E2 313.166-1/2008-13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des O.N., geb. 00.00.1998, StA. VR Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, FZ. 07 05.088-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 und am 17.09.2008 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 ,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerein, (infolge kurz BF), nach Angaben ihrer Eltern mongolische Staatsangehörige, reiste am 12.05.2007 illegal nach Österreich ein, während sich ihre Eltern bereits als Asylwerber in Österreich aufhielten. Die Mutter der BF stellte als gesetzliche Vertreterin am 04.06.2007 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Den Antrag auf internationalen Schutz begründete die gesetzliche Vertreterin bei der Erstbefragung am 05.06.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass ihre Eltern Asylwerber in Österreich seien.
2. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2007 gab die gesetzliche Vertreterin der BF an, dass sie für die Tochter einen Asylantrag gestellt und bereits alle Angaben in ihren Einvernahmen gemacht habe. Diesen Angaben sei nichts mehr hinzuzufügen und für die Tochter habe sie keine eigenen Gründe anzuführen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz der O.N. vom 4.6.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, Zahl: 07 05.088-BAI gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Bescheid wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. - nach der Feststellung, dass seitens der BF und deren gesetzlicher Vertreterin das Bestehen einer über das Vorbringen der Eltern hinausgehenden Verfolgungssituation dezidiert verneint wurde - zusammengefasst damit, dass die BF nicht glaubhaft machen haben können, konkrete und individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgung befürchten oder Furcht vor Verfolgung haben zu müssen, zumal eine gesonderte Verfolgung der BF von ihrer gesetzlichen Vertreterin auch nicht behauptet wurde.
Zu Spruchpunkt II. führt die Erstbehörde begründend aus, dass seitens der BF das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz - wie bereits unter Spruchpunkt I. angeführt - nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch hätte es sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat aus sonstigen Gründen mit einer Verletzung der ihr aus Artikel 3 EMRK zustehenden Rechte rechnen müsste (aaO).
Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass seitens der BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge. Wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, greife diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in deren Familienleben ein. Die Ausweisung der BF stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
5. Dieser Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF am 20.06.2007 rechtswirksam eigenhändig zugestellt.
6. Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Angemerkt wird, dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen die abweisenden Bescheide der Eltern richtet und auf diese Beschwerdeschriften verwiesen wird. Es werden sämtliche Fluchtgründe der Eltern wiederholt und auf diese verwiesen. Es könne in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben geführt werden und sie würden im Falle einer Rückkehr Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt sein. Die Non-Refoulement Entscheidung und die Ausweisungsentscheidung werden in der Beschwerde unter Verweis auf Punkt I. bekämpft und abschließend werden die Anträge gestellt, den Bescheid aufzuheben und dem Asylantrag stattzugeben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass die Ausweisung unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Der Asylgerichtshof hat sowohl für den 26.02.1008 als auch für den 17.09.2008 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu jeweils die Eltern der BF geladen. Im Beschwerdeverfahren wurde der Ländersachverständige für die Mongolei Herr B.B. zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Verifizierung der Identität der BF sowie des konkreten Gefährdungsvorbringens der BF beauftragt. Außerdem wurde der Sachverständige zur zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.09.2008 beigezogen. Bei den mündlichen Verhandlungen ist ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des Familienzusammenhanges wurden die Asylverfahren verbunden und gemeinsam verhandelt.
II. ERGEBNISSE DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS
1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakten;
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen;
Einsichtnahme und Erörterung des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen vom 04.06.2008 (OZ 18);
Einsichtnahme in folgende von den BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente: Bestätigung des Zentralen Nationalarchives der Mongolei, Bescheinigung der Universität für Bildung, Mongolei, der zehnjährigen Mittelschule Nr. 62 im Songinokhairkhan-Bezirk der Hauptstadt, Kontrollkarte für schwanger Frauen, Bestätigung des Orthopädischen Zentrums in Ulan Bator, Bescheinigung der Darkhan Urguu-Schule in Darkhan-Uul-Aimak, (OZ 9) - die beiden letztgenannten Dokumente betreffen den BF 1, alle anderen aufgezählten Dokumente beziehen sich auf BF 2;
Einsichtnahme in folgende Informationsquellen betreffend den Herkunftssaat und die Herkunftsregion der BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:
Home Office, COI -Report vom September 2005
Home Office, Operational Guideance Note Mongolia vom 17.07.1006
Gutachten des Ländersachverständigen B.B. vom 04.06.2008 (OZ 18).
2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der Eltern der BF in allen Spruchpunkten gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die BF ist unverheiratete, minderjährige Tochter des Asylwerbers Y.D. und der Asylwerberin D.O. und damit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gem. § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. Die BF ist als unverheiratete, inderjährige Tochter eine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des Y.D. und der D.O. deren Anträge auf internationalen Schutz in allen Punkten abgewiesen wurden.
Für die BF wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht; ihren Herkunftsstaat verließ sie wegen ihrer Eltern bzw. wurde sie von diesen nach Österreich nachgeholt. Im Übrigen sei hinsichtlich der von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe auf die ausführliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in den jeweiligen, die Eltern betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage verwiesen.Ausgehend davon war die gegenständliche Beschwerde ebenfalls in allen Punkten abzuweisen.