C2 208817-4/2008/29E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1952, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ. 06 02.193-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Berufung von S.M. vom 30.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ. 06 02.193-BAI, wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
Der Berufungswerber hatte am 31.12.1998 und am 25.11.2004 bereits rechtskräftig erledigte Asylanträge gestellt.
Gegen den Berufungswerber war mit Bescheid der BH Dornbirn vom 3.11.2004, bestätigt durch Bescheid der SID Vorarlberg vom 22.2.2005 ein fünf Jahre gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden, dass nach Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegen den Berufungswerber wurde am 3.8.2005 die Schubhaft verhängt, aus der er am 5.8.2005 als haftunfähig entlassen wurde. Bereits am 28.9.2005 wurde gegen den Berufungswerber abermals die Schubhaft verhängt, aus der er nach einer stationären Aufnahme in das LKH B. am 3.11.2005 als haftunfähig entlassen wurde. Mit Aktenvermerk vom 3.11.2005 wurde festgestellt, dass die Schubhaftkosten uneinbringlich seien.
Am 8.11.2005 wurde der Berufungswerber in seinen Herkunftsstaat Mazedonien abgeschoben (siehe Verwaltungsakt, S. 213).
Am 17.2.2006 wurde gegen den Berufungswerber seitens der BH Dornbirn abermals ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen, gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde der allenfalls dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung abgesprochen. Weiters wurde unter einem wieder die Schubhaft angeordnet (siehe Verwaltungsakt, S. 253 ff). Der Berufungswerber wurde am selben Tag festgenommen.
Die nunmehr berufende Partei hat am 18.2.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am selben Tage durchgeführten Erstbefragung (BAA-Akt, S. 271) gab der Berufungswerber an, dass er Mazedonien wegen familiärer Probleme mit seiner Ex-Frau verlassen hätte und weiters Probleme wegen Schulden habe. Auch hätte der Berufungswerber in Österreich ein Kind und eine Lebensgefährtin und leide an einer schweren Krankheit.
Der Berufungswerber wurde am 27.2.2006 aus der Schubhaft abermals entlassen, da er auf Grund eines "nicht einstellbaren Zuckers" haftunfähig sei.
Am 27.2.2006 wurde gegen den Berufungswerber eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erlassen, in der diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Am 2.3.2006 wurde der Berufungswerber einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen (verreiht im Akt, S. 415 ff), in der dieser zusammengefasst angab, dass er seit 2004 an Krebs leide, ein im Jahre 2002 geborenes und lebendes Kind und eine Lebensgefährtin in Österreich hätte. Seine Asylgründe hätten sich nicht geändert, er befürchte weiterhin von seinen Schuldnern verfolgt zu werden. Er werde von diesen aber regelmäßig angerufen und bedroht. Auch sei seine Krankheit in Mazedonien nicht zu behandeln.
Nach Durchführung des oben beschriebenen Ermittlungsverfahrens wurde der unter vi. bezeichnete Antrag der berufenden Partei mit Bescheid vom 2.3.2006, erlassen am 3.3.2006 (Übernahmebestätigung BAA-Akt, S. 419), wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Unter einem wurde die berufende Partei aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zur Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.3.2006, zur Post gegeben am 27.4.2006, verspätet berufen, die Berufung war mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (BAA-Akt, S. 387 ff). Zur Begründung wird auf die Berufung im Verwaltungsakt verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2006, zugestellt am 15.5.2006 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, die Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht (BAA-Akt S. 451 ff). Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
In Erledigung der unter xi. genannten Berufung wurde der unter x. bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid (BAA-Akt, S. 483 ff) verwiesen.
