C2 230127-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des X.W., geb. 00.00.1968, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008, FZ. 08 07.433-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von X.W. vom 22.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008, FZ. 08 07.433-EAST Ost, wird abgewiesen gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hatte bereits am 10.1.2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.3.2008 im Instanzenzug gemäß §§ 7 und 8 rechtskräftig AsylG abgewiesen wurde. In diesem Verfahren ist es zu keiner Ausweisung gekommen. Im Verfahren war der nunmehrige Beschwerdeführer durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder vertreten, im Akt befindet sich eine Vollmacht im Bezug auf diesen Rechtsanwalt, in der jener ermächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten zu vertreten (Aktenseite S. 83). Während des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in China hohe Schulden hätte und gegen ihn vom Vater seiner Ex-Freundin, der den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich machen würde, ein Haftbefehl erwirkt worden sei. Begründet wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates damit, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht worden war und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen sei. Auch ein Abschiebungshindernis sei nicht vorhanden.
Am 19.8.2008 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der Beschwerdeführer wurde am 20.8.2008 einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich seit 1996 ständig in Österreich aufhalten würde und er würde in China vom Vater seiner Ex-Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht zu werden und des weiteren Probleme mit Schuldnern zu haben, denen er auf Grund einer Firmengründung und weil er von seinem Cousin betrogen worden sei, viel Geld schulde, dass er nicht zurückzahlen könne.
Am 26.8.2008 wurde dem Berufungswerber eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zugestellt, in der ihm mitgeteilt wurde, dass man beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Am 4.9.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme unterzogen, ob sein Rechtsvertreter von dieser verständigt wurde, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ersehen. Der Beschwerdeführer wiederholte die unter ii. dargestellten Fluchtgründe, seine letzten Informationen zur Situation in China würden aus 1996 stammen. Auf die Frage, ob der Berufungswerber einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten hätte, gab er an: "Ich habe einen Anwalt. Er ist Österreicher. Er hat allerdings keine Vollmacht von mir."
Angemerkt wurde in der Niederschrift, dass sich im Akt keine Vollmacht befände.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und selbiger aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 8.9.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Begründend führte der Bescheid aus, dass die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren vorliegen würden und auch kein Ausweisungshindernis vorliegen würde. Zur genauen Begründung siehe den im Spruch bezeichneten Bescheid. Der Bescheid wurde lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2008 wurde vom Beschwerdeführer handschriftlich auf chinesisch Beschwerde ergriffen, am 22.9.2008 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers ein eigener als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz eingebracht. Zum Inhalt der beiden Schriftsätze siehe den Verwaltungsakt (S. 111 ff - chinesisches Schreiben des Beschwerdeführers, S 139 ff Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers, S 147 f - Übersetzung des Schreibens des Beschwerdeführers).
Mit 1.10.2008 wurde durch den erkennenden Richter zur Frage der Einbindung des Vertreters des Beschwerdeführers eine Verfahrensanordnung dem Bundesasylamt zugestellt, die unbeantwortet blieb.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleichbleibende Angaben gemacht. Weiters ist dem Beschwerdeführer in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in China droht und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen dargelegt.
Im Ermittlungsverfahren des Erstverfahrens hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, dass er in China hohe Schulden hätte und gegen ihn vom Vater seiner Ex-Freundin, der den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich machen würde, ein Haftbefehl erwirkt worden sei. Mangels Glaubwürdigkeit wurden die Angaben des heutigen Beschwerdeführers vom Bundesasylamt und im Instanzenzug vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unglaubwürdig gewertet und der Asylantrag abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des heutigen Beschwerdeführers nach China zulässig sei. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Erlassung rechtskräftig.
Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten zum Erstverfahren.
Im Ermittlungsverfahren des Folgeverfahrens gab der Beschwerdeführer schon vor der Polizei - im Rahmen der oben bezeichneten Erstbefragung - die gleichen Fluchtgründe zu Protokoll. Auch in der Einvernahme vor dem Organwalter des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass sich an seinen Fluchtgründen und an seinen Rückkehrbefürchtungen seit dem Erstverfahren nichts geändert hätte; er hätte seit 1996 keine neuen Informationen.
Der Inhalt des Vorbringens ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten.
In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, was auch nur ansatzweise asylrelevant wäre und nicht von der Rechtskraft des das Erstverfahren erledigenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates erfasst wäre.
Auch unter zugrunde Legung des das Erstverfahren erledigenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates und Amtswissens der Asylbehörde und des Asylgerichtshofes ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer nunmehr im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des das Erstverfahren erledigenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates - ein reales Risiko der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 bzw. EMRK tragen müsste bzw. dass er in Gefahr liefe, mit der Todesstrafe bestraft zu werden, da der Beschwerdeführer gesund und männlich ist, und ihm daher in China auch bei einer allenfalls schlechten Krankenversorgung keine hoffnungslose Lage droht und er sich selbst erhalten können wird. Eine zum Zeitpunkt der Erlassung des das Erstverfahren erledigenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht bestehende, also neue nicht asylrelevante Verfolgung wurde ebenfalls nicht behauptet.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakten zum Erstverfahren und dem Folgeverfahren.
