TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/09 B4 214471-0/2008

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Spruch

B4 214.471-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des I.S., geboren am 00.00.1975, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.1999, Zl. 99 17.911-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die BR Jugoslawien" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Serbien" ersetzt wird.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.1999 anlässlich einer Einvernahme auf der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Asylantrag. In dieser Einvernahme nannte er als "Heimatadresse" den in der kosovarischen Gemeinde P. gelegenen Ort V.; dort sei er geboren und habe er seit seiner Geburt gewohnt. Er sei jugoslawischer Staatsbürger und Moslems. Im Sommer 1995 sei er vor der Armee aus dem Kosovo geflüchtet und habe sich etwa ein Jahr bei verschiedenen Verwandten "im Kosovo" versteckt. 1996 habe er beschlossen, nach Zagreb zu reisen; dort habe er sich bis November 1999 aufgehalten. Nach Jugoslawien könne er nicht zurückkehren, da sein Haus zerstört worden sei. Überdies würden die Kosovoalbaner die Moslems (gemeint: die Volksgruppe der muslimischen Slawen) und die "Zigeuner" aus dem Kosovo vertreiben. Er habe von einem Verwandten gehört, dass ihn das jugoslawische Militär suche. Zur Frage, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, gab er an, dies nicht zu wissen. Zudem werde er auch vom albanischen Militär gesucht; aus welchen Gründen könne er nicht angeben. Zu seinem Reisedokument befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieses in Jugoslawien befinde. Sein letzter Reisepass sei ihm zwei Jahre zuvor in P. ausgestellt worden und sei bis 2003 gültig.

 

2. Am 2.12.1999 beim Bundesasylamt einvernommen, gab er ebenfalls an, jugoslawischer Staatsangehöriger zu sein und in V. gewohnt zu haben. Zum Militärdienst befragt gab er an, 1997 zweieinhalb Monate in D. als einfacher Soldat gedient zu haben. Im Juli 1997 sei er von der Armee desertiert und habe sich bis 1998 in P. und "M." versteckt gehalten. Im Jänner 1998 sei er nach P. zurückgekehrt, im April oder Mai 1998 sei er dann nach Zagreb gereist, wo er bis 14.10.1999 geblieben sei. Anschließend sei er nach Österreich weitergereist. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Fremdenpolizei gab er an, sich hinsichtlich des Datums der Desertion geirrt zu haben. Auf Vorhalt, dass er bei der Fremdenpolizei auch angegeben habe, im Sommer 1996 - und nicht erst im Frühjahr 1998 -nach Zagreb gefahren zu sein, meinte er, er könne nicht genau angeben, in welchen Monaten Sommer sei und wann Frühjahr; er sei ein sehr schlechter Schüler gewesen. Nach Jugoslawien könne er nicht mehr zurückkehren, da er von der Armee und auch von der UCK gesucht werde. Auf die Frage, wie weit die Stadt K. von P. entfernt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, niemals dort gewesen zu sein. Er sei selten aus seiner Ortschaft gekommen und habe das Vieh hüten müssen. Aufgefordert, einige Dörfer aus der Umgebung zu nennen, nannte der Beschwerdeführer die Orte E.,

A. und C., die - wie sich aus dem Protokoll ergibt - vom einvernehmenden Referenten auf der Landkarte nicht gefunden werden hätten können. Auf die Aufforderung, weitere Ortschaften in der Nähe seiner Ortschaft zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich immer nur in seinem Dorf befunden, habe das Vieh gehütet und sei nie aus seinem Dorf gekommen. Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus S.; sie lebe aber bereits seit dreißig Jahren im Kosovo. Auf die Frage, wann ihm sein Reisepass ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei im Jahr 1997 gewesen; er sei sich nicht sicher, ob der Reisepass bis 2002 oder bis 2003 gültig gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass männlichen jugoslawischen Staatsbürgern, die ihren Wehrdienst noch nicht absolviert hätten, keine länger als ein Jahr gültigen Reisepässe ausgestellt würden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe Verbindungen gehabt. Ferner gab der beigezogene Dolmetsch an, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Serbisch mit hoher Wahrscheinlichkeit dem im Sand¿ak gesprochenen Dialekt entspreche.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die " BR Jugoslawien" gemäß § 8 leg. cit für zulässig (Spruchpunkt II.). Die Abweisung des Asylantrages begründet das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, ungenau und widersprüchlich und daher unglaubwürdig sei. Dabei wies es etwa auf die zeitlichen Abweichungen im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage hin, wann er nach Zagreb gegangen sei. Auch könne seiner Aussage, aus dem Kosovo zu stammen, kein Glauben geschenkt werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, einfache, seinem allgemeinen Wissens- und Bildungsstand entsprechende Fragen über seine angebliche Heimat zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer 1997 aus der jugoslawischen Armee desertiert sei, wird hingegen als glaubwürdig bewertet. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keiner Gefährdung gemäß § 57 FrG ausgesetzt sei.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Sie beschränkt sich darauf festzuhalten, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Seiner Ankündigung, eine ausführliche Begründung nachzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

