S12 400.565-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der M. A., geb. 00.00.1959, StA.
Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Mirjami Ritzschke, Diakonie - Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, FZ. 08 02.413-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine russischer Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland am 28.02.2008 legal mit ihrem eigenen Auslandsreisepass sowie Inlandsreisepass mit dem Zug verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 11.03.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 28.02.2008 mit dem Zug legal mit ihrem eigenen Auslands- sowie Inlandsreisepass nach Weißrussland gereist. Von dort aus sei sie am 29.02.2008 mit dem Zug nach Polen gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt und zu ihrem Reiseweg befragt worden. Eine Nacht habe sie im Flüchtlingslager in Debak verbracht, dann hätte sie in das Lager Pusta Laki fahren sollen. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern sei mit zwei anderen Tschetscheninnen zu einem Haus gefahren, wo sie mehrere Tage verbracht habe. Einer der beiden Frauen habe sie ¿ 300,00 für die Schleppung nach Österreich übergeben. Am 10.03.2008 sei sie von einem ihr unbekannten Mann mit einem PKW über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Der Fahrer habe ihr gesagt, dass sie in Österreich sei. Daraufhin habe sie sich von ihm ein Handy ausgeborgt und ihren Sohn angerufen. Vierzig Minuten später sei ein Mann gekommen und habe ihr ein Schreiben übergeben (AS 31). Dann habe er sie zu einem Bus begleitet und mit der Hilfe anderer Tschetscheninnen sei sie dann hierher gekommen. In Polen habe sie nichts gesehen und könne daher über ihren Aufenthalt dort keine Angaben machen. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, da ihr Sohn mit seiner Familie hier lebe und schwerkrank sei. Ihre Schwiegertochter habe sie angerufen und gesagt, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten Zustand befinde. Daher wolle sie bei ihrem Sohn in Österreich leben. Es sei ihr gesagt worden, dass ein Ansuchen um Familienzusammenführung aus ihrer Heimat nicht möglich sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben (vgl. AS 31) der Gesundheitsstelle OMEGA, unterfertigt von Dr. R., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.09.2006 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer chronischen Hepatitis B und C, einer Lungentuberkulose und an AIDS erkrankt sei sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Ehefrau des Sohnes und die jüngste Tochter seien HIV positiv. Die Familie stehe in Betreuung der Steirischen AIDS-Hilfe. Es werde ersucht, die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Asylverfahren zuzulassen, damit sie ihre Familie als Pflegeperson unterstützen könne.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28.02.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte.
1.3. Am 13.03.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde.
1.4. Am 14.03.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem 13.03.2008 geführt werden (vgl. AS 59f).
1.5. Mit Schreiben vom 18.03.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 20.03.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.
1.6. Mit Schreiben vom 20.03.2008 der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben der Gesundheitsstelle OMEGA, unterfertigt von Dr.R., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.09.2006 erneut vorgelegt und zwar mit dem Hinweis auf das "korrigierte Datum". Nunmehr scheint als Datum der 10.03.2008 auf.
1.7. Am 10.04.2008 erfolgte die Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG durch Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die zu dem Schluss kam, dass einer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor; die Sorge um den schwerkranken Sohn sei nachvollziehbar und adäquat.
1.8. Am 15.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab sie dabei im Wesentlichen an, dass in Österreich ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und vier minderjährige Enkelkinder leben würden. In Familien- oder familienähnlicher Gemeinschaft würde sie mit diesen allerdings nicht leben. Sie habe die letzten beiden Wochenenden bei ihrem Sohn verbracht. Sie suche um Asyl an, weil sie zu Hause nichts mehr habe. Ihr Haus sei nach der Flucht ihres Sohnes im Jahr 2005 niedergebrannt worden. Sie habe nie vorgehabt, in Polen zu bleiben, da sie zu ihrem Sohn habe fahren wollen. Dieser sei schwer krank und seine Familie brauche sie. Ihr Sohn leide an TBC, Hepatitis B und C sowie an HIV/AIDS. Den ärztlichen Bericht von Dr. R. habe sie von einem Freund ihres Sohnes erhalten. Ihre Schwiegertochter leide an TBC und HIV. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt aufgetragen, genaue ärztliche Unterlagen hinsichtlich des Stadiums der Erkrankungen ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und den Enkelkindern unverzüglich vorzulegen.