Die beschwerdeführende Partei wurde im Erstverfahren nicht ausgewiesen.
Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Dem Beschwerdeführer steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hatte - von einem Touristenvisum abgesehen - niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hatte auf explizite Nachfrage nicht darlegen können, dass er in Österreich integriert ist, er konnte keine gewichtigen privaten Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich benennen.
Der Inhalt des Vorbringens ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, siehe vor allem AS 67 ff.
Dem Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, hat aber fremdenpolizeiliche Vorschriften über längere Zeit nicht befolgt. Der Beschwerdeführer ist legal in das Bundesgebiet eingereist. Er war im Besitz eines Touristenvisums.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer hat, obwohl er keinen Aufenthaltstitel mehr hatte, Österreich nach Ende seines Touristenvisums und Erledigung seines Antrags im Erstverfahren nicht verlassen, obgleich er kein Aufenthaltsrecht hatte.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Im gegenständlichen Verfahren ist aber nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; siehe hiezu oben.
Auch in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur vor, dass sich seine Situation in China auf Grund seiner Probleme verschlechtert hat; über diese wurde aber bereits rechtskräftig abgesprochen, dass sie unglaubwürdig sind. Die vorgebrachte Änderung der Situation im Herkunftsstaat wird aber weder im Verfahren substantiiert vorgebracht noch in der Beschwerde begründet; auch ist eine solche auf Grund des Amtswissens des Asylgerichtshofs für die Situation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; daher geht der Vorwurf in der Beschwerde, dass es zu keiner Prüfung von Art. 3 EMRK durch das Bundesasylamt gekommen ist, ins Leere. Auch ist nicht zu erkennen, warum sich das Bundesasylamt nicht mir der konkreten Situation des Beschwerdeführers befasst haben soll. Dieser wurde befragt und ihm wurde die Möglichkeit gegeben, darzulegen, ob sich seine Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verändert hatten; da dies nicht der Fall war, war eine weitergehende Befragung nicht notwendig - wenn sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts verändert hat, der nach dem rechtskräftigen Ergebnis in China keiner Verfolgung ausgesetzt war und eine neue Verfolgung, die den Beschwerdeführer treffen könnte, nicht amtsbekannt war, musste keine weitere Befragung ins Detail erfolgen. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK siehe unten unter II.3.
Von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären schwerwiegende Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; das war im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall, da der Beschwerdeführer immer rechtzeitig geladen wurde und eine Ladung des Vertreters des Beschwerdeführers nur notwendig gewesen wäre, wenn das Bundesasylamt hätte erkennen können, dass der Beschwerdeführer vertreten gewesen wäre. Dieser gab aber in der ersten behördlichen Einvernahme explizit an, dass er keinen bevollmächtigten Anwalt hätte; alleine die Tatsache, dass er einen Anwalt hat, bedeutet nicht, dass dieser sein Vertreter ist. Hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dieser Anwalt Vollmacht hätte, wäre die erste Einvernahme zu unterbrechen und inhaltlich nach Verständigung des Rechtsanwalts fortzusetzen gewesen. Dies war aber nicht der Fall, daher durfte das Bundesasylamt mit Recht davon ausgehen, dass keine Vertretung besteht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben c.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Zur Frage der Verbindung einer Entscheidung nach § 68 AVG mit einer Ausweisung: Zuerst ist die Frage zu klären, ob eine Zurückweisung des Antrags nach § 68 AVG eine Entscheidung "nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist und somit von der Ermächtigung der leg.cit., eine Ausweisung auszusprechen, mit umfasst ist. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist von einer Entscheidung nach dem AsylG 2005 schon dann zu sprechen, wenn die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz Gegenstand des Verfahrens ist, unabhängig davon, welche Bestimmung die Rechtsgrundlage für den Spruch der Erledigung darstellt. Der erkennende Richter übersieht hierbei nicht, dass nach dem AsylG 1997 (auch in der Fassung der AsylG-Nov 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) eine Zurückweisungsentscheidung nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist, da § 5a Abs 1 AsylG 1997 lediglich bei zurückweisenden Entscheidungen nach den §§ 4, 4a und 5 AsylG 1997 und § 8 Abs 2 AsylG 1997 bei abweisenden Entscheidungen die Grundlage für die Verbindung der Ausweisung mit der zurück- oder abweisenden Entscheidung darstellen und eine solche für Entscheidungen nach § 68 AVG im AsylG 1997 fehlte. Auch übersieht der erkennende Richter nicht, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 10, ausgeführt wird, dass die "Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems ..., dass im Regelfall ab- oder zurückweisende Entscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind" intendiert war. Nach Ansicht des erkennenden Richters sprechen die Erläuternden Bemerkungen hier allerdings nicht gegen eine Ausweitung des "verwaltungsökonomischen Systems" der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung mit einer Ausweisung, soweit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vorliegt. Unzweifelhaft haben die Behörden in Asylverfahren - also Verfahren zur Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz - das AsylG 2005 anzuwenden, auch wenn der Antrag in weiterer Folge nach den Bestimmungen des AVG zurückzuweisen ist. Daher handelt es sich bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - im Gegensatz zu Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - um Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. In diese Richtung sind auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 10 zu verstehen, die davon ausgehen, dass, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder gänzlich abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, soweit dies nicht unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall war daher die Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, wenn diese nicht unzulässig gewesen wäre.
