TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 C2 305818-2/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

C2 305818-2/2008/14E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des W.G., geb. 00.00.1958, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, FZ. 05 05.080-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von W.G. vom 20.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, FZ. 05 05.080-BAW, wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 12.4.2005 einen Asylantrag gestellt.

 

Im Rahmen der Ermittlungsverfahrens wurde die Berufungswerberin vor dem Bundesasylamt am 15.4.2005 und - nachdem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2006 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2006 aus formalen Gründen nach § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde - am 18.9.2006 einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Berufungswerberin zusammengefasst an, dass sie beim Verkauf von Falungong-DVD's betreten worden sei und deshalb Verfolgung in China befürchte.

 

Nach Durchführung des unter ii. beschriebenen Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.2.2007, erlassen am 8.2.2007, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in die Volksrepublik China zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 20.2.2007 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Zur Begründung wird auf jene Berufung im Verwaltungsakt verwiesen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 22.5.2007 - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - und am 1.10.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Im Verfahren wurde ein Sachverständiger beigezogen, der sich allerdings nicht mit den Fluchtgründen der berufenden Partei beschäftigt hat und hierfür auch keinen Auftrag hatte.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

European Commision, Conclusions of the China workshop in Brussels, 2006

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, in der Volksrepublik China, Oktober 2006

 

Human Rights Watch, China, Jänner 2007

 

Country Reports on Human Rights Practices, China, 2006

 

Amnesty International, China, 2007

 

Home Office, China, Juli 2007

 

Home Office, China, August 2007

 

Freedom House, China, 2007

 

Economic and Social Council, Mission to China, März 2006

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof als Beweismittel lediglich ein auf die Berufungswerberin lautender chinesischer Reisepass vorgelegt.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt den Namen W.G., ist am 00.00.1958 geboren und chinesische Staatsangehörige.

 

Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.. Dies ergibt sich aus den aktuellen Länderquellen aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, noch wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass es in China zu einer Gruppenverfolgung von Menschen kommt, die einer Gruppe angehören, der auch der Berufungswerber - der der Volksgruppe der Chinesen angehört und kein Religionsbekenntnis hat (siehe BAA-Akt S. 23) - angehört.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Die Berufungswerberin hatte vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von DVD's und CD's bestritten hätte; dabei hätte sie unabsichtlich auch Falungong-CD's und DVD's verkauft und sei von einem Aufsichtsorgan betreten worden, sodass sie aus Angst vor Verfolgung wegen des Verkaufs dieses Falungong-Materials aus China geflohen sei.

 

Diese Fluchtgeschichte vermochte die Berufungswerberin aber nicht glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage war, diese halbwegs gleichbleibend vorzutragen.

 

So hatte die Berufungswerberin vor dem Bundesasylamt angegeben, niemals einen Pass besessen zu haben, jedoch wurde bei der ersten Verhandlung vor dem erkennenden Richter ein Reisepass vorgelegt. Auch hatte die berufende Partei vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie mit einem Schlepper ausgereist sei, während im Reisepass ein Visum für die Niederlande zum fraglichen Zeitpunkt vorzufinden war.

 

Auch hatte sich die Berufungswerberin vor den Asylbehörden mit dem Vornamen "X" bezeichnet, während sie laut Reisepass "G." heißt.

 

Schließlich waren aber auch in der Fluchtgeschichte massive Widersprüche zu finden.

 

So hatte die Berufungswerberin am 15.4.2005 angegeben, CD's bzw. DVD's am Straßenrand verkauft zu haben, indem sie diese auf den Boden gelegt hätte, während sie am 18.9.2006 angegeben hatte, dass sie diese Gegenstände in einem eigenen Verkaufsstand am Markt verkauft hätte.

 

Weiters konnte die Berufungswerberin nicht erklären, wie das - sie angeblich kontrollierende - Kontrollorgan eine unbeschriftete Falungong-CD bzw. DVD als solche erkennen sollte, ohne diese abzuspielen.

 

Auch gab die Berufungswerberin unterschiedliche Erklärungen dafür ab, wie sie in den Besitz der verbotenen CD's bzw. DVD's kam; so sprach sie am 15.4.2005 von "Manipulation" während sie am 18.9.2006 von einem "Geschenk des Großhändlers" erzählte.

 

Alle diese Widersprüche in der Erzählung selbst bzw. in der Logik blieben trotz Vorhalt unerklärt, sodass der Fluchtgeschichte der Berufungswerberin die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

 

Schließlich spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit, dass sie zur zweiten anberaumten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist; die Lebenserfahrung zeigt, dass ein Flüchtling oder anders Verfolgter bzw. Bedrohter vitales Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hat und daher jedenfalls nicht unentschuldigt den Verhandlungen vor der Berufungsinstanz fern bleibt.

 

Da eine andere Verfolgung weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung durch staatliche Organe noch durch Privatpersonen glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

 

Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

 

Die berufende Partei ist gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies war ihr schon vor ihrer Flucht möglich. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht derzeit ein Wirtschaftsaufschwung, sodass davon auszugehen ist, dass die Partei, die eine 10jährige Schulbildung hat, eine Arbeit finden wird. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei und dem Amtswissen.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.

 

Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die berufende Partei hat keine Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Fraglich könnte sein, ob die Berufungswerberin den sie vertretenden Dr. Klodner mit ihrer Vertretung beauftragt hatte. Nach den Angaben der Berufungswerberin in der ersten Verhandlung ist das aber der Fall. Sie hat den Verein des Dr. Klodner mit ihrer Vertretung beauftragt und ist auch bei Problemen im Asylverfahren immer wieder zu ihm gekommen. Dr. Klodner vertritt den Verein dem Amtswissen nach außen und die Berufungswerberin hat in der ersten Verhandlung die Vertretung durch Dr. Klodner auch hingenommen. Darüber hinaus besteht nach dem Amtswissen eine Postvertretung zwischen dem ursprünglich beauftragten Hr. Mojarrad - auch ein Mitglied des Vereins Sprakuin - und dem Dr. Klodner. Daher ist von einer aufrechten Vollmacht zum Verein Sprakuin und zu Dr. Klodner auszugehen.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit April 2005 im Bundesgebiet aufhält, aber, von einem einmaligen Visum für die Niederlande abgesehen, niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel im Dublinraum hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die Berufungswerberin, die sich länger als drei aber noch keine vier Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da die Berufungswerberin aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war und sie trotz ihres langen Aufenthalts nicht hinreichend deutsch kann, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, da keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht werden und die Berufungswerberin weder in Österreich arbeitet noch selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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