1.9. Am 18.04.2008 langten beim Bundesasylamt ärztliche Unterlagen des Landeskrankenhauses Graz West aus den Monaten Februar und März 2008 betreffend den Sohn, die Schwiegertochter und die Enkelkinder ein, welchen (zusammengefasst) zu entnehmen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion Stadium CDC-C, einer Lungentuberkulose, einer chronischen Leberzirrhose Child B bei chronischer Hepatitis B und einer CMV-Pneumonie leide. Von 00.12.2007 bis 00.02.2008 sei er im Landeskrankenhaus Graz West in stationärer Behandlung gewesen. Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin leide - gemäß den vorgelegten Unterlagen des Landeskrankenhauses Graz West - an einer HIV-Infektion und einer Tuberkulose. Sie sei von 00.02.2008 bis 00.02.2008 im Landeskrankenhaus Graz West und von 00.02.2008 bis 00.03.2008 im Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz in stationärer Pflege gewesen. Betreffend die Enkeltochter der Beschwerdeführerin, M. I., geb. 00.00.2007, wurde vom Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz - Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde die Diagnose HIV-Infektion positiv gestellt. Vom 00.01.2008 bis zum 00.02.2008 befand sie sich in stationärer Behandlung. Die Enkeltochter M. R., geb. 00.00.2006, leidet an einem pneumonischen Infiltrat und einem TBC-Kontakt und war von 00.01.2008 bis 00.02.2008 und vom 00.02.2008 bis 00.03.2008 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz. Die Enkeltochter M. Ra., geb.00.00.2004, leidet gemäß dem Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz - Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde an einer Tbc und war vom 00.02.2008 bis zum 00.03.2008 in stationärer Behandlung. Betreffend die Enkeltochter M.C., geb. 00.00.2002 wurde vom Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz - Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde die Diagnose Kontakt mit und Exposition gegenüber Tuberkulose gestellt. In stationärer Behandlung war die Enkeltochter der Beschwerdeführerin vom 00.01.2008 bis zum 00.02.2008 (As. 119-251).
1.10. Am 26.05.2008 nahm der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes, VB T., mit dem behandelnden Oberarzt der Familie der Beschwerdeführerin, OA Dr. K., Ambulanz für Infektologie und Tropenmedizin des LKH Graz West, telefonischen Kontakt auf. Dieser teilte mit, dass der gesundheitliche Zustand der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin den Umständen entsprechend gut sei und noch einige Jahrzehnte so bleiben könne, wenn sie regelmäßig die vorgeschriebenen Medikamente nehme. Der Sohn der Beschwerdeführerin weise ein deutlich schlechteres Immunsystem als seine Ehefrau auf, jedoch könne der Sohn der Beschwerdeführerin schon seit längerem ambulant versorgt werden und befinde er sich in einem deutlich besseren Zustand als noch im Dezember 2007. Es würde derzeit keine massive Pflegebedürftigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie gegeben sein.
1.11. Am 29.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich seit der Antragstellung immer im Lager aufgehalten und manchmal ihre Familie besucht habe. Am Wochenende halte sie sich öfter bei ihrer Familie auf und zwar ca. sechs Tage im Monat. Ihre Enkelkinder würden bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter leben. Die Schwiegertochter kümmere sich um die Kinder, da es dem Sohn nicht gut gehe. Sie gehe am Wochenende für die Familie ihres Sohnes einkaufen und ihre Schwiegertochter habe sie ersucht, sie am Wochenende bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Ihr Sohn sei derzeit sehr schwach. Wenn er aus dem Haus gehe, müsse er sich hinlegen, wenn er zurückkomme. Ihrer Schwiegertochter gehe es besser, jedoch sei auch diese schwach, weil sie Medikamente nehmen müsse. Den Kindern gehe es gut. In Österreich könne sie ihrer Familie helfen; sie könne einkaufen, die Kinder betreuen und pflegen, kochen und zu Terminen bringen. Ihre Schwiegertochter schaffe es manchmal nicht, Essen zu kochen. Ihre Familie erhalte soziale Unterstützung. Es sei ihnen eine größere Wohnung zugesagt worden. In Polen habe sie keine Familienzusammenführung beantragt, da sie nicht gewusst habe, wie das gehe. Auf Vorhalt der telefonischen Mitteilungen von Dr. K. über den Gesundheitszustand des Sohnes und der Schwiegertochter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie eine große Hilfe für die Familie sei. Sie koche gesundes Essen für sie und zwinge ihre an Appetitlosigkeit leidende Schwiegertochter, auch etwas zu essen. Auf Vorhalt des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin nur am Wochenende bei ihrem Sohn aufhalte und sich daraus nicht ergebe, dass ihr Sohn und dessen Familie unmittelbar dringende Hilfe von ihr benötigen, die ihren Aufenthalt in Österreich unbedingt notwendig machen würde, gab sie an, sie habe keine Möglichkeit jeden Tag zur Familie ihres Sohnes zu fahren, da diese in Graz wohnen würde. Wenn sie das Lager verlassen und bei ihrem Sohn wohnen würde, würde sie die Sozialversicherung verlieren. Die illegale Einreise sei für sie die einzige Möglichkeit gewesen, nach Österreich zu kommen. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie in Polen einen Antrag auf Familienzusammenführung hätte stellen können. Auf Vorhalt, wonach beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, erklärte sie, sie wolle nicht in Polen bleiben, da ihr Sohn und seine Familie sie brauchen würden. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Selbsteintritt aufgrund humanitärer Gründe.