Zur Frage der Unzulässigkeit der Ausweisungsentscheidung: Eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist allerdings - trotz Vorliegen der Voraussetzungen der leg. cit. - unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) oder wenn die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge: EMRK), darstellen würde. Darüber hinaus stellt sich in Verfahren, bei denen ein Antrag als entschiedene Sache zurückgewiesen wurde und im ersten Verfahren bereits eine asylrechtliche - also zielgerichtete - Ausweisung ausgesprochen wurde, die bisher weder durch eine - zumindest in Richtung Zielland gehende - Reisebewegung, die zum Verlassen des Bundesgebiets geführt hätte, konsumiert wurde, noch bei Fehlen von entscheidungsrelevanten Änderungen im Sachverhalt, die Frage, in wie weit die Wirkung der Rechtskraft der ersten Ausweisungsentscheidung einer Verbindung der zurückweisenden Entscheidung wegen res iudicata mit einer Ausweisung entgegensteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 17 Abs. 1 FrG 1993 gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird (VwGH 26.11.1999, 97/21/0907). In wie weit diese Judikatur auf ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zu übertragen ist oder lediglich an ein Aufenthaltsrecht anknüpft, dass nach den fremdenpolizeilichen oder aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen erteilt wird, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da dem Fremden lediglich "Faktischer Abschiebeschutz" nach § 12 AsylG 2005 zukam, der mit einer Legalisierung des Aufenthalts nichts zu tun hat und daher die Ausweisungsentscheidung aus dem Erstverfahren in ihrer Rechtskraft nicht berührt. Festzuhalten bleibt, dass es im Bereich der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidungen - von der oben dargestellten Möglichkeit eine Zurückweisungsentscheidung in Verfahren nach dem AsylG 2005 prinzipiell mit einer Ausweisung zu verbinden, abgesehen - zu keiner materiellen Änderung der Rechtslage gekommen ist; eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung ist im Regime des AsylG 2005 unter denselben materiellen Voraussetzungen auszusprechen, wie im Regmine des AsylG 1997. Die Rechtskraft einer Entscheidung dient der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip erwachsenden Notwendigkeit der Rechtssicherheit (dem "Rechtsfrieden") (siehe hiezu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 S. 580); daher wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft ohne einem der Rechtssicherheit zumindest gleichrangigen Ziel - etwa der Rechtmäßigkeit - zu dienen, als Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip zu sehen und daher gegebenenfalls als - im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation - als unzulässig anzusehen und zu unterlassen. Unter Rechtskraft ist einerseits Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft), aber auch Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (materielle Rechtskraft) zu verstehen. Die Rechtskraft schließt also jede neue Verhandlung und Entscheidung in derselben Sache aus (siehe hiezu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 S. 579 mit weiteren Literaturnachweisen). Bei unverändertem Sachverhalt ist daher eine rechtskräftig erledigte Angelegenheit nicht neuerlich aufzurollen.
Daraus ergibt sich, dass - soweit dem Asylwerber zwischen dem Erstverfahren und der Zurückweisung wegen entschiedener Sache kein Aufenthaltsrecht zukam - eine wegen entschiedener Sache zurückweisende Entscheidung nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn
im Erstverfahren keine Ausweisung ausgesprochen wurde, weil hiezu noch keine gesetzliche Ermächtigung bestanden hat oder
sich der Sachverhalt im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat (Anmerkung: eine Änderung im Hinblick auf Art. 2, 3 EMRK oder auf das 6. oder 13. ZPEMRK kommt nicht in Betracht, da diese schon denklogisch einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegensteht.) oder
der Asylwerber das Bundesgebiet Richtung Zielstaat verlassen hat und somit die Ausweisungsentscheidung im Erstverfahren konsumiert hat.
Zu unterbleiben hat eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung, wenn diese - obwohl rechtlich möglich - im Erstverfahren unterblieben ist und es zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung im Sachverhalt gekommen ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
Festzuhalten ist weiters, dass es im Erstverfahren zu keiner Ausweisungsentscheidung gekommen ist, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch nicht rechtlich vorgesehen war und somit auch nicht Berufungsgegenstand - also auch nicht Gegenstand der Aussprache des Unabhängigen Bundesasylsenates - werden konnte.
Dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht außerhalb des AsylG zukommen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, der sich laut eigenen Angaben seit 1996, jedenfalls seit Jänner 2002 im Bundesgebiet aufhält, aber - von einem Touristensichtvermerk abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der sich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da dieser aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat - diese würden alle in China leben - allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war und er trotz seines langen Aufenthalts nicht hinreichend deutsch kann, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt, weiters auch, da der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Auf die neueste Judikatur des EGMR (Nnyanzi gg. UK vom 8.4.2008, Omoregie ua. gg. Norwegen) ist hinzuweisen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II war daher abzuweisen.
II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.