 

5. Mit Schreiben vom 3.9.2008 teilte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien mit, dass er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus dem serbischen Teil des Sand¿ak stammt, und übermittelte ihnen zugleich den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 23.04.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien zur Stellungnahme.

 

6. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führte der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 13.9.2008 mit dem Betreff "I.S., geb. 00.00.1975, StA: Serbien" Folgendes aus: Er lebe seit ca. zehn Jahren in Österreich, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und die beiden Kinder hätten eine Niederlassungsbewilligung. Als Bosnier sei ihm eine Rückkehr nach so langer Zeit aus politischen Gründen nicht möglich. Die Lage sei immer noch sehr instabil. Täglich würden Gewaltakte auf Zivilpersonen, insbesondere auf Minderheitsangehörige, verübt. Die politische Willkür werde auch im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes dokumentiert. Aufgrund der Kriegsereignisse seien seine persönlichen Dokumente vernichtet worden und es gebe bis heute keine Behörde - "weder im Kosovo noch in Serbien noch in Bosnien" -, die die "Identifizierung" seiner Person vornehme. Eine Rückkehr sei nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Eine "Einbürgerung z.B. als serbischer Staatsbürger" sei eine willkürliche Vorgehensweise und werde daher abgelehnt. Zugleich übermittelte der Beschwerdeführer eine von ihm unterfertigte Vollmacht für seinen nunmehrigen Zustellbevollmächtigten, in der er als "I.S., geb: 00.00.1975, StA:

Serbien" bezeichnet wird.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung (vgl. dazu unten) erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, gehört der bosnischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stammt aus dem im serbischen Teil des Sand¿ak gelegenen Ort S..

 

Zur Beweiswürdigung wird festgehalten: Dass der Beschwerdeführer der bosnischen Volksgruppe angehört und muslimischen Glaubens ist, ergibt sich seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellung, dass er serbischer Staatsangehöriger ist, beruht auf folgenden Erwägungen: In seiner Stellungnahme vom 13.9.2008 stellt der Beschwerdeführer in den Raum, dass er eventuell die Staatsbürgerschaft eines der folgenden Staaten besitzen könnte:

Serbien, Kosovo und Bosnien. Dass Bosnien nicht in Betracht kommt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen im Jahr 1999 angegeben hat, "jugoslawischer" Staatsangehöriger zu sein. Eine kosovarische Staatsbürgerschaft ist deshalb nicht anzunehmen, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in V. geboren und aufgewachsen zu sein, - wie bereits vom Bundesasylamt richtig aufgezeigt - als unglaubwürdig erwiesen hat, wobei die Beschwerde den diesbezüglich vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumenten nicht entgegengetreten ist; festzuhalten ist dabei, dass jene vom Beschwerdeführer angeführten drei Orte, die sich in der Nähe von V. befänden, auch nicht in dem dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Kartenmaterial (darunter der im "Kosovo Atlas" des Kosova Community Information Centre enthaltenen Karte der Gemeinde P.) auffindbar sind. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie aus S. stammt, und das von ihm gesprochene Serbisch nach Aussage des vom Bundesasylamt beigezogenen Dolmetschers eine Färbung aufweist, die auf den Sand¿ak hindeutet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem serbischen Teil des Sand¿ak stammt und auch serbischer Staatsbürger ist. Der Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass im Betreff jenes Schriftsatzes, in dem "seine Einbürgerung als serbischer Staatsbürger" als strikt abzulehnende, willkürliche Vorgangsweise bezeichnet wird, sowie in der zugleich vorgelegten Vollmacht ebenfalls von einer serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird.

 

1.2.1. Zur Lage der Minderheiten in Serbien allgemein sowie zur Situation der Bosniaken im Sand¿ak:

 

Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der "Dienst für Menschen- und Minderheitenrechte", Nachfolgebehörde des am 8.6.2006 abgeschafften Minderheitenministeriums, versucht aktiv, die Minderheiten dabei zu unterstützen. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet.

