B10 400.832-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der I.Z., geb. 00.00.1975, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zahl: 08 01.271-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Serbien und Angehörige der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 04.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann im Kosovo Probleme gehabt habe. Er habe der Untergrundbewegung "AKSH" beitreten sollen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er niedergeschlagen worden. Als ihr Ehegatte im Krankenhaus gelegen sei, seien sie und ihre Kinder von drei maskierten Männern malträtiert worden. Als ihr Ehegatte vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden und diese darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Am 03.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen
Folgendes an:
F: Geben Sie bitte alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
A: Mein Mann hatte Probleme mit unbekannten Personen. Die Probleme bestehen seit einem Jahr. Mein Mann wurde angerufen und die unbekannten Anrufer haben ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Mein Mann hat bei der KFOR gearbeitet, in D.. (Anmerkung: Die Asylwerberin wird darauf hingewiesen, dass sie ihre eigenen Gründe angeben möge, weswegen sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt). Am 00., 00. und 00.00.2007 haben sie meinen Mann geschlagen. Mein Mann wurde von meinem Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Danach sind diese unbekannten Männer jeden Abend zu mir nach Hause gekommen und haben gefragt, wo sich mein Mann befindet. Sie haben mich schlecht behandelt. Sie haben mich zwar nicht verprügelt, aber ab und zu haben sie mir eine Ohrfeige gegeben. Sie haben mich auch bedroht, dass sie mich und meine Kinder umbringen, wenn ich nicht sage, wo mein Mann ist. Trotz allem habe ich aber nichts gesagt.
F: Haben Sie alle Gründe für die Antragstellung angegeben?
A: Ja.
F: Was können Sie zu den Unbekannten angeben, von denen Sie zuhause aufgesucht wurden?
A: Sie waren immer zu dritt oder zu viert. Ich glaube, es waren immer die gleichen, obwohl sie maskiert waren. Sie haben sich als AKSH- Mitglieder vorgestellt.
F: Wann waren die Unbekannten letztmalig bei Ihnen zuhause?
A: Das war kurz bevor mein Mann aus dem Krankenhaus entlassen wurde, einen Tag zuvor.
F: Wann genau?
A: Ich kann mich nicht genau erinnern.
F: Wie lange war Ihr Mann im Krankenhaus?
A:10 Tage.
F: Sind die Unbekannten mit Ihnen persönlich in Kontakt getreten, nachdem Ihr Mann aus dem Krankenhaus entlassen wurde, z.B. telefonisch oder persönlich?
A: Nein.
Anmerkung:Die nachfolgenden Fragen werden zu den Anträgen der Kinder I.E. (08 01.272) und I.N. (08 01.273) auf internationalen Schutz gestellt:
F: Haben Sie betreffend Ihre Kinder Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?
A: Nein.
F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
A: Eigene Fluchtgründe haben sie nicht.
Am 27.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen
Folgendes vor:
F: Haben sie bei ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost die wahren Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Können sie mittlerweile andere Personaldokumente, außer ihrer Heiratsurkunde und ihren Personalausweis, vorlegen?
A: Nein.
F: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
A: Ich habe nie einen Reisepass besessen. Einen Führerschein habe ich nicht. Eine Geburtsurkunde kann ich ihnen vorlegen.
Anmerkung: Eine Kopie der Geburtsurkunde, sowie zahlreiche Arztbriefe, werden zum Akt genommen.
F: Sind sie gegenwärtig in ärztlicher Behandlung?
A: Ja.
F: Wie oft?
A: Am 28.Mai war ich dort. Am Montag habe ich wieder einen Termin.
F: Sie haben Unterlagen vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass sie einmal im März und einmal im Mai bei einer ärztlichen Untersuchung waren. Daraus kann keine Regelmäßigkeit abgeleitet werden.
A: Ich war auch in Traiskirchen und in Baden bei einem Arzt.
F: Aus den Unterlagen, welche sie mir bezüglich ihres Aufenthaltes im Thermenklinikum vorlegen, geht hervor, dass ihnen nichts fehlte.
A: Im Kosovo wurde ich operiert.
F: Welche Operation wurde bei ihnen vorgenommen?
