C15 314.762-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des S.R., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1985, StA.
Indien, vertreten durch: RA Dr. Walter Rosenkranz, Rotenturmstraße 12/17, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, FZ. 05 21.075-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:
"Der Asylantrag von S.R. vom 02.12.2005 wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 100/2003, abgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 01.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Gemeindegebiet 2412 Wolfsthal von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen wurde. Am folgenden Tag, den 02.12.2005, stellte er den gegenständlichen Asylantrag, woraufhin er am selben Tag von Beamten der Grenzpolizei-inspektion Hainburg an der Donau niederschriftlich einvernommen wurde und zu seinen Fluchtgründen befragt angab, sein Vater habe Streitigkeiten mit Leuten der gegnerischen Partei gehabt, wobei im Zuge dieser Streitigkeiten Anhänger der gegnerischen Partei ums Leben gekommen seien. Aus diesem Grund seien er und seine Familie von diesen Leuten verfolgt und schikaniert worden. Er habe Indien verlassen, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Eine Anfrage nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an Polen und die Slowakei ergab keine Zuständigkeit eines dieser Mitgliedstaaten.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2005 und am 21.05.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und wurde sowohl das Vorbringen vom 12.12.2005 als auch das Vorbringen vom 21.05.2007 im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, FZ. 05 21.075-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Am 11.06.2007 langten beim Bundesasylamt ein Polizeibericht und ein Zeitungsartikel in der Sprache Punjabi ein, welche das Bundesasylamt übersetzen hat lassen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 00.00.2004 in einem aufgelassenen Ziegelwerk in J. von der Polizei dabei betreten worden ist, als er mit vier anderen Tatverdächtigen einen bewaffneten Raubüberfall vorbereitet habe. Gegen alle fünf Beteiligten sei Anzeige erstattet worden. Dem Zeitungsartikel vom 00.00.2004 ist zu entnehmen, dass die Polizei einen gefährlichen Kriminellen namens S.P. und seine Komplizen, R.S., S.S. und S.I., bei der Vorbereitung eines Raubüberfalls betreten und festgenommen hat (vgl. AS 117f in der deutschen Übersetzung).
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 31.08.2007, FZ. 05 21.075-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (in der Folge: Beschwerde). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht am 02.12.1985 einen Asylantrag gestellt habe, und da auch in der Bescheidbegründung der 02.12.1985 aufscheine, handle es sich nicht um einen Schreibfehler, sondern sei über einen Antrag abgesprochen worden, den er nicht gestellt habe. Ferner sei er seines Lebens in Indien nicht sicher und habe sich die Behörde mit den von ihm geschilderten Übergriffen nicht auseinandergesetzt. Die Polizei gehe aufgrund von zum Teil selbst gefälschter Beweismittel gegen ihn vor. Ferner habe er geschildert, dass es seitens der Polizei körperliche Übergriffe gegeben habe. Aufgrund einer möglichen Fahndung nach ihm wäre eine Verhaftung in ganz Indien möglich. Als Sikh würde er in anderen Landesteilen sehr auffallen und wäre daher gezwungen, seinen Glauben zu verbergen. Bei einer Abschiebung nach Indien würde er von den indischen Behörden besonders gut durchleuchtet werden und könne dadurch hervorkommen, dass er als Verdächtiger mit terroristischem Hintergrund registriert sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jatt-Sikhs an. Bis zu seiner Ausreise lebte er an seiner Heimatadresse in B., ca. 000 km von Jalandhar entfernt, gemeinsam mit seinen Eltern sowie einigen Onkeln und Tanten. Sowohl sein Vater als auch seine Onkeln besitzen landwirtschaftliche Grundstücke, die von ihnen selbst bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland noch in der Ausbildung (Schule bzw. Studium) und hat gelegentlich seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in seinem Heimatdorf B..
Der Beschwerdeführer ist legal aus Indien mit seinem eigenen Reisepass, welcher ihm vom Passamt Jalandhar entweder im Jahr 1995 oder im Jahr 1996 ausgestellt wurde, versehen mit einem russischen Visum, legal in die Russische Föderation eingereist und in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 02.12.2005 gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation, da sein diesbezügliches Vorbringen dermaßen widersprüchlich war, dass ihm jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Asylwerber verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich. Ferner hat er keine sonstigen privaten Gründe für seinen Aufenthalt in Österreich.
