B3 311.869-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des S.L., geboren am 00.00.1973, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2007, Zl. 07 02.938-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetzes 2005 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in dessen Spruchpunkt III. durch "in die Republik Kosovo" ersetzt werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus P.. Er reiste nach seinen Angaben am 24. März 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen Folgendes an: Er habe im September 1995 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Als dieser "negativ" entschieden worden sei, sei er im März 1996 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Nach einem Monat sei er nach Deutschland gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Er wisse nicht, wie über seinen Asylantrag entschieden worden sei, weil er im Oktober 1999 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im März 2007 im Kosovo aufgehalten. Er sei deswegen neuerlich geflohen, weil sein Vater seit 1972 beim serbischen Innenministerium als Beamter gearbeitet habe. Er habe Angst, dass ihn zwei maskierte Männer, die bei ihm zu Hause gewesen wären, töten könnten.
Bei seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28. März 2007 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Sein Vater habe von 1972 bis 1997 bei der serbischen SUP gearbeitet. Vor einer Woche seien zwei maskierte Männer in den Haushof gekommen, hätten "nichts gesagt und nichts gemacht", und seien wieder gegangen. Er denke aber, dass sie wegen der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters gekommen seien. Auch wenn sein Vater nur eine unbedeutende Tätigkeit ausgeübt habe, werde dieser als Spion bezeichnet. Bei seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23. April 2007 brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, dass seine Mutter mit den maskierten Männern geredet habe. Diese hätten sie gefragt, wo sich ihre Söhne befänden. Seine Mutter habe geantwortet, dass ihre Söhne zu Hause seien. Daraufhin seien die maskierten Männer wieder weggegangen. Dieser Vorfall habe sich zehn Tage vor seiner Ausreise ereignet. Vor eineinhalb Jahren habe es einen ähnlichen Vorfall gegeben. Er wisse nicht, wer diese Männer seien und vermute, dass sie die Familie wegen der Funktion seines Vaters bedrohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil seine Familie und er Angst gehabt hätten. Auch gebe es keinen polizeilichen Schutz im Kosovo. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den maskierten Männern umgebracht zu werden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III). Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo und bewertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Begründend führte es dazu aus, der Beschwerdeführer stelle die Behauptung, von zwei unbekannten Männern verfolgt worden zu sein, nur Allgemein in den Raum, ohne diese Verfolgung zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es sei weiters unplausibel, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht bei den zuständigen Sicherheitsbehörden angezeigt habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung, die im Wesentlichen allgemeine Textbausteine enthält. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe wird in der Beschwerde nicht eingegangen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht zeigte das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr nur sehr allgemein in den Raum stellt bzw. auf Vermutungen basiert und Unplausibilitäten enthält. Weiters verstrickte sich der Beschwerdeführer in nachstehende Widersprüche:
Bei seiner Einvernahme am 28. März 2007 gab er an, die maskierten Männer seien vor einer Woche (also am 21. März 2007) gekommen, bei seiner Einvernahme am 23. April 2007 hingegen, diese seien zehn Tage vor seiner Ausreise (also am 12. März 2007) gekommen. Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass er zunächst ausführte, die maskierten Männer seien zu ihm und seinen Familienangehörigen gekommen und - ohne etwas zu sagen - wieder gegangen; später gab er hingegen an, diese hätten mit seiner Mutter gesprochen und sie nach ihren Söhnen gefragt. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum insbesondere sein Vater, aber auch seine anderen Brüder nicht den Kosovo verließen, obwohl diese - legt man die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu Grunde - ebenfalls gefährdet sein müssten. Diese leben nach den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch sein im Jahre 2005 in das Bundesgebiet eingereister Bruder in seinem Asylverfahren (ebenfalls) angab, aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters von Unbekannten kurz vor seiner Ausreise bedroht worden zu sein, was der Beschwerdeführer in seinem Verfahren überhaupt nicht erwähnte, obwohl er mit diesem im Elternhaus wohnte. Es ist daher von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f; in seinem von der UNMIK ausgestellten Personalausweis ist festgehalten, dass er in P. [Kosovo] geboren wurde).
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Selbst wenn sich die (spekulative und durch keinerlei Beweismittel untermauerte) vorgebrachte Angst des Beschwerdeführers, er werde von maskierten Männern bedroht, als wahr erweisen sollte, ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich das Vorhandensein einer grundsätzlich stabilen Sicherheitslage für Angehörige der Mehrheitsbevölkerung. Dass sich die diesbezügliche Lage seit Bescheiderlassung verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa den Bericht des [brit.] Home Office vom 22. Juli 2008, Operational Guidance Note Kosovo, 4f., aus dem sich ergibt, dass UNMIK bzw. KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen). Es kann im Ergebnis daher nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo Eingriffen in seine körperliche Integrität von maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, gegen die er keinen Schutz erhalten würde.
3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Der Beschwerdeführer konnte seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind weiters keine Umstände (amts)bekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der 1973 geborene, gesunde Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft und verfügt über ein familiäres Netz (zumindest seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben nach seinen Angaben in seinem Heimatort). Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit 19. Juli 2008 in Österreich lebt und zum Aufenthalt in Österreich bisher nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen vom heutigen Tag der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt getroffenen Ausweisungsentscheidungen bestätigt hat (siehe GZ 308.864 und GZ 401.714). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.