Am 18.12.2006 wurde der Berufungswerber einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen (BAA-Akt S. 599 ff), in der dieser zusammengefasst angab, dass dieser im Jahre 2000 seine derzeitige Lebensgefährtin, die Mutter seines in Österreich lebenden Sohnes, kennengelernt hat. In Mazedonien hätte er Probleme mit seiner Ex-Frau von der er im Jahre 1992 geschieden worden wäre. Weiters hätte er für die Schulden eines Verwandten gebürgt, der diese niemals bezahlt hätte. Derzeit würden seine Schulden bereits ¿ 45.000 betragen und jedes Mal, wenn einer seiner in der Schweiz lebenden Brüder nach Mazedonien fahren würde, würde der Schuldner kommen und die Bezahlung der Schuld verlangen. Zu Drohungen sei es aber nicht gekommen. Als der Berufungswerber im November 2005 nach Mazedonien abgeschoben worden sei, hätten ihm seine Verwandten erzählt, dass der Schuldner sich öfters nach dem Berufungswerber erkundigen würde; da dieser sicher erfahren würde, wenn der Berufungswerber zu Hause sei, hätte der Berufungswerber Angst. Mit seiner Lebensgefährtin würde er nicht zusammenwohnen, er würde sich, während diese arbeiten würde um deren Kinder - also um den gemeinsamen Sohn und die Tochter der Frau - kümmern.
Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter vi. bezeichnete Antrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.1.2007, erlassen am 17.1.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die berufende Partei aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (BAA-Akt S. 641 ff).
Gegen den Berufungswerber wurde seitens der BH Dornbirn mit Bescheid vom 11.5.2007 ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen (siehe AsylGH-Akt, Konvolut 3), das nach den Angaben des Berufungswerbers in Rechtskraft erwachsen ist.
Am 15.1.2008 wurde vom erkennenden Richter - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der der Berufungswerber seine schon vor dem Bundesasylamt dargebrachten Fluchtgründe wiederholte. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung wird auf den Akt des Asylgerichtshofs verwiesen (siehe AsylGH-Akt, Konvolut 9).
Am 29.2.2008 wurde von einem bestellten medizinischen Sachverständigen, einem Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) ein Gutachten schriftlich erstattet. Nach diesem Gutachten leide der Berufungswerber an einer behandlungsbedürftigen Zuckererkrankung, die mit Diät und Medikamenten behandelt werden müsse. In deren Folge sei es zu einer beträchtlichen Gefäßverkalkung gekommen, es bestünde eine Fettleber mit deutlich erhöhten Leberwerten. Weiters sei ein undichter Magenverschluss festzustellen, der zu einem Säurerückfluss in die Speiseröhre führe, die dadurch verätzt werde. Dadurch komme es zu Sodbrennen und Magenschmerzen. Auch bestünde eine Vernarbung des Magenausgangsbereichs, was zu einer Verengung des Magenausgangs geführt hätte. Sowohl die Zuckererkrankung als auch die Magenerkrankungen seien behandlungsbedürftig. Die Zuckererkrankung sei lebenslang zu behandeln, mittelfristig sei eine Operation wegen der damit verbundenen Verkalkung der Bauch- und Halsschlagader unter Umständen notwendig. Auch die Magenprobleme würden eine Dauerbehandlung mit magensäurehemmenden Medikamenten erfordern, ob mittel- oder langfristig ein operativer Eingriff notwendig sei, sei derzeit nicht beurteilbar. Die Unterlassung der Zuckerbehandlung würde zu einer ernsten Gefahr der Gesundheit und letztlich des Lebens führen und es würde zu einem rascheren Voranschreiten der Gefäßschädigungen kommen. Die Unterlassung der Behandlung der Magenprobleme würde zu einer starken Zunahme der Magenprobleme führen, mittel- oder langfristig würde das Risiko des Entstehens eines Speiseröhrenkrebses bestehen. Eine kurzfristige Gefährdung des Berufungswerbers würde nicht bestehen, wenn man ihn auf dem Land- oder Luftweg nach Mazedonien abschieben würde, wenn er die nötigen Medikamente mitbekommen würde. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe den Akt des Asylgerichtshofes (Konvolut 17).
Mit 25.4.2008 langte eine veranlasste Anfragebeantwortung durch die zuständige Referentin der Länderdokumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates beim zuständigen Richter ein, in der zu den Themen Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes und Magenerkrankungen in Mazedonien Stellung genommen wird. Zum Inhalt siehe den Akt des Asylgerichtshofs (Konvolut 20).