A: An den Lymphknoten.
F: Waren sie diesbezüglich in Österreich in Behandlung?
A: Ja.
F: Können sie jetzt einen Befund vorlegen?
A: Nein.
F: Können sie sonstige aktuelle Befunde vorlegen?
A: Nein.
F: Nehmen sie derzeit Medikamente?
A: Mirtazapin Stada 30 mg. und Cirpalex 10 mg.
F: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
A:I n P., wie die Straße hieß, weiß ich nicht mehr. Ich habe dort seit elf Jahren gewohnt. Davor wohnte ich im Dorf L., Gemeinde P.. Dort wohnte ich von Geburt an. Das ist mein Elternhaus. An der Adresse in P. wohnte ich bis zu meiner Ausreise.
F: Mit wem haben sie dort gewohnt?
A: Mit meinem Gatten und meinen Kindern.
F: Wie waren ihre Lebensumstände?
A: Gut.
F: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
A: Der Mann hat bei der KFOR gearbeitet und ich als Friseurin.
F: Welchen Beruf haben sie erlernt?
A: Friseurin.
F: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
A: Nein.
F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
A: Nur weil der Gatte Probleme hat.
F: Haben sie selbst auch Probleme gehabt?
A: Nein, aber ich wurde misshandelt.
F: Wie soll ich das jetzt verstehen, haben sie Probleme gehabt oder nicht?
A: Mein Mann hat Probleme gehabt. Die Familie wurde misshandelt. Am 00., 00. und 00. wurde er geschlagen, er wurde deswegen ins Krankenhaus gebracht, dort war er ca. 10 Tage. Einen Tag vor seiner Entlassung kamen sie zu mir, sie fragten, wo ist der Gatte. Ich wurde geschlagen, nicht viel. Dann sind sie weggegangen. Dann ist der Gatte aus dem Krankenhaus entlassen worden. Drei Tage war er im Krankenstand. Dann ist er arbeiten gegangen. Dann kamen sie wieder. Irgendwann sind wir geflüchtet, und nur deswegen, wegen sonst nichts.
F: Wann wurden sie geschlagen?
A: Er war zehn Tage im Krankenhaus. Einen Tag vor seiner Entlassung.
F: Können sie das datumsmäßig beziffern?
A: Nein.
F: Wie viele Männer sind da gekommen?
A: Vier.
F: Waren die unifomiert?
A: Alles in schwarz.
F: Haben sie die gekannt?
A: Nein.
F: Waren die bewaffnet?
A: Ja. Ich weiß aber nicht mit welchen Waffen.
F: Wenn die bewaffnet waren, müssen sie das ja gesehen haben.
A: Eine kleine Waffe, ich weiß nicht, was das ist.
F: Wie oft sind diese Männer zu ihnen gekommen?
A: Es war einmal einen Tag vor seiner Entlassung, dann war er drei Tage zu Hause, dann ist er arbeiten gegangen, dass was ich gewusst habe, habe ich gesagt. Was soll ich noch sagen.
F: Haben sie jetzt eigene Fluchtgründe oder nicht?
A: Nein. Das Problem meines Gatten ist mein Problem, wir sind eine Familie.
F: Ihr Gatte hat eindeutig davon gesprochen, dass sie nicht geschlagen worden sind. Was sagen sie dazu?
A: Ich weiß nicht, was er gesagt hat.
F: Aber ich, und darum frage ich sie?
Anmerkung: Die ASt. gibt keine Antwort.
F: Ihr Gatte hat soeben gesagt, dass er nicht wissen würde, welcher Gruppierung diese Männer angehören würden. Sie haben bei ihrer Einvernahme am 03.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost angegeben, dass diese Männer der AKSH angehören würden. Wie erklären sie diese Widersprüche?
A: Der Dolmetscher hat nicht gut übersetzt und ich weiß nicht, was mein Mann gesagt hat.
F: Ihnen wurde ihre letzte Einvernahme rückübersetzt und haben sie diese ohne weiteres unterschrieben. Somit gehe ich aus, dass sie gewusst haben, was sie unterschrieben haben.
A: Ich bin verloren. Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
F: Entweder sind sie in der Lage mir über einen Vorfall etwas zu berichten, oder es ist nichts passiert, dann können sie mir nichts erzählen.
