S4 401.785-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des A. alias G. S. alias G., geb. 00.00.1983, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, Zahl: 08 07.168-EASt Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15.7.2008 nach Italien, wo er am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 21.7.2008 einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer Aktenseite 11). Er verließ Italien sodann eigenen Angaben zufolge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und reiste weiter ins Bundesgebiet, wo er am 13.8.2008 einen Asylantrag stellte (vgl. Aktenseite 19 u. 25).
Mit e-mail vom 19.8.2008 ersuchte Österreich Italien um Rückübernahme des Asylwerbers. Italien hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert. Letztlich hat sich Italien auch (nachträglich) mit Schreiben vom 13.9.2008 (Aktenseite 59) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zu übernehmen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.9.2008 erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er im Falle seiner Überstellung nach Italien sicherlich in sein Heimatland abgeschoben und dort umgebracht würde (Aktenseite 71).
Mit Bescheid vom 22.9.2008, Zahl: 08 07.168-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 13 iVm 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er fürchte, dass man ihn im Falle seiner Überstellung nach Italien umgehend nach Nigeria abschieben würde. Aus dem "Amnesty International Report 2008" zur weltweiten Lage der Menschrechte ergebe sich weiters, dass das Asylverfahren in Italien allgemein "nicht optimal" sei. Weiters würde auch in heimischen Medien die Situation um Flüchtlinge in Italien, die von einer harten Vorgangsweise der Regierung Berlusconis gegen illegale Einwanderer (Haftstrafen und erleichterte Abschiebungen für illegal Einreisende seien erst kürzlich im Parlament beschlossen worden) geprägt sei, als kritisch betrachtet. Er selbst habe in Italien auf der Straße leben müssen und keine der Grundversorgung vergleichbare Geld- oder Sachleistungen bzw. keine medizinische Behandlung oder Versorgungsleistungen anderer Art erhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Italien hat auf Grundlage des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ausdrücklich akzeptiert, den Asylwerber aufzunehmen.
Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum italienischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das Bundesasylamt zu Recht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz verneint hat:
Der Asylwerber hat nachweislich am 21.7.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt, sodass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass eine Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Asylwerbers wegen ursprünglich erster Asylantragstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) besteht. Italien hat bereits durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit zur Übernahme des Asylwerbers und Prüfung seines Asylantrages akzeptiert, sodass der Umstand, dass Italien in seinem (verfristeten) Antwortschreiben, worin es der Rückübernahme des Asylwerbers zugestimmt und hierbei seine Zuständigkeit auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) - und somit eine unzutreffende Rechtsgrundlage - gestützt hat, nichts an der Rechtmäßigkeit der seitens des Bundesasylamtes getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung zu ändern vermag.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu den in der Beschwerde erhobenen Einwänden im Hinblick auf eventuell mangelhaften Refoulementschutz in Italien ist zunächst auf die - nachstehend auszugsweise wiedergegebenen - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, zu verweisen:
"4.2. Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung des
§ 5 Abs. 1 AsylG im Sinne dieser Judikatur bezieht sich nach dem
Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auf die Erfüllung
der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der -
in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK.
Bezugspunkt der Prüfung unter den im vorliegenden Fall
angesprochenen Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den
gemäß § 8 AsylG zu treffenden Entscheidungen - die
Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der
Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. näher
das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573; aus der
Vorjudikatur insbesondere die Erkenntnisse vom 21. August 2001,
Zl. 2000/01/0443, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059; aus der
Judikatur des EGMR zuletzt - im Zusammenhang mit Auslieferungen -
die Entscheidung vom 4. Februar 2005 im Fall Mamatkulov und
Askarov gegen Türkei; zur Anknüpfung an die
aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des
Art. 1 EMRK die Entscheidung vom 12. Dezember 2001,
Bankovic u.a. gegen Belgien u.a.)."
[...]
"4.4.1. Was zunächst Art. 3 EMRK anlangt, so trifft es
grundsätzlich zu, dass sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet
internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung
von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein
allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch
Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können
(vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards"
in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000,
T.I. gegen Vereinigtes Königreich).
Der bisherigen Judikatur des EGMR ist aber nicht entnehmbar,
dass der Drittstaat - bei sonstiger Verletzung des Art. 3 EMRK
durch eine Verbringung des Betroffenen dorthin - stets den
Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechen müsse. Im Besonderen
hat der EGMR in der Entscheidung T.I. gegen Vereinigtes
Königreich zwar einerseits die Verfahrensgestaltung in
Großbritannien als dessen Unzuständigkeit nach dem Dubliner
Übereinkommen wahrnehmendem Vertragsstaat an Art. 13 EMRK gemessen
und andererseits bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK
durch Großbritannien auch die Verfahrensgestaltung im Zielstaat
Deutschland erörtert. Letzteres erfolgte aber ohne Bezugnahme auf
Art. 13 EMRK und die entscheidende Schlussfolgerung lautete, es
fehle das "real risk" einer Verbringung des Betroffenen nach
Sri Lanka, wo er nach seinen Behauptungen - denen der EGMR einen
eigenen Abschnitt der Entscheidungsgründe widmete - bereits
gefoltert worden war.
Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher
Garantien im Drittstaat ist nach Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes daher nur Teil einer ganzheitlichen
Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des
Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in
diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon
Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996)
64; zu T.I. gegen Vereinigtes Königreich unter dem
Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs.
Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the
Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1
(2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw.
"Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen
Drittstaat - etwa Alleweldt, a.a.O. 88 und in
NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die
persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt
etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004,
A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton
gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen
Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage
im Zielstaat).
Im vorliegenden Fall hatte der Mitbeteiligte zunächst
gemeint, es spreche "nichts gegen Italien". Die in der Berufung
erhobene Behauptung von Abschiebungen "ohne Durchführung eines
Asylverfahrens" blieb auch nach dem Versuch ihrer Präzisierung im
Schriftsatz vom 13. Februar 2001 vage und erwies sich im weiteren
Verfahren als nicht objektivierbar. In Bezug auf den
Mitbeteiligten lag die ausdrückliche Erklärung Italiens vor, ihn
im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen zur
Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, und er selbst hatte aus
eigener Wahrnehmung berichtet, er sei von italienischen
Sicherheitsorganen schon während seines vorangegangenen
Aufenthaltes aufgefordert worden, Asyl zu beantragen, wenn er in
Italien bleiben wolle. Auf Zweifel am Zugang des Mitbeteiligten zu
einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend
machen können, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung daher
nicht stützen (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt,
a. a.O. (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen
nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber).
Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen
Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße
Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der
Mitbeteiligte, wenn er das von ihm behauptete und vom
Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend
machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder
zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder
anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten
würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos - über das der
angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - hätte es auf
die von der belangten Behörde behandelten Fragen des
Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab
des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können."
[...]
"War ein solches Risiko nicht feststellbar, so war die
Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - soweit es Art. 3 EMRK
betrifft - auch zulässig, wenn sich die Verneinung des Risikos
nicht damit begründen ließ, dass Italien ein allen Anforderungen
des Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren zur Verfügung stelle."
[...]
"4.5. Der Klarheit halber ist schließlich noch hervorzuheben,
dass die verfassungskonforme Interpretation des § 5 AsylG nicht an
Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und
weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat
als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann."
In Bezug auf den Asylwerber hat Italien akzeptiert, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen wieder aufzunehmen, und war es ihm bereits am 21.7.2008 möglich, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Zweifel am Zugang des Antragstellers zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Italien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Verwandtschaft in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Soweit der Asylwerber in seiner Beschwerde vorbringt, in Italien auf der Straße gelebt und weder eine Versorgung noch eine medizinische Behandlung erhalten zu haben, ist auf seine im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Ausführungen zu verweisen, denen zufolge er in Italien "in einem Lager" geblieben wäre und sodann zu seinem Bruder nach Verona gereist sei (Aktenseite 25), sodass obigen Ausführungen in der Beschwerde schon aus diesem Grund keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Weiters fällt auf, dass der Asylwerber erstinstanzlich auf die mehrmalige Frage, was er über seinen Aufenthalt in Italien angeben könnte, keinerlei konkrete negative Erfahrungen angeführt, sondern lediglich behauptet hatte, dass er nicht nach Italien wolle, da er Österreich "sehr gern" habe bzw. ihm in Italien seine Kettenabschiebung in sein Heimatland drohe (Aktenseite 25 bzw. 71). Nach menschlichem Ermessen erscheint nun aber undenkbar, dass der Asylwerber, sofern dieser im Rahmen seines Aufenthaltes in Italien tatsächlich existentielle Schwierigkeiten gehabt hätte, von diesen Umständen bei der Aufforderung, konkrete Angaben über seinen Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat zu erstatten, nicht umgehend berichtet hätte. Letztlich stehen seine Angaben hinsichtlich einer unzureichenden Versorgung in Italien auch in Widerspruch zu den erstinstanzlichen Länderberichten, denen zu entnehmen ist, dass jeder Asylwerber prinzipiell Zugang zu den vorhandenen Versorgungseinrichtungen (Nahrung, Kleider, Unterbringung, Gesundheitsvorsorge etc.) hat und auch der gewährleistete Zugang zum nationalen Gesundheitssystem für Asylwerber kostenlos ist (Seite 10 des angefochtenen Bescheides).
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Asylwerber in Italien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen letztlich ebenso wenig vorhanden wie dass ihm Italien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde. Hinsichtlich des vom Asylwerber in der Beschwerde zitierten Berichtes von Amnesty international, in welchem Missstände des italienischen Asylverfahrens kritisiert werden, ist anzumerken, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung qualifiziert verstoßen würde und vor diesem Hintergrund letztlich auch seine unkonkreten Einwendungen in der Beschwerde, denen zufolge auch heimische mediale Berichte die verschärfte Ausländer- und Flüchtlingspolitik unter der Regierung Berlusconis kritisieren würden, nicht geeignet erscheinen, um ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darzutun.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.