Am 4.8.2008 wurde vom erkennenden Richter des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welchem dem Berufungswerber die neu hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden. Zum Gang der Verhandlung siehe den Akt des Asylgerichtshofes.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, Jänner 2005
Amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht, Todesstrafe für alles Straftaten abgeschafft, 1.1. bis 31.12.2006
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practicies, März 2007
Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, 2006
Österreichische Botschaft Skopje, Ethnische Albaner, 18. Mai 2006
Österreichische Botschaft Skopje, Zur Aktuellen Sache, 22. November 2007
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 163c ABGB vom 28.10.2005 bzgl. des D.B. (BAA-Akt S. 279) sowie eine auf dieses Kind lautende Geburtsurkunde (BAA-Akt S. 579);
Kopie des mazedonischen Reisepasses des Berufungswerbers (BAA-Akt S 149 ff) samt Touristen-SV für Österreich, gültig vom 00.00.1996 bis zum 00.00.1996 (BAA-Akt, S. 163);
Befund des LKH H. hinsichtlich einer Gastroskopie vom 20.6.2006 und vom 23.11.2006;
Strafkarte der BH Dornbirn vom 00.00.2008 bezüglich der Verwaltungsstrafen des Berufungswerbers im Bereich der BH Dornbirn;
Ein Gutachten eines Facharztes für innere Medizin, Kardiologie zum Gesundheitszustand des Berufungswerbers (AsylGH-Akt, Konvolut 17) und
Eine Anfragebeantwortung der Länderdokumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates (nunmehr: des Asylgerichtshofs) zu Fragen der Krankenbehandlung in Mazedonien (AsylGH-Akt, Konvolut 20)
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei führt den Namen S.M., ist am 00.00.1952 geboren und mazedonischer Staatsangehöriger.
Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.
Der Berufungswerber ist Mitglied der Volksgruppe der Albaner und der Religionsgemeinschaft der Moslems. Laut den einschlägigen Länderberichten und dem Amtswissen haben die Mitglieder der Volksgruppe der Albaner und der Religionsgemeinschaft der Moslems - beides fällt regelmäßig zusammen - keine Repressalien oder verfolgungsintensive Benachteiligungen zu erwarten, nicht einmal, wenn sich diese für die Rechte der Albaner einsetzen. Die albanischen Parteien sind seit 1991 regelmäßig an der Regierung beteiligt (siehe etwa Außenamtsbericht, S. 9 ff und S. 12 zur Religionsausübung, Bericht der österreichischen Botschaft, S. 26 ff). Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei und dem Amtswissen.
Die berufende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.
Eine solche hat der Berufungswerber nicht behauptet, sondern auch auf explizite Nachfrage (siehe etwa Verhandlung vom 15.1.2008, S. 5) auch in Abrede gestellt. Da eine solche weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch staatliche Stellen nicht glaubhaft gemacht.
Das ergibt sich aus den Angaben des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt und dem erkennenden Richter.
Die berufende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der Berufungswerber hatte lediglich Probleme mit einem Gläubiger, dem er als Bürge eine nicht näher bekannte Summe Geldes schulden würde. Durch den Gläubiger sei es aber zu keinen Übergriffen oder Drohungen gekommen.
Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben ist diesen weder eine asylrelevante Intensität noch ein Asylgrund - also eine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung - auch nur ansatzweise zu entnehmen. Da eine andere Verfolgung durch Privatpersonen weder vorgebracht noch vom Amts wegen hervorgekommen ist, wurde eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Das ergibt sich aus den Angaben des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt und dem erkennenden Richter.
Die berufende Partei hat eine nicht asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der Berufungswerber hatte auch vor dem erkennenden Richter - wenn man von den privaten Problemen mit seiner Frau absieht, über die der Berufungswerber aber nicht reden wollte und die daher nicht als verfolgungsrelevant glaubhaft gemacht wurden - immer nur angegeben, dass er Probleme mit einem Gläubiger hätte, bei dem er für einen Kredit eines Verwandten, der nunmehr nicht zahlen könne, gebürgt hätte.