A: Wir haben gut gelebt, aber wir haben Probleme gehabt.
F: Von welchen Problemen sprechen sie jetzt in konkreten?
A: Konkret wollten sie, dass mein Mann für sie arbeitet, aber er wollte das nicht. Dann, so wie ich gesagt habe, kamen sie zu mir nach Hause und haben Probleme gemacht. Er wurde geschlagen, ich meine meinen Gatten.
F: Wo ist der Gatte geschlagen worden?
A: Am 00.00.2007.
F: Und wo?
A: In der Nähe des Hauses. Dort wo wir gewohnt haben in P.. An näheres kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube dieser Stadtteil heißt K..
F: Sie sagen, dass diese Männer wollten, dass ihr Gatte für diese Gruppierung arbeiten sollte. Ihr Gatte sagte aber, dass er nicht gewusst hätte, was diese Männer von ihm gewollt hätten?
A: Genaues weiß ich nicht.
F: Waren die Männer maskiert?
A: Ja.
F: Wie viel Männer sind da gekommen?
A: Vier.
F: Waren das immer vier?
A: Drei oder vier.
F: Drei oder vier?
A: Einer ist draußen geblieben.
F: Wie sind sie von diesen Männern geschlagen worden?
A: Ich habe zwei oder drei Ohrfeigen bekommen.
F: Wie kann es dann sein, dass mir ihr Gatte darüber nichts berichtet hat, obwohl er ausdrücklich erwähnte, dass er mit ihnen darüber ausführlich gesprochen hat?
A: Ich weiß es nicht.
F: Zu welcher Tageszeit sind diese Männer gekommen?
A: Am Abend, ich weiß es nicht genau.
F: Wie kann das sein, dass ihr Gatte über das alles Bescheid weiß, sie aber nicht, zumal er diese Informationen nur von ihnen erhalten konnte, da er ja nicht zu Hause war?
A: Ich vergesse immer.
F: Warum haben sie bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen von drei Tätern gesprochen, wenn es doch vier gewesen sein sollen?
A: Ich schwöre, dass es vier waren und ich habe auch vier gesagt.
F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
A: Nein.
F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Wovon leben sie?
A: Bundesbetreuung.
F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
A: Ja, sonstige Kontakte habe ich nicht.
F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
A: Nein.
F: Sie haben gesagt, dass ihr Gatte am 00., 00., und 00. geschlagen worden ist. Von welchem Monat und Jahr sprechen sie hier?
A: November 2007.
F: Ihr Gatte sagte soeben bei seiner Einvernahme, dass er am 00.00.2007 geschlagen worden sei. Er wäre nur einmal geschlagen worden und sagte nichts vom 00., und 00. Wie erklären sie sich diesen Widerspruch?
A: Am 00. oder 00., oder 00. wurde er geschlagen und war im Krankenhaus. Ich habe Probleme.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung, ich erhalte derzeit 40 --. Ich habe in Österreich meinen Gatten und meine beiden Kinder, sowie eine Bruder, namens K.N.. Ich habe mit ihm fallweise Kontakt, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, er ist auch Asylwerber. Sonst habe ich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern, zwei Brüder sind in Deutschland, zwei Brüder sind im Kosovo, davon ist einer Polizist in P.. Eine Schwester ist in Deutschland und zwei im Kosovo.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Niederschrift nunmehr rückübersetzt wird und ich die Möglichkeit habe, danach noch etwas hinzuzufügen. Ich möchte noch anführen, dass ich zu Hause einen UNMIK Reisepass habe. Ich habe die Frage falsch verstanden.
F: Wie kann man eine Frage nach dem Besitz eines Reisepasses falsch verstehen?