2. Mit Bescheid vom 25.06.2008, FZ. 08 02.413-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.03.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der untersuchenden Ärztin würden bedingen, dass das Bundesasylamt vor Bescheiderlassung jedenfalls eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme einholen hätte müssen. Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt mit einer telefonischen Auskunft des den Sohn der Beschwerdeführerin behandelnden Arztes begnügt, ohne diesen zeugenschaftlich einzuvernehmen. Dies reiche nicht aus, um die Frage zu klären, wie sehr die schwer betroffene Familie tatsächlich der Unterstützung der Beschwerdeführerin bedürfe. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes sowie der Schwiegertochter beantragt. Zu den Grundsätzen des Dublin-Verfahrens zähle unter anderem die Wahrung der Familieneinheit. Unter Verweis auf die humanitäre Klausel des Art. 15 der Dublin-Verordnung sei der weitere Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen. Das Bundesasylamt habe zu Recht festgestellt, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle, jedoch hätte die Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen (unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des UBAS). Unter Zitierung von Berichten von ECRE, UNHCR und NGOs aus den Jahren 2005 und 2006 wurde angeführt, dass die Asylanerkennungsquoten für tschetschenische Asylwerber in Polen auffallend gering seien. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in Polen eine Art "Duldung" erhalten und nicht in die Russische Föderation abgeschoben würde, gebe es zahlreiche Berichte, denenzufolge die Existenzgrundlage und Integrationsmöglichkeiten für Personen mit "pobyt tolerowany" in Polen nicht gesichert seien. Diese Personen dürften in Polen zwar einer Arbeit nachgehen und hätten soziale Rechte, jedoch sei dies aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Sprachkenntnisse und der Fremdenfeindlichkeit in Polen nicht möglich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 11.03.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat bereits am 28.02.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt.
Der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stehen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn, ihre Schwiegertochter und vier Enkelkinder, die in Österreich als anerkannte Konventionsflüchtlinge leben. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch keine finanzielle Abhängigkeit von ihren Angehörigen. Es besteht lediglich ein Kontakt im Sinne von Wochenendbesuchen der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn und dessen Familie. Darüber hinaus gehende familiäre Beziehungen in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union hat die Beschwerdeführerin nicht.
Polen hat sich mit Schreiben vom 18.03.2008 (eingelangt am 20.03.2008) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig erklärt.
1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil der Beschwerdeführerin das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO binnen Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2008, aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 15.04.2008 und 29.05.2008, sowie aus der Zuständigkeitserklärung Polens vom 18.03.2008 und der Eurodac-Abfrage vom 11.03.2008.
Die Feststellung betreffend Zulässigkeit der Überstellung nach Polen ergibt sich darüber hinaus aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. H. vom 10.04.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Berufung gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 16 (1) c Dublin II-VO am 23.05.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
Das Bundesasylamt ist ebenfalls zu Recht nicht von einer Zuständigkeit Österreichs gemäß Art 7 Dublin II-VO ausgegangen, da die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Sohn aufgrund dessen Volljährigkeit nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO anzusehen ist (siehe Art. 2 i) Dublin II-VO, "Familienangehörige").