Allerdings sind diese Probleme selbst nach Schilderung des Berufungswerbers nicht von einer Intensität, dass es zu einem realen Risiko der Verletzung eines seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK kommen würde, da der Gläubiger zwar immer wieder auf Zahlung drängte, jedoch niemals gegen den Berufungswerber vorgegangen oder diesen auch nur mit einer Verletzung an Leib und Leben bedroht hätte. Die Ankündigung des Gläubigers, was unternehmen zu wollen, kann noch nicht als relevante Drohung verstanden werden; das der Gläubiger etwa rechtliche Schritte einleiten wollen würde, ist auf Grund der Höhe und der Nichtbezahlung der Schulden nachvollziehbar und keine relevante Verfolgung.
Schließlich ist aber anzuführen, dass der Berufungswerber diese Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht hatte, da diese widersprüchlich und nicht nachvollziehbar vorgetragen wurde.
So war der Berufungswerber weder in der Lage, die anfängliche Höhe des Kredites gleichbleibend darzustellen (11.000 Mark vor dem Bundesasylamt, 40.000 Mark vor dem erkennenden Richter) noch konnte er den Namen oder die Nationalität des Gläubigers nachvollziehbar dartun (ein ethnischer Serbe namens Mladen vor dem Bundesasylamt, ein Mazedonier namens Dimce vor dem erkennenden Richter). Er war auch nicht in der Lage diese Widersprüche zu erklären, zumal ihm laut seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter in der Verhandlung vom 15.1.2008 alle vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften rückübersetzt worden waren. Diese Widersprüche sind nicht nachvollziehbar - insbesondere wenn man unterstellt, dass der Berufungswerber wirklich die vorgebrachten Fluchtgründe hatte - sondern ein Beweis dafür sind, dass die Fluchtgeschichte ein gedankliches Konstrukt ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber nicht in der Lage war, den Kreditvertrag vorzuweisen.
Daher hat er sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Wie wohl sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Sicherheitsbehörden in Mazedonien noch nicht den EU-Aquis erfüllen, so ist nicht zu erkennen, dass diese hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch eine Privatperson, die nicht dem organisierten Verbrechen angehört - also etwa durch den Gläubiger - nicht schutzfähig und schutzwillig sind.
Der Berufungswerber wird sich daher hinsichtlich seiner Probleme - so diese, wovon nicht ausgegangen wird, wirklich existieren - dem Schutze der staatlichen Stellen zu unterstellen haben.
Dass die staatlichen Stellen nicht schutzwillig sind, ist den Berichten auch nicht zu entnehmen.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten Länderberichte.
Der Berufungswerber leidet einerseits an einer behandlungsbedürftigen Zuckererkrankung, die mit Diät und Medikamenten behandelt werden muss; infolge dieser Erkrankung ist eine beträchtliche Gefäßverkalkung eingetreten als auch eine Fettleber mit deutlich erhöhten Leberwerten. Andererseits leidet der Berufungswerber an einem undichten Magenverschluss, der zu einem Säurerückfluss in die Speiseröhre führt, die dadurch verätzt wird und folglich zu Sodbrennen und Magenschmerzen führt. Auch besteht eine Vernarbung des Magenausgangsbereichs, was zu einer Verengung des Magenausgangs geführt hat. Sowohl die Zuckererkrankung als auch die Magenerkrankungen sind lebenslang, zumindest langfristig behandlungsbedürftig. Darüber hinaus sind unter Umständen mittelfristig eine Operation wegen der mit der Zuckererkrankung verbundenen Verkalkung der Bauch- und Halsschlagader notwendig und es besteht mittel- oder langfristig das Risiko des Entstehens eines Speiseröhrenkrebses.
Die Unterlassung der Zuckerbehandlung würde zu einer ernsten Gefahr der Gesundheit und letztlich des Lebens führen und es würde zu einem rascheren Voranschreiten der Gefäßschädigungen kommen. Die Unterlassung der Behandlung der Magenprobleme würde zu einer starken Zunahme der Magenprobleme führen. Eine kurzfristige Gefährdung des Berufungswerbers würde nicht bestehen, wenn man ihn auf dem Land- oder Luftweg nach Mazedonien abschieben würde, wenn er die nötigen Medikamente mitbekommen würde.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.
