E2 313.164-1/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Y. alias D.M., geb. 00.00.2007, StA. VR Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, FZ. 07 03.964-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 und am 17.09.2008 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 ,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der durch seine Eltern vertretene Beschwerdeführer, (infolge kurz BF), ist am 00.00.2007 in Österreich geboren. Seine Eltern, ihren Angaben nach mongolische Staatsangehörige, reisten am 30.12.2006 illegal nach Österreich ein und die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für den BF am 24.4.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2007 gab die gesetzliche Vertreterin des BF an, dass sie für Ihren Sohn einen Asylantrag gestellt und bereits alle Angaben in ihren Einvernahmen gemacht habe. Diesen Angaben sei nichts mehr hinzuzufügen und für den Sohn habe sie keine eigenen Gründe anzuführen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Y. alias D.M. vom 24.4.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, Zahl: 07 03.964-BAI gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Bescheid wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. - nach der Feststellung, dass seitens des BF und dessen gesetzlicher Vertreterin das Bestehen einer über das Vorbringen der Eltern hinausgehenden Verfolgungssituation dezidiert verneint wurde - zusammengefasst damit, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, konkrete und individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten oder Furcht vor Verfolgung haben zu müssen, zumal eine solche Verfolgung vom BF oder ihrer gesetzlichen Vertreterin auch nicht behauptet wurde.
Zu Spruchpunkt II. führt die Erstbehörde begründend aus, dass seitens des BF das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz - wie bereits unter Spruchpunkt I. angeführt - nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch hätte es sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus sonstigen Gründen mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3 EMRK zustehenden Rechte rechnen müsste (aaO).
Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge. Wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, greife diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in deren Familienleben ein. Die Ausweisung des BF stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
5. Dieser Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin dem BF am 20.06.2007 rechtswirksam eigenhändig zugestellt.
6. Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Angemerkt wird, dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen die abweisenden Bescheide der Eltern richtet und auf diese Beschwerdeschriften verwiesen wird. Es werden sämtliche Fluchtgründe der Eltern wiederholt und auf diese verwiesen. Es könne in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben geführt werden und sie würden im Falle einer Rückkehr Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt sein. Die Non-Refoulement Entscheidung und die Ausweisungsentscheidung werden in der Beschwerde unter Verweis auf Punkt I. bekämpft und abschließend werden die Anträge gestellt, den Bescheid aufzuheben und dem Asylantrag stattzugeben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass die Ausweisung unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Der Asylgerichtshof hat sowohl für den 26.02.1008 als auch für den 17.09.2008 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu jeweils die Eltern des BF geladen. Im Beschwerdeverfahren wurde der Ländersachverständige für die Mongolei Herr B. B. zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Verifizierung der Identität des BF sowie des konkreten Gefährdungsvorbringens des BF beauftragt. Außerdem wurde der Sachverständige zur zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.09.2008 beigezogen. Bei den mündlichen Verhandlungen ist ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des Familienzusammenhanges wurden die Asylverfahren verbunden und gemeinsam verhandelt.
II. ERGEBNISSE DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS
1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakten;
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen;
Einsichtnahme und Erörterung des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen vom 04.06.2008 (OZ 18);
Einsichtnahme in folgende von den BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente: Bestätigung des Zentralen Nationalarchives der Mongolei, Bescheinigung der Universität für Bildung, Mongolei, der zehnjährigen Mittelschule der Hauptstadt, Kontrollkarte für schwanger Frauen, Bestätigung des Orthopädischen Zentrums in U., Bescheinigung der in D., (OZ 9) - die beiden letztgenannten Dokumente betreffen den BF 1, alle anderen aufgezählten Dokumente beziehen sich auf BF 2;
Einsichtnahme in folgende Informationsquellen betreffend den Herkunftssaat und die Herkunftsregion der BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:
Home Office, COI -Report vom September 2005
Home Office, Operational Guideance Note Mongolia vom 17.07.1006
Gutachten des Ländersachverständigen B. B. vom 04.06.2008 (OZ 18).
2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurden die Beschwerden der Eltern des BF in allen Spruchpunkten gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der BF ist unverheirateter, minderjähriger Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Für ihn wurden keine eigenen Asylgründe oder Gründe geltend gemacht, die gegen das Refoulement des BF sprechen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gem. § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. Der BF ist der unverheiratete, minderjährige Sohn und damit ein Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des Y. D. und der D. O., deren Anträge auf internationalen Schutz in allen Punkten abgewiesen wurden.
Für den BF wurden keine eigenen Asylgründe aber auch keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen. Im Übrigen sei hinsichtlich der von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe auf die ausführliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in den jeweiligen, die Eltern des BF betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage verwiesen. Ausgehend davon war die gegenständliche Beschwerde ebenfalls in allen Punkten abzuweisen.