3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3 EMRK als auch jenen des Artikel 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bereits im erstinstanzlichen Verfahren medizinisch in schlüssiger Form bejaht. Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beruft, dass dem Gutachten von Dr. H. entnommen werden könne, dass sich die Sorge der Beschwerdeführerin um ihren Sohn im Falle der Verschlechterung des Zustandes ihres Sohnes in eine krankheitswertige psychische Störung entwickeln könne, ist entgegen zu halten, dass die Gutachterin in weiterer Folge ausführte, dass noch Ressourcen bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Auch aus dem Umstand, dass die Gutachterin Dr. H. keine weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin ankündigte, lässt sich ableiten, dass keine reale Gefahr gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle einer gewissen Verschlechterung ihres Zustandes aufgrund zunehmender Sorgen um den Sohn in einen solchen psychischen Zustand geraten könnte, dass eine Überstellung nach Polen eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihre Gesundheitszustandes bewirken würde. Darüber hinaus ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin nach Durchführung der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren rapide verschlechtert hätte (siehe Aktenvermerk des BAA vom 26.05.2008, As. 281), sodass kein Umstand eingetreten ist, welcher das Bundesasylamt zur neuerlichen Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin veranlassen hätte müssen. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, ob eine psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Es haben sich jedoch keine substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der aufgezeigten Judikatur des EGMR bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben.
Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Artikel 3 EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtferigen könnte, dass ihr in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen erhalten Antragsteller aus Tschetschenien in Polen zumindest tolerierten Aufenthalt bzw. subsidiären Schutz.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in die russische Föderation abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Polen bei Gewährung der "Duldung" - offenbar geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, in Polen den subsidiären Schutz bzw. einen "Duldungsstatus" zu erlangen - zwar von Gesetzes wegen arbeiten dürfte und auch "soziale Rechte" hätte, jedoch aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, mangelnder Sprachkenntnisse und Fremdenfeindlichkeit keine Arbeit finden würde, kann in Ermangelung konkreter Untermauerungen nicht als ausreichend substantiiert und daher nicht als relevant im Hinblick auf eine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet, jedoch ohne dieses auf sich persönlich konkret zu beziehen.
Ergänzend ist hier ferner noch der Country Report von ECRE vom September 2006 anzuführen, welcher der Beschwerdeführerin bekannt sein muss, da sie ihn in der Beschwerde selbst zitiert hat, und in welchem zahlreiche Neuerungen betreffend das Asylverfahren in Polen aufgeführt sind, wie Generalüberholung und Neubau von zusätzlichen Aufnahmelagern sowie Vereinbarungen mit dem Central Clinical Hospital zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Darüber hinaus wurde damit begonnen, das Wohnungsproblem durch bevorzugte Zurverfügungstellung von öffentlichen Wohnungen für Flüchtlinge in den Griff zu bekommen, um so den Personen mit "tolerated stay" die Möglichkeit zu bieten, auch nach dem Verlassen der Aufnahmelager Unterstützungen im Integrationsbereich und Sozialhilfe zu bekommen, welche an das Vorhandensein einer festen Unterkunft gebunden sind. Ebenso wurden mehrere neue Organisationen gegründet, welche sich mit Flüchtlingsfragen und Flüchtlingsproblemen befassen, so beispielsweise A-Venir, welche bei sozialer Unterstützung hilft, und SIP, eine Vereinigung, die Rechtsbeistand anbietet.
Somit kann im konkreten Fall auch vor diesem Hintergrund bei einer Überstellung nach Polen kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführerin im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die russische Föderation, zurückgeschoben werden könnte.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Polen keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr volljähriger Sohn, ihre Schwiegertochter und vier minderjährige Enkelkinder als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich leben würden.
Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 DublinII-VO und dem Gebot, die Dublin II-VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung (wie im gegenständlichen Fall zwischen Mutter und volljährigem Sohn, sofern ein intensives Abhängigkeitsverhältnis besteht, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II VO soll ja unter anderem verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien der Dublin II VO eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Einzelfall eintritt.
Artikel 15 Dublin II-VO lautet (in den hier relevanten Teilen):
Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. (...). In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. Sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Das Beschwerdevorbringen befasst sich mit dem Ausweisungshindernis des Art. 8 EMRK sowie dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 15 Dublin II-VO ("humanitäre Klausel") aufgrund der gesundheitlichen Situation des Sohnes, der Schwiegertochter und den Enkelkindern der Beschwerdeführerin. Etwaige gesundheitliche oder psychische Probleme der Beschwerdeführerin selbst (auch für den Fall einer Ausweisung nach Polen) erreichen jedenfalls wie bereits dargestellt nicht den hohen Angriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO an einer schweren Krankheit leidet, wegen welcher sie auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen wäre (vielmehr bemüht sich die Beschwerdeführerin darzustellen, dass ihr Sohn auf ihre Pflege und Unterstützung angewiesen sei). Es kann daher die Anwendung der humanitären Klausel aus Gründen, die unmittelbar in der Person der Beschwerdeführerin liegen, ausgeschlossen werden.