Der Berufungswerber wäre in Mazedonien krankenversichert bzw. hätte die Möglichkeit, sich krankenversichern zu lassen.
Dies ergibt sich aus der mit Quellen unterlegten Anfragebeantwortung der Länderdokumentation, nach der jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger - da der Berufungswerber einen Reisepass hat, ist er unstrittig ein offiziell als Bürger registrierter Mensch - der Sozialhilfe empfangen könnte, mit der eine Krankenversicherung verbunden ist.
Die akuten Erkrankungen des Berufungswerbers können in Mazedonien behandelt werden. Diese Behandlungen sind für den Falle der Anmeldung zur Krankenversicherung kostenlos oder mit geringen Selbstbehalten verbunden.
Ersteres ergibt sich aus der mit Quellen unterlegten Anfragebeantwortung der Länderdokumentation, nach der das klinische Zentrum in Skopje über die entsprechenden Einrichtungen verfügt. Siehe hiezu auch den vorgelegten Internetausdruck, der durch das sprachkundige Organ der Länderdokumentation des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates entsprechend bei der Anfragebeantwortung gewertet worden ist.
Letzteres ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung der Länderdokumentation.
Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei (siehe etwa Außenamt, S. 18) und der Anfragebeantwortung der Länderdokumentation.
Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei führt mit seinem Sohn und der Mutter dieses Sohnes ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind österreichische Staatsbürger. Andere relevante Familienangehörige hat die berufende Partei nicht.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die berufende Partei hat keine Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei hatte, von einem Visum im Jahre 1996 für etwa sechs Monate abgesehen, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Die berufende Partei ist am 8.11.2005 nach Mazedonien abgeschoben worden und dann wieder rechtswidrig eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei ist in Österreich am 24.2.2005 wegen eines Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG und am 5.12.2006 wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB vom BG Dornbirn rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus der Strafregisterauskunft sowie den eingeholten Urteilen des LG Feldkirch und des BG Dornbirn.
Gegen den Berufungswerber wurden von der BH Dornbirn folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig ausgesprochen:
§§ 28 Abs. 1 Z 1 lit a und 3 Abs, 1 AuslBG - Strafe ¿ 1200 vom 00.00.2003
§§ 2 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 MeldeG - Strafe ¿ 130 vom 00.00.2004
§§ 107 Abs. 1 Z 4 i.V.m. 31 Abs. 1 Z 1 FrG - Strafe ¿ 100 vom 00.00.2005
§§ 107 Abs. 1 Z 4 i.V.m. 31 FrG - Strafe ¿ 70 vom 00.00.2005
Art. IX Abs.1 Z 2 EGVG - Strafe ¿ 70 vom 00.00.2005
§§ 37 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 3 FSG - Strafe ¿ 363 vom 00.00.2006
§ 7 Abs. 4 StVO - Strafe ¿ 50 vom 00.00.2006
§ 120 Abs. 1 Z 2 FPG - Strafe ¿ 200 vom 00.00.2006
§§ 121 Abs. 2 Z 2 i.V.m. 32 Abs. 2 FPG - Strafe ¿ 70 vom 00.00.2006
Dies ergibt sich aus der von der BH Dornbirn übermittelten Strafkarte (AsylGH-Akt, Konvolut 13).
Gegen den Berufungswerber wurde mit Bescheid der SID Vorarlberg im Instanzenzug im Jahr 2005 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, weiters wurde im Jahr 2006 ein weiteres Aufenthaltsverbot für die Dauer von 4 Jahren verhängt, der Berufung wurde diesfalls die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 11.5.2007 wurde gegen den Berufungswerber mit Bescheid der BH Dornbirn ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (1.
Aufenthaltsverbot: S. 5 ff bzgl. erstinstazlichen, S. 13 ff bzgl. Bescheid der SID, 2. Aufenthaltsverbot: S. 253 ff) und dem Akt des Asylgerichtshofs (Konvolut 3).
II.
