TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 2000/02/0244

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/I/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. August 2000, Zl. UVS- 03/M/11/2502/2000/5, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass 1) am 30. November 1999 um 8.45 Uhr in Wien 8, gesamter Bereich der A- und L-Gasse, 2) am 16. Dezember 1999 um 21.00 Uhr in Wien 1, im gesamten Bereich L-, B-Gasse, S-Platz, R- und F-Straße 2-4, an allen dort abgestellten Fahrzeugen zwischen den Windschutzscheiben und Scheibenwischern Reklamezettel mit folgender Aufschrift hinterlegt worden seien:

"Strafzettel bin ich keiner. Sondern ein Bestellformular für das neue Bestsellerbuch," und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein.

Er habe Übertretungen gemäß § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO begangen; es wurden zwei Geldstrafen zu je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die Anzeige legenden Sicherheitswachebeamten hätten ohne Ermächtigung zur Kontrolle im Sinne des X. Abschnittes der StVO gehandelt. Er übersieht, dass es für die Strafbarkeit einer Tat gemäß § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO ohne Belang ist, von wem die Anzeige erstattet wurde.

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten an den genannten Orten Reklamezettel an Kraftfahrzeugen hinterlegt waren. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer verantwortlich für den darin genannten Buchverlag ist. Strittig ist hingegen, wer die Werbung an den Fahrzeugen angebracht hat.

Die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Autos ist als eine verkehrsfremde Benützung der Straße im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO anzusehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0197). Ein Verlagsinhaber, in dessen Interesse die Verteilung von Reklamezetteln geschieht, verwirklicht (so wie ein Geschäftsinhaber, vgl. die nachstehende Judikatur) auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO, wenn er etwa nicht selbst die manuelle Tätigkeit des Verteilens vornimmt, sondern dies durch andere Personen besorgen lässt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen erfolgt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1985, Zl. 84/03/0356, und vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0087). Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren damit verantwortet, er habe die Zettel nicht verteilt, habe vom Verteilen dieser Zettel auf öffentlichen Straßen auch nichts gewusst und die Bewerbung für das Buch an eine Agentur mittels Vertrag übergeben und darauf hingewiesen, dass bei der Bewerbung des Buches die geltenden Gesetze einzuhalten seien. Über Aufforderung der belangten Behörde, innerhalb bestimmter Frist "den Verantwortlichen sowie den Namen der Werbeagentur bekannt zu geben", welche laut ihren Berufungsausführungen die Bewerbung des Buches betrieben habe, gab der Beschwerdeführer nur den Namen ohne nähere Daten bekannt. Die belangte Behörde hat dies zurecht als mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung gewertet und darauf gestützt die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer (im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung) als erwiesen angesehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020244.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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