Zu Recht weist die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK darauf hin, dass unter besonderen Umständen der durch AsylG und Dublin II-VO deutlich eingeschränkte Begriff "Familienangehörige" im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation unter Bezugnahme auf den Art. 8 EMRK zu erweitern ist, insbesondere hinsichtlich einer Inkludierung weiter entfernter Verwandter und insbesondere volljähriger bzw. verheirateter Kinder. Zu den nicht abschließend definierten Umständen zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit.
Vorweg ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn jedenfalls bereits endete, als der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zum damaligen Zeitpunkt geborenen zwei Kindern im Jahr 2005 sein Heimatland verließ und in Österreich einen Asylantrag stellte. Ein ernsthafter Versuch der Beschwerdeführerin, das gemeinsame Familienleben mit dem Sohn in Österreich vor der illegalen Einreise mit legalen Mitteln wieder aufzunehmen ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Ebenso brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie gemeinsam mit der Familie ihres Sohnes habe fliehen wollen, jedoch ihre gemeinsame Flucht aufgrund bestimmter Umstände faktisch nicht möglich gewesen sei (dies erscheint bereits auch im Hinblick auf den langen zeitlichen Abstand zwischen der Flucht des Sohnes und der Flucht der Beschwerdeführerin als nicht wahrscheinlich). Ein Wiedersehen mit dem Sohn fand erst nach der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich (11.03.2008) statt. Zu diesem Zeitpunkt führte der Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit Juli 2005 ein eigenes Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführerin hat in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2008 angegeben, den Sohn und dessen Familie meist am Wochenende im Ausmaß von ca. 6 Tagen im Monat zu besuchen (As. 271). Im konkreten Fall liegt damit - im Übrigen unstrittig - kein
gemeinsamer Haushalt vor, auch für eine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit gibt es weder ein Vorbringen noch sonst ein Indiz. Angesichts der Besuchsfrequenz muss auch ein für diese Prüfung relevantes (intensives) Pflege- oder Betreuungsverhältnis ausgeschlossen werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass auch eine nur gelegentliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin für ihren Sohn und dessen Familie eine willkommene Hilfe im Alltag darstellen wird, jedoch konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Sohn und die Schwiegertochter von täglicher, intensiver Pflege und Betreuung gerade durch die Beschwerdeführerin angewiesen wären. Auch eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Hinsichtlich Abs. 2 des Art. 15 Dublin II-VO ist zunächst nochmals festzuhalten, dass angesichts einer völligen Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn von Juni 2005 bis März 2008 - in der es praktisch keinen Kontakt mehr gegeben hat - nicht mehr von einer "familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat" ausgegangen werden kann. Da auch keine gemeinsame Antragstellung erfolgt ist, liegt die "Regelfallskonstellation" des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO nicht vor.
Das einzige in der Beschwerde stichhaltig vorgebrachte Argument für einen Selbsteintritt bleibt somit der davon möglicherweise beeinflussbare Gesundheitszustand des Sohnes und dessen Ehefrau und Kinder. Der Asylgerichtshof verkennt nicht die medizinischen Vorteile einer Therapie, die von Familienmitgliedern unterstützt wird. Dennoch bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts, um feststellen zu können, ob dies für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO bereits ausreicht: Der Sohn der Beschwerdeführerin steht seit seiner Einreise 2005 in Österreich aufgrund seiner HIV-Infektion und den weiteren Erkrankungen (TBC, Hepatitis) in adäquater medizinischer Behandlung, also etwa drei Jahre, bevor die Beschwerdeführerin im März 2008 in Österreich eintraf und mit ihm Kontakt aufnahm. In der darauf folgenden Zeit ist jedoch auch kein besonders intensiver Kontakt oder gar eine unmittelbare Einbindung in die Therapie des Sohnes feststellbar (und wird derartiges auch nicht in der Beschwerde angedeutet). Zusammenfassend sprechen daher keine ausreichend starken Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Insofern man die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen im Verhältnis zu ihrem volljährigen Sohn als Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ansehen könnte, ist schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK besteht.
3.5.5. Insoweit in der Beschwerde das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamt bemängelt wird, ist festzuhalten, dass keine Ermittlungsdefizite und Verfahrensfehler von Seiten des Asylgerichthofes festgestellt werden können. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes, sowie der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin konnte im Hinblick auf die unter 3.5.3 dargelegten Umstände (Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, Auflösung des familiären Bandes bereits im Jahr 2005, Nichtvorliegens eines massiven Pflegeverhältnisses aufgrund von lediglich sporadischen Besuchen) unterbleiben.
3.5.6. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.
3.5.7. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.
3.5.8. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.