1.2. Zur relevanten Situation in Indien:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Indien (vgl. Seite 12 bis 21 des erstinstanzlichen Bescheides) an und erhebt sie zum Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation dem Asylgerichtshof bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person, zur legalen Ausreise aus Indien, zur Asylantragstellung, zu den familiären Bindungen und zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12.12.2005 und am 21.05.2007, welches hinsichtlich dieser Feststellungen weitgehend widerspruchsfrei und daher glaubwürdig ist sowie aus den Verwaltungsakten.
Nicht zugrunde gelegt werden können die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seiner Verfolgungssituation, da diese, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt hat, eklatante Widersprüche aufweisen. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 02.12.2005 angegeben, dass er aufgrund von Streitigkeiten seines Vaters mit Leuten der gegnerischen Partei verfolgt und bedroht werde. Im Zuge dieser Streitigkeiten seien nämlich Leute der gegnerischen Partei ums Leben gekommen. Um welche Leute es sich handelte bzw. wer eigentlich "die gegnerische Partei" sei, hat er im Übrigen nicht angegeben.
Eine Steigerung erfuhr dieses Vorbringen bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.12.2005, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, sein einziger Fluchtgrund sei, dass sein Vater einen Streit gehabt habe, im Zuge dessen eine Person ums Leben gekommen sei. Die Angehörigen des Verstorbenen würden ihn aus Rache umbringen wollen. Diese hätten einen Auftragsmörder bezahlt, damit er umgebracht werden solle und hätten ihm einmal eine Flüssigkeit eingeflößt, um ihn zu vergiften. Er habe sich jedoch rechtzeitig behandeln lassen können. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich die Steigerung des Vorbringens schon dadurch zeigt, dass er nunmehr von einem Auftragsmörder und einem Giftanschlag berichtet, jedoch andererseits die Bedrohungen durch Angehörige der "gegnerischen Partei" nicht mehr erwähnt wurden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.05.2007 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, vor drei Jahren sei im Beisein seines Vaters jemand getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er, dass er ohne Geld nirgends leben könne und seine Gegner würden alles unternehmen, um ihm Schwierigkeiten zu machen. Diese würden ihn finden und verhaften lassen oder ihn umbringen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser Einvernahme nicht angeben konnte, wer eigentlich "diese Gegner" seien, brachte er in der Folge erstmals vor, dass sein Vater "diese Person" getötet habe. Sein Vater habe sie im Zuge einer Auseinandersetzung ein Holzstück auf den Kopf geschlagen, sodass "diese Person" gestorben sei. Für seinen Vater hätte dieser Vorfall keine Konsequenzen gehabt, da "die Parteileute" mitgewirkt und eine friedliche Lösung gefunden hätten. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Bundesasylamtes Recht zu geben, dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass dieser Todesfall für den Vater des Beschwerdeführers keinerlei Konsequenzen gehabt habe, jedoch der Beschwerdeführer, der - seinen eigenen Angaben zufolge - lediglich gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Personen anwesend gewesen sei, nunmehr aus Rache verfolgt werde.
Vollkommen unglaubwürdig und widersprüchlich wird das Vorbringen dann in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.05.2007. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen Verdachts des Diebstahls eines Motorrades von der Polizei auf dem Grundstück seiner Eltern festgenommen und für 28 Tage festgehalten worden. Dann sei Anzeige erstattet worden und er sei auch des Raubes beschuldigt worden. In der Folge sei über ihn von einem Richter die Untersuchungshaft verhängt worden und er für sechs Monate im Zentralgefängnis von Jalandhar inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er kurz zu Hause gewesen und als er von zu Hause weg gewesen sei, habe die Polizei erneut eine Razzia durchgeführt, um ihn wieder festzunehmen. Auf die Frage des Bundesasylamtes, wann er zum ersten Mal festgenommen worden sei, gab er an, am 10.10.2004, am Tag des Dusehra-Festes. Auf die darauf folgende Frage nach weiteren Fluchtgründen brachte er erstmals vor, er sei zweimal festgenommen worden; zum ersten Mal zu Hause und zum zweiten Mal am Dusehra-Fest. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab er an, das erste Mal sei er wegen Diebstahls des Motorrades festgenommen worden und das zweite Mal hätten ihn "seine Gegner" in eine Rauferei verwickelt, und er habe die Polizei ersucht, dass sie ihn festnehme, um ihn vor "diesen Leuten" zu schützen. Die zweite Festnahme sei ca. fünf oder sechs Tage nach der ersten Festnahme gewesen. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass er zuvor angegeben habe, nach der ersten Festnahme 28 Tage ohne Anzeige in Polizeihaft gewesen zu sein, erstattete er ein weiteres, widersprüchliches Vorbringen, nämlich dahingehend, dass er zum ersten Mal am Dusehra-Fest festgenommen worden und erst bei der zweiten Festnahme "so lange" in Haft geblieben sei.