A: Ich entschuldige mich. Jetzt ist es mir eingefallen.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 09.07.2008, Zl. 08 01.271-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In dieser verweist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde ihres Ehegatten und bringt weiters vor, dass sie an schweren psychischen Problemen leide, die in ihrer Heimat nur schwer behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin befände sich derzeit in psychiatrischer Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente ein. Sie bemühe sich derzeit um eine psychotherapeutische Behandlung ihrer Erkrankung und stehe bereits auf der Warteliste eines sozialen Psychotherapiezentrums. Wenn die belangte Behörde ordentlich ermittelt hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr in ihre Heimat aufgrund der dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung mit sich bringen würde. Psychiatrische wie psychotherapeutische Behandlungen seien im Kosovo nur in äußerst geringem Umfang möglich. Die im belangten Bescheid angeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes zur psychiatrischen bzw. therapeutischen Versorgung im Kosovo sei nur vage und lasse keine verlässlichen Rückschlüsse auf real zugängliche Behandlungsmöglichkeiten zu. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die Accord-Anfragebeantwortung, "Behandlungsmöglichkeiten bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PBTS)" aus März 2008, die Stellungnahme zum Themenpapier Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo von Dr. med. Susanne Schlüter-Müller und den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2007, "Kosovo - zur Lage der medizinischen Versorgung - Update".
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 04.02.2008 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, E. und I.N. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die medizinische Behandlung hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Panikattacken in der Republik Kosovo möglich ist.
Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Kosovo ausgesetzt ist.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden. Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:
"Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
AKSH / ANA
( Armata Kombetare Shqiptare / Albanian National Army)
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), wiederholt durch großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der "Verantwortung" für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat allerdings diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 war die AKSh vermutlich weiter durch kriminelle Handlungen aktiv.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)
Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Süd-Serbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen. Die FBKSh (Frontit për Bashkim Kombëtar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung), gegen die offenbar vom albanischen Staat rechtliche Schritte unternommen wurden, agiert als politischer Flügel der AKSh/ANA.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Kosovo - Verfolgung durch die Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh) / Albanian National Army/Albanische Nationalarmee (ANA), 15. April 2005)
Starke Querverbindungen zu Clans im Kosovo und versuchte Rekrutierung von früheren UCK und UCPMB - Kommandofunktionären. Dadurch soll ein größerer Zulauf von früheren Angehörigen dieser Gruppen erreicht werden.
(VB Pichler, Bericht updated am 04.06.2006)
Es gibt Splittergruppierungen verschiedenen Namens, die sich zu einer Art terroristischer Untergrundbewegung zusammengeschlossen haben, aber keinerlei Rekrutierungsarbeit leisten und sich darauf beschränken, Warnungsattentate (Bombenanschläge mit dem Ziel, Sachschaden hervorzurufen) zu begehen. Ihr erklärter Gegner ist UNMIK und die PISG (Provisional Institution for Self Government) bzw. diverse Ministerien. Sie besitzen keine Unterstützung seitens der Behörden und es gab in den vergangenen 16 Monaten keinerlei Bedrohungen oder Anschläge gegenüber Einzelpersonen, die mit der ehemaligen AKSH in Verbindung gebracht werden konnten und entsprechende Behauptungen von angeblich betroffenen Personen sind aus dem Kosovo ebenfalls nicht gemeldet worden.
(VB Armin Vogl, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)
Aktivitäten/Zwangsrekrutierung
Es sind Vorfälle von nächtlichen Checkpoints bekannt, meist ist damit ein krimineller Hintergrund verbunden. Sonst tritt die AKSH lt. INTEL - Quellen sehr spärlich in Erscheinung und beschränkt sich auf Schmieraktionen (im Kosovo), Internet und Verquickung mit kriminellen Aktionen.
(VB Pichler, Anfragebeantwortung, 09.02.2007)
Die AKSH wurde nach dem Anschlag auf die Brücke bei Zvecan im April 2003 vom damaligen SRSG des Kosovo, STEINER, als "terroristische Organisation" eingestuft. Die Aktivitäten der Bewegung werden mit den hier zur Verfügung stehenden Möglichkeiten von UNMIK "aufmerksam beobachtet".
(VB Pichler, Bericht updated am 04.06.2006)
In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Dem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Kosovo - Verfolgung durch die Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh) / Albanian National Army/Albanische Nationalarmee (ANA), 15. April 2005)
Gruppen, welche "Zwangsrekrutierungen" durchführten haben sich, nach erfolgreichen Aktionen seitens der Polizei und KFOR, ausschließlich als kriminelle Vereinigungen herausgestellt, die sich durch Überfälle, etc, eine Erwerbsquelle geschaffen haben. Diese Banden wurden zerschlagen und die Mitglieder (zumindest die meisten davon) festgenommen und verurteilt. Zwangsrekrutierungen seitens der AKSH sind nicht bekannt geworden.