II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Darüber hinaus würde für den Berufungswerber für den Fall dass seine als unwahr festgestellte Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprechen würde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schutz durch schutzfähige und schutzwillige staatliche Organe bestehen.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Zwar leidet der Berufungswerber an schweren, behandlungspflichtigen Erkrankungen, jedoch steht fest, dass diese in Mazedonien behandelt werden können und diese Behandlung auch von der Krankenkasse bezahlt wird und für den Berufungswerber daher leistbar ist.
Weiters ist in Mazedonien die Erfüllung der Grundbedürfnisse gesichert und der Berufungswerber wird auch in Mazedonien weder von staatlichen Organen oder Privatpersonen mit hinreichender Intensität aus nicht asylrelevanten Gründen verfolgt, sodass nicht zu sehen war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Festzustellen war, dass der Berufungswerber mit seinem Sohn und wohl auch mit dessen Mutter offenbar ein intensives Familienleben führt, während das Privatleben des Berufungswerbers nicht ganz so intensiv ist, sich jedoch unter der Voraussetzung, dass dieser ursprünglich legal - wenn auch als Tourist und daher im Wissen, wieder ausreisen zu müssen - eingereist ist. So kann der Berufungswerber zwar deutsch, hat aber laut eigenen Angaben keine Freunde oder soziale Aktivität in Österreich, wenn man von den Beziehungen zu seinem Sohn und dessen Mutter absieht. Es ist daher zu sehen, dass eine Ausweisung einerseits jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des langjährig in Österreich befindlichen Berufungswerbers ist und andererseits, dass für die Rechtfertigung dieses Eingriffs ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Berufungswerbers bestehen müsste, um diese zu rechtfertigen.
Allerdings ist im Ergebnis festzustellen, dass es erhebliche öffentliche Interessen an der Ausweisung des Berufungswerbers gibt, die auch schwerer wiegen als die unter iv. dargestellten Interessen des Berufungswerbers. So ist dieser einerseits arbeits- und mittellos und wäre daher in Folge weiterhin - wie die letzten Jahre auch - von der öffentlichen Hand zu versorgen. So konnte der Berufungswerber etwa seine Schubhaftkosten nicht bezahlen und geht laut eigenen Angaben keiner Arbeit nach. Weiters hat der Berufungswerber bereits mehrmals und regelmäßig gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. So ist er bereits zwei Mal rechtskräftig von Strafgerichten in den Jahren 2005 und 2006 verurteilt worden und wurde in den Jahre 2003 bis 2006 regelmäßig wegen Verwaltungsübertretungen, unter anderem auch schweren Verwaltungsübertretungen, wie etwa Verstößen gegen das AuslBG und das FSG, rechtskräftig bestraft. Auch hatte sich der Berufungswerber im Jahre 2001 dem Asylverfahren so lange entzogen, dass dieses einzustellen war. Schließlich ist der Berufungswerber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachgekommen, sondern entgegen dem Aufenthaltsverbot sogar wieder in das Bundesgebiet eingereist. Sogar vor dem erkennenden Richter kündigte er für den Fall seiner Abschiebung eine rechtswidrige Wiedereinreise an, sodass davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber weiterhin nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu beachten. Schließlich war noch zu beachten, dass die Ausweisung des Berufungswerber nach "Mazedonien" lautet: dieser Staat ist nicht so weit entfernt, dass sein Sohn und dessen Mutter, so diese das wollen, den Berufungswerber nicht immer wieder auch kurzfristig besuchen können, um die Bindung aufrecht zu erhalten. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes kann der Berufungswerber von Mazedonien aus seine legale Wiedereinreise betreiben. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Belastung einer Gebietskörperschaft mit Kosten durch den Aufenthalt des Berufungswerbers in Österreich und vor allem an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zuwanderungs- und Fremdenpolizeibereich und der öffentlichen Ordnung hinsichtlich der Verhinderung von verwaltungsrechtlichen und strafgerichtlichen Straftaten gegenüber dem Interesse des Berufungswerbers in Österreich zu bleiben, um sein Familien- und Privatleben hier aufrecht zu erhalten.
Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.