Dem Bundesasylamt ist dahingehend vollkommen zuzustimmen, dass diese widersprüchlichen Angaben nicht alleine auf einer Verwechslung der Daten durch den Beschwerdeführer basieren können. Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erstbehörde habe sich nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen auseinander gesetzt, ist hierzu anzumerken, dass sich die Behörde im Rahmen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sehr wohl mit dem Vorbringen - und den Widersprüchen - des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und diese logisch nachvollziehbar aufgezeigt hat (vgl. AS 21 bis AS 25 des angefochtenen Bescheides). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Polizei gehe aufgrund von selbst gefälschter Beweismittel gegen den Beschwerdeführer vor, ist unsubstantiiert und in keiner Weise begründet, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Vorbringen betreffend von der Polizei gefälschter Beweise erstattet hat.
Zu den vorgelegten Unterlagen (Polizeibericht und Zeitungsartikel) des Beschwerdeführers ist - wie bereits das Bundesasylamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - anzumerken, dass sich diese lediglich darauf beziehen, dass er zusammen mit einigen Komplizen bei der Vorbereitung eines Raubes am 00.00.2004 angetroffen wurde. Weder der Polizeibericht noch der Zeitungsartikel - der einen ähnlichen Inhalt aufweist - bestätigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, da auch hier weder die angegebenen Daten noch das Vorbringen übereinstimmten.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar - wie in der Beschwerde ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative hätte. Das Vorbringen, aufgrund einer möglichen Fahndung nach ihm, wäre seine Verhaftung in ganz Indien möglich, ist vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Länderfeststellungen, denen im Übrigen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, nicht nachvollziehbar. Es gibt weder Überprüfungen von Personen, die aus einem anderen Bundesstaat ankommen noch haben die Polizeistationen die Ressourcen, solche Überprüfungen vorzunehmen. Vollkommen unlogisch und ebenso in Widerspruch zu den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ist ebenfalls das Vorbringen in der Beschwerde, als Sikh würde er in anderen Landesteilen auffallen und müsse daher seinen Glauben verbergen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich in den meisten indischen Städten und in praktisch allen Bundesstaaten Sikh-Gemeinden befinden, an die sich der Beschwerdeführer jederzeit um Unterstützung wenden könnte. Das Vorbringen, es könne bei einer Durchleuchtung hervorkommen, dass er als Verdächtiger mit terroristischem Hintergrund registriert sei, ist absolut nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, da dieser in keiner Weise derartiges behauptet hat und ferner auch in der Beschwerde keine Begründung für diese - erstmals - aufgestellte Befürchtung zu finden ist. Letztlich ist noch auszuführen, dass Indien über eine Vielzahl von Großstädten verfügt und kein Meldewesen existiert, und es daher nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer von Privatpersonen gefunden werden könnte.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Indien stützen sich auf den erstinstanzlichen Bescheid und die dort angeführten Quellen, deren Seriosität nicht in Zweifel gezogen wurde.
3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Da der im Berufungsfall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.