(VB Vogl, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)
Rechtschutz
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)"
Zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo wird weiters festgestellt:
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card, ausgestellt am 00.00.2004. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Albaner gründet sich ebenfalls auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Länderfeststellungen zum Kosovo gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid sowie oben angeführten Quellen.
Der Asylgerichtshof schließt sich weiters der hier wiedergegebenen Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zahl 08 01.271-BAT, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses; diese lautet wie folgt:
"Es steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Zum Sachverhalt befragt, gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen an, dass sie keine Probleme gehabt hätten, nur ihr Gatte hätte ein Problem gehabt. Dazu führten sie aus, dass sie von unbekannten Männern geschlagen worden wären, was in einem Widerspruch zu ihrer vorher genannten Aussage steht, indem sie angaben, dass sie keine Probleme gehabt hätten. Wenn sie nun keine Probleme gehabt hätten, kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden, dass sie geschlagen worden wären. Dieses Vorbringen, dass sie geschlagen worden wären, wird insofern äußerst unglaubwürdig, als ihr Gatte bei seiner Einvernahme angab, dass er mit ihnen über die Vorfälle gesprochen hätte. Bei dem Besuch der Männer wären sie nicht geschlagen worden. Aufgrund dieses gravierenden Widerspruches, wobei sie die Ohrfeigen durch unbekannte Männer als ihr einziges Problem angegeben hätten, kann ihr Vorbringen in keinster Weise glaubhaft nachvollzogen werden und muss als Konstruktion gewertet werden.
Dies lässt sich dadurch bekräftigen, als sie weiters angegeben haben, das diese unbekannten Männer von der AKSH gewesen wären, ihr Gatte jedoch gab dazu an, dass er nicht gewusst hätte, welcher Gruppierung diese Männer zuzuordnen seien. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erwiderten sie, dass der Dolmetscher falsch übersetzt hätte und sie nicht wissen würden, was ihr Gatte gesagt hätte. Dazu ist jedoch anzuführen, dass sowohl ihnen als auch ihrem Gatten die niederschriftlich gemachten Aussagen von dem Dolmetscher nochmals übersetzt worden ist und sie mit ihrer Unterschrift ihre korrekten Aussagen bestätigt haben. Somit muss diese Aussage, dass der Dolmetscher falsch übersetzt hat, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
Ferner gaben sie an, dass diese Männer wollten, dass ihr Gatte für sie arbeiten hätte sollen. Ihr Gatte hat jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen angegeben, dass man ihn als Spion bezeichnet hätte, und er eigentlich nicht gewusst hätte, was diese Männer von ihm gewollt hätten, zumal an ihn auch keine Forderungen gestellt worden wären. Hier zeigt sich ein weiterer Widerspruch, der nicht zur Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens führen kann.
Schließlich haben sie bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben, dass sie von drei Männern aufgesucht worden wären, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen jedoch sprachen sie von vier Männern. Auf diesen Widerspruch angesprochen erwiderten sie, dass es vier gewesen seien und sie auch von vier gesprochen hätte. Diese Aussage muss jedoch aufgrund der niederschriftlichen Aussagen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen eindeutig als unwahr zurückgewiesen werden und ist auch hier ein Konstrukt klar erkennbar.
Im Übrigen kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden, dass sie in ihrem Heimatland einen Bruder bei der Polizei in P. haben, der sich nicht besonders für ihre Probleme eingesetzt hätte, sofern sie, hypothetisch angenommen, solche tatsächlich gehabt hätten. Auch hier ist eine konstruierte Fluchtgeschichte eindeutig erkennbar, zumal es wohl ausgeschlossen ist, dass ihnen ihr Bruder gemeinsam mit seinen Kollegen nicht geholfen hätte, wenn sie reale Probleme gehabt hätten.
Sie konnten im Zuge ihres Asylverfahrens nicht glaubhaft machen, tatsächlich aus dem von ihnen genannten Grund die Republik Kosovo verlassen zu haben.
