist auch seine nähere Erklärung, warum er keine örtlichen Gegebenheiten näher beschreiben könne, nämlich weil es in Nigeria "so was wie Karten" nicht gebe (AS 93), geradezu absurd.

 

In ähnlicher Weise deuten auch seine verschiedenen Bezeichnungen des Bundesstaates, in welchem die Stadt Maiduguri liegt, auf bloß eingelerntes und schlecht reproduziertes Wissen hin, wenn der Asylwerber zunächst behauptet, dass die Stadt im Bundesstaat "Bome" gelegen sei, während er hingegen später erklärte, dass der Bundesstaat "Borno" heiße. Zwischen "Bome" und "Borno" besteht jedenfalls ein phonetisch derart deutlicher Unterschied, dass ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann, dies gilt noch umso mehr, als der Asylwerber am Ende jener Einvernahme, in der er "Bome" zu Protokoll gegeben hat, die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, ausdrücklich mit: "Ja, einwandfrei." beantwortet hat (AS 37).

 

Die Angaben des Asylwerbers blieben jedoch nicht nur hinsichtlich seiner Identität und Herkunft widersprüchlich, sondern auch hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte selbst. So behauptete er ursprünglich, dass er sich zu einem Freund seines Vaters begeben habe, der ihn mit seinem Auto außer Landes gebracht und ihn in einem Hafen an einen anderen weißen Mann übermittelt habe (AS 9), während er hingegen an anderer Stelle des Protokolls behauptete, dass er in Maiduguri zu einem Freund seines Vaters gelaufen wäre, der ihn dann an einen weiteren Mann vermittelt hätte, der schließlich den PKW des Freundes des Vaters außer Landes gelenkt hätte (AS 31). Im Rahmen seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der Asylwerber schließlich, dass er sich in Maiduguri zu einem "nicht näher bekannten Mann", den er "Master" genannt habe, gelaufen wäre. Dass es sich dabei um einen Freund seines Vaters gehandelt hat, hat der Asylwerber an dieser Stelle des Protokolls mit keinem Wort erwähnt.

 

Insgesamt betrachtet entsteht sohin der massive Eindruck, dass der Asylwerber keine mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Angaben hinsichtlich der ins Treffen geführten Bedrohungssituation zu Protokoll gegeben, sondern sich lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zurechtgelegt hat, deren Details er im Laufe der verschiedenen Einvernahmen nicht mehr stimmig reproduzieren konnte.

 

In diesem Zusammenhang ist letztlich noch zu erwähnen, dass der Asylwerber zunächst hinsichtlich des behauptetermaßen im Süden Nigerias verbreiteten "Osu-Kultes" lediglich behauptet hat, dass die Frauen des Dorfes einmal im Jahr nackt im Dorf herumlaufen müssten, weshalb seine Familie diese Gegend verlassen habe, während er hingegen im weiteren Verlauf des Asylverfahrens sein diesbezügliches Vorbringen massiv steigerte, indem er behauptete, dass ihn die "Osu-Leute" ermorden würden, falls er in den Süden zurückkehren würde, wobei diese knappe Behauptung in keinster Weise substantiiert dargelegt wurde, sondern lediglich lapidar in den Raum gestellt worden ist.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Identität, Herkunft und Bedrohungssituation sprechen - dies ist im Wesentlichen die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, sowie der Umstand, dass es in Nigeria wiederholt zu lokal- und zeitlich begrenzten Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen gekommen ist - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkret ins Treffen geführten Angaben sprechen, überwiegen die zuletzt genannten bei Weitem, sodass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.

 

Ad 1.)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, dass auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm sohin kein Asyl gewährt werden konnte.

 

Ad 2.)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Prüfungsrahmen wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

 

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.

 

Ad 3.)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich - nach eigenen Angaben - über keine familiären (Kernfamilie) Anknüpfungspunkte. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug (Kernfamilie) zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer befindet sich weiters erst seit weniger als 2 Jahren im Bundesgebiet und war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zu seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, sodass in casu auch kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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