3.3. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
3.3.2. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in ganz Indien droht; ferner ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zu dem von der Polizei in ganz Indien gesuchten (kleinen) exponierten Personenkreis zählt. Dies wird durch die problemlose legale Ausreise aus Indien noch untermauert. Eine aktuelle asylrelevante Bedrohung durch die Polizei oder durch Privatpersonen ("diese Leute") vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen - aufgrund von Widersprüchen allerdings als nicht glaubhaft gewerteten - Problemen durch Übersiedlung in einen anderen Bundesstaat Indiens ausweichen könnte; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört und diese über ein weitläufiges Netzwerk in Indien verfügt. Da für den Beschwerdeführer auch keine wirtschaftliche Existenzgefährdung in asyl- bzw. refoulementschutzrelevantem Ausmaß anzunehmen ist, und da er nach Indien einreisen kann, ohne seinen Herkunftsort betreten zu müssen, bestünde für ihn überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich polizeilich wegen Raubes gesucht werden, ist diesbezüglich anzuführen, dass es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der indischen Polizei handelt, sondern um eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes, welches auch in Österreich bzw. in sämtlichen europäischen Ländern in der gleichen Art und Weise verfolgt bzw. strafrechtlich sanktioniert würde.
Auch wenn die Menschenrechte in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unrechtmäßigkeiten gekennzeichnet ist, ergibt sich daraus dennoch keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr. Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Indien möglicherweise Gefahr, Opfer nicht zielgerichteter, sondern willkürlicher Misshandlung zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit sehr gering, schon deshalb, weil der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere die Inhaftierung(en) durch die Polizei, nicht glaubhaft machen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers das allgemeine Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung verwirklichen könnte.
Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls ergibt - auch im Rahmen der Einreisekontrollen selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre, sodass er allein wegen der Asylantragstellung keine Repressionen zu befürchten hätte.
3.3.3. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (vgl. VwGH vom 14.09.1993, Zl. 90/07/0152 u.a.).
3.3.4. Im vorliegenden Fall ist es vollkommen offensichtlich, dass dem Bundesasylamt sowohl im Spruch als auch im ersten Satz der Begründung ein Tippfehler betreffend das Datum der Asylantragstellung unterlaufen ist. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich eindeutig, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers nicht am 02.12.1985, sondern am 02.12.2005 gestellt wurde. Einerseits ist dies bereits aus dem zur Anwendung kommenden Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, welches ja bereits sinnlogisch nicht auf Verfahren aus dem Jahr 1985 angewendet werden kann, ersichtlich und andererseits ergibt es sich ebenfalls aus dem Datum der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle am 12.12.2005, da diese ja wohl kaum 20 Jahre mit einer Ersteinvernahme warten würden und im Übrigen die Erstaufnahmestellen erst am 01.05.2004 errichtet wurden. Weiters ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Asylantrag gestellt hat und die erste Instanz selbstverständlich nur über diesen absprechen kann.
Es handelt sich beim Datum "02.12.1985" sohin offensichtlich um einen Schreibfehler im Sinne eines Tippfehlers, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist und ferner diese Berichtigung auch von der gerichtlichen Beschwerdeinstanz durchgeführt werden kann, was durch die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses auch erfolgt ist.
3.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu § 8 AsylG (nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG) iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
3.4.2. Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal - seinen eigenen Angaben zufolge - seine Eltern und weitere Familienangehörige landwirtschaftliche Grundstücke besitzen und von deren Erträgnissen verhältnismäßig gut leben können. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulausbildung und könnte sich damit jedenfalls um Arbeit bemühen. Für den Fall, dass sich ihm dennoch keine Arbeitsmöglichkeit bietet, könnte er immer noch bei seinen Eltern in der Landwirtschaft arbeiten und hätte auch die Möglichkeit, in seinem Elternhaus zu leben. Selbst wenn er außerhalb seines Heimatdorfes über kein soziales Netzwerk verfügt, ist es ihm zumutbar, sich anderweitig niederzulassen und zu arbeiten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann ohne Sorgepflichten mit einer guten Schulausbildung handelt. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Indien im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich.
Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien lässt sich ebenfalls keine - den Beschwerdeführer betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Da das Asylverfahren für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden ist, liegt kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vor. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Der Beschwerdeführer hat - seinen eigenen Angaben zufolge - keinen Familienbezug in Österreich und auch keine sonstigen privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Ferner ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist. Da auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt, kann der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur durch eine Ausweisung beendet werden.
3.5.2. Aus den unter Punkt 3.4.1. des gegenständlichen Bescheides angeführten Gründen stellt die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Der Asylgerichtshof schließt sich der erstbehördlichen Begründung im angefochtenen Bescheid zu diesem Spruchpunkt an.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.