TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 97/02/0293

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Mai 1997, Zl. 1-0024/97-K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 20. Oktober 1996 um 21.00 Uhr in einem näher umschriebenen Gastlokal trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm auf Grund der Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten S. als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Amtshandlung Alkoholsymptome, und zwar Geruch der Atemluft nach Alkohol, aufgewiesen habe, wobei der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe, dass er vor der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert habe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer von daher gesehen verdächtig war, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen dazu vorbringt, er habe im Lokal lediglich einen Kaffee konsumiert, sodass "nicht nachvollziehbar" sei, wie der erwähnte Gendarmeriebeamte Alkoholgeruch der Atemluft des Beschwerdeführers feststellen hätte können, vermag ihm der Gerichtshof nicht zu folgen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, "dass Kaffeegeruch von überaus starker Intensität ist und andere Gerüche überdeckt", sodass sodann Alkoholgeruch der Atemluft nicht mehr feststellbar sei, ist dem Gerichtshof fremd.

Der Beschwerdeführer verweist auch auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107 (ZVR 1983/298), wonach dann, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen) Begehrens fortgesetzt wird, sich dies als ein einheitliches Geschehen darstellt und bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei "ohne Zusammenhang" gefragt worden, ob er den angesprochenen Test "verweigere". In der Folge habe der Beschwerdeführer versucht, zunächst einen und dann einen anderen Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Nachdem dies ergebnislos geblieben sei, habe er sich, wie von den Exekutivbeamten angeordnet, vor das Lokal begeben. Die Beamten hätten jedoch zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers bereits den Ort des Geschehens verlassen gehabt. Die Amtshandlung sei noch nicht beendet gewesen, die Gendarmeriebeamten seien "kommentarlos" weggefahren, obwohl sie ihm die kurze Zeit hätten geben müssen, um den zweiten Anruf bei einem Rechtsanwalt fertig durchführen zu können.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Es trifft nicht zu, dass die Gendarmeriebeamten dem Beschwerdeführer noch Zeit hätten geben müssen, um einen zweiten Anruf bei einem Rechtsanwalt durchführen zu können, weil eine Atemluftprobe auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092). Weiters ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid die Angabe der Zeugin K., die Gendarmeriebeamten hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er "mitgehe oder nicht"; es sei auch gesagt worden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht mitgehen würde, eine "Verweigerung" begehe. Der erwähnte Gendarmeriebeamte S. hatte als Zeuge ausgeführt, nachdem keine Verbindung mit einem Rechtsanwalt zustande gekommen sei, habe er den Beschwerdeführer neuerlich zum Alkotest aufgefordert; er habe jedoch von diesem keine Antwort erhalten, worauf der Gendarmeriebeamte ihn darüber aufgeklärt habe, dass dieses Verhalten als Verweigerung anzusehen sei; anschließend hätten die Beamten das Lokal verlassen. Von daher gesehen ergibt sich kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass die Amtshandlung, nachdem sich der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen vor das Lokal begeben habe und die Beamten den Ort des Geschehens bereits verlassen hätten, noch nicht beendet gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Unterlassung der Vernehmung von zwei namentlich genannten Zeugen rügt, muss seinem Vorbringen schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0134).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020293.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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