Weder war ihr Vorbringen so konkret und detailliert dargestellt, wie es in Fällen üblich ist, wo Flüchtlinge den Tatsachen entsprechende Angaben machen, noch war es ihnen möglich, widerspruchfrei Angaben darzulegen.
Auf Grund obiger Ausführungen kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen konnten, und war deshalb davon auszugehen, dass sie sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedienten."
Vom erkennenden Gerichtshof ist auch weiters darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B10 400.830-1/2008/1, als nicht glaubwürdig erkannt wurde.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21.07.2008 auf das Beschwerdevorbringen ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren verweist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden
Gerichtshofes im Erkenntnis des Ehegatten vom heutigen Tag, GZ: B10 400.830-1/2008/1, verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Die in der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin zitierten und allgemein gehaltenen Berichte sind nicht geeignet die getroffenen Länderfeststellungen zu erschüttern.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihr Ehegatte vor seiner Ausreise für die KFOR gearbeitet habe. Es wäre dem Ehegatten und der Beschwerdeführerin - wenn sie tatsächlich bedroht gewesen sein sollten - daher auch möglich gewesen, sich unter den Schutz der KFOR zu stellen. Dass diesbezüglich ein Versuch seitens der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten unternommen worden sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Weiters gab die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren an, dass einer ihrer zwei Brüder als Polizist in P. beschäftigt sei. Wie bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hätte die Beschwerdeführerin - wenn ihre Fluchtgründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen sollten - auch dessen Hilfe in Anspruch nehmen können.
In Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B10 400.830-1/2008/1, auch die Beschwerden des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder, GZ: B10 400.833-1/2008/1 und B10 400.831-1/2008/1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die Beschwerdeführerin an massiven psychischen Problemen leide, sie sich derzeit in psychiatrischer Behandlung befände und regelmäßig Medikamente einnehme, wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Kurzbericht der Ambulanz des Landesklinikum N. vorlegte, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 28.03.2008 ambulant untersucht wurde und dabei eine Panikattacke diagnostiziert wurde, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits abgeklungen war. Weitere Gefährdungsmomente seien diesem Bericht zu Folge nicht fassbar. Diesem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin Medikamente verschrieben wurden sowie eine fachärztliche Nachbetreuung angeordnet wurde.
Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Überweisung mit der Diagnose "Schlaflosigkeit, Atembeklemmung, PTBS" für einen Facharzt für Neurologie sowie eine Bestätigung von Dr. K., dass die Beschwerdeführerin am 19.05.2008 in ärztlicher Behandlung gewesen sei, vor. Diese Bestätigung ist jedoch weder mit Datum noch mit einer Unterschrift versehen.
Dass die Beschwerdeführerin an massiven psychischen Problemen leide, kann aufgrund der vorgelegten Schreiben nicht festgestellt werden. Auch ist eine regelmäßige psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin aus den vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen; eben sowenig ist diese aus dem der Beschwerde beigelegten Terminkärtchen nicht ableitbar. Eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - auf der Warteliste eines sozialen Psychotherapiezentrums stehe, wurde im Verfahren nicht vorgelegt.
Auch ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo ausreichend gewährleistet ist und angenommen werden kann, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin - welche den vorgelegten Bestätigungen aus der Einnahme von Medikamenten besteht - auch im Kosovo fortgesetzt werden kann.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, im Kosovo als Friseurin gearbeitet zu haben. Weiters brachte sie vor, dass ihre Lebensumstände gut gewesen seien und ihre Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern im Kosovo leben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbindung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und kann dies - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen zu ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige, junge Frau handelt, auch von Amt wegen nicht erkannt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo nur schwer behandelt werden könnten und eine Rückkehr aufgrund der dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung mit sich bringen würde, ist entgegenzuhalten, dass den Länderfeststellungen zum Kosovo zu entnehmen ist, dass im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung stehen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher in Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Probleme nicht gewährleistet ist. Auch vermögen die in der Beschwerde zitierten Berichte diese Feststellungen nicht zu erschüttern.
Der EGMR hat in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Art. 3 EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niede