 

Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien ist ein Großteil der aus dem Sand¿ak geflüchteten ethnischen Bosniaken (Muslime) wieder zurückgekehrt. Die Lage der Bosniaken im Sand¿ak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz seither tendenziell zum Besseren. Die Benachteiligungen aufgrund einer deutlichen Unterrepräsentierung von Bosniaken in Polizei,

 

Justiz und Verwaltung bestehen jedoch weiter. Bei Neuernennungen in der Justiz wurde wiederholt angekündigt, Bosniaken zum Ausgleich des Ungleichgewichts prioritär zu berücksichtigen. Dies lässt sich jedoch in der Praxis nicht bestätigen. In der Armee Serbiens sind Bosniaken vertreten; auch aus dem Sand¿ak werden Bosniaken zum Wehrdienst herangezogen.

 

2006 kam es in Sand¿ak nicht mehr zu handgreiflichen Konflikten zwischen Bosniaken und ethnischen Serben. Dies ist aber für die Zukunft aufrund der Verhandlungen über den Status des Kosovo nicht auszuschließen. Bei Auseinandersetzungen mit ethnisch-politischem Hintergrund kam es bisweilen zu parteilichem Eingreifen serbischer Polizeikräfte. Todesopfer

 

oder schwere Verletzungen gab es bei derartigen Zusammenstößen nach dem 5.10.2000 allerdings nicht. In jüngster Zeit finden gewalttätige Auseinandersetzungen im serbischen Teil

 

des Sand¿ak dagegen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. Organisationen statt.

 

Die tatsächliche Lage der Bosniaken im Sand¿ak entspricht wie die aller Minderheiten in Serbien noch nicht dem Standard der europäischen Menschenrechtskonvention. Hinweise auf

 

massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht mehr. Im montenegrischen Teil Sand¿ak war die Lage der Bosniaken in den letzten Jahren insgesamt besser als im serbischen Teil.

 

1.2.2. Zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

 

Eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis gibt es nicht mehr.

 

1.2.3. Zum Wehrdienst:

 

Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls. Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt. Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, v.a. bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sand¿ak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus dem Kosovo und aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.

 

Wehrstraftaten unterliegen seit 1.1.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, daß derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. 1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 7.10.2000 ist 2001 ein neues Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung.

 

1.2.4. Zur Versorgunglage:

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

 

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230¿, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- ¿ (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sand¿ak unter dem nationalen Mittelwert. In

 

den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer

 

Zuwendungen Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2006 9.1% der Bevölkerung Serbiens unterhalb der Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Haushaltsmitglied rund 60 ¿. Einer aktuellen Statistik der serbischen Regierung zufolge beträgt die Zahl der absolut Armen knapp 700.000, die der "Armutsgefährdeten" weitere 700.000.

 

1.2.5. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.4.2007 (vgl, dessen S 12f., 15f sowie 18f); keine der Verfahrensparteien hat die Richtigkeit dieses Berichtes substantiiert in Abrede gestellt.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 angehängig und ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen

 

2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.1. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wären.

 

2.2.1.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass sein Vorbringen, er stamme aus dem Kosovo und müsse dort als Bosniake ethnische Verfolgung befürchten, - wie oben aufgezeigt - unglaubwürdig ist.

 

Vor dem Hintergrund der zur serbischen Amnestiegesetzgebung getroffenen Feststellungen kann weiters dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Armee desertiert zu sein, den Tatsachen entspricht; denn aufgrund dieser Gesetzgebung muss er keine daraus resultierende Strafverfolgung befürchten. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in Serbien abermals zum Militär einberufen würde. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, kann nicht gesagt werden, dass die Einberufung insofern asylrechtlich relevant wäre, als angenommen werden müsste, dass sie aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgen würde oder der Beschwerdeführer aus solchen Gründen für eine allfällige Wehrdienstverweigerung härter bestraft würde als andere serbische Staatsangehörige (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

 

Schließlich kann aufgrund der Feststellungen zur Lage der bosniakischen Volksgruppe nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe befürchten müsste, in Serbien Übergriffen von asylrelevanter Intensität zu werden.

 

2.2.1.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

 

Dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, hat er nicht vorgebracht. Auch haben sich diesbezüglich (insbesondere auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Versorgungslage) keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben; weiters kann nicht angenommen werden, dass der 1975 geborene Beschwerdeführer, der im Verfahren nicht vorgebracht hat, gesundheitliche Probleme zu haben, nicht arbeitsfähig wäre. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

 

Damit liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Schlagworte
Amnestie, Militärdienst, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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