TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/10 B8 401145-1/2008

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Veröffentlicht am 10.10.2008
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Spruch

B8 401.145-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der N.L., geb. 00.00.1982, StA. Republik Kosovo, vom 14.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zahl: 08 02.188-BAL, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von N.L. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird N.L. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird N.L. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 24.12.2007 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Dezember 2007 nach Österreich gereist sei, weil ihr Verlobter, E.B., hier lebe. Nach ca. einer Woche habe sie erfahren, dass ihr Verlobter eine andere Freundin habe. Die Freundin ihres Verlobten habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dieser Freundin gehöre. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr zurück zu ihrer Familie, weil dies für ihren Vater eine Familienschande sei.

 

Am 06.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

 

"Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

Antwort: Die Verständigung ist gut.

 

........

 

Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente,

die Sie vorlegen können?

 

Antwort: Nur meinen UNMIK Führerschein.

 

........

 

Frage: Sie wurden am 03.03.2008 bei der Polizeiinspektion EAST Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigten oder ergänzen?

 

Antwort: Es bleibt so wie ich gesagt habe.

 

Frage: Wo befindet sich ihr UNMIK Reisepass?

 

Antwort: Mein Ex-Mann hat den Reisepass, ich habe ihm den Reisepass am 25.12.2007 in seiner Wohnung gegeben.

 

Frage: Wie heißt ihr Ex-Mann und wo wohnt er genau?

 

Antwort: Er heißt E.B., geboren am00.00.1981 und er wohnt in W.

 

Frage: Wo genau wohnt er in W.?

 

Antwort: Ich weiß es nicht genau.

 

Vorhalt: Sie haben in Ihrer Erstbefragung angegeben, dass ihr EX-Freund in der "XY-Straße" wohnt. Wieso wissen sie jetzt nicht mehr wo er wohnt?

 

Antwort: Ich habe nur gesagt, dass er in W. wohnt. Vielleicht hat der Beamte meinen Ex im Computer gefunden.

 

Frage: Können Sie Kontakt mit ihrem Ex-Mann aufnehmen?

 

Antwort: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr mit ihm.

 

Frage: Warum hat er Ihnen den Reisepass abgenommen?

 

Antwort: Er hat ihn verlangt und deshalb habe ich ihm den Reisepass gegeben.

 

Frage: Woher hatten Sie das Visum im Reisepass?

 

Antwort: Ich habe ein Schengenvisum von Prishtine gehabt. Ich habe es über ein Reisebüro erhalten. Ich weiß nicht für welches Land es ausgestellt wurde. Ich glaube aber ich bin nicht sicher, es war ein griechisches Visum.

 

Frage: Haben Sie noch ein Flugticket?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was haben sie mit dem Flugticket gemacht?

 

Antwort: Ich habe mein Flugzeugticket gemeinsam mit meinem Reisepass dem Ex-Freund übergeben.

 

Frage: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

 

Antwort: Nur meine Cousine.

 

Frage: Wie ist ihr Verhältnis zu Ihrer Cousine?

 

Antwort: Wir haben einen normalen Kontakt, sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Frage: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

 

Antwort: Ich habe Angst vor meiner Familie, ich habe die Ehre verletzt. Die Familie wird mich deshalb umbringen. Mein Ex-Freund will mich nicht mehr. Wenn ich gewusst hätte, dass er eine zweite Frau hat, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.

 

Frage: Gibt es sonst noch Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

Antwort: Nein. Erklärung: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

 

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl hinsichtlich der Sprache als auch hinsichtlich des Inhaltes der Einvernahme?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

 

Antwort: Gut."

 

Mit Schreiben vom 18.03.2008 erfolgte eine Anfrage des Bundesasylamtes an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo hinsichtlich der Frage, ob für die Beschwerdeführerin die Gefahr bestehe, im Elternhaus nicht mehr aufgenommen zu werden. Das Ermittlungsergebnis dieser Anfrage langte am 02.04.2008 beim Bundesasylamt ein. In seiner Stellungnahme gab der Verbindungsbeamte, der seine Erhebungen direkt bei der Familie der Beschwerdeführerin durch geführt hatte, unter anderem an, dass die direkte Frage an die Eltern, ob die Aufnahme der Beschwerdeführerin im Elternhaus erfolgen würde, von beiden Elternteilen damit beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführerin keine andere Wahl habe, als dann im Elternhaus zu bleiben. Weiters wurde vom Verbindungsbeamten angegeben, dass die Eltern im telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin seien und das letzte Gespräch vor ca. zehn Tagen stattgefunden habe. Weiters habe der Vater angegeben, dass er eine Regelung mit der Familie B.wolle, da deren Vorgangsweise "nicht in Ordnung gewesen sei"; seiner Tochter könne jedoch keine Schuld an der Situation gegeben werden.

 

Am 16.04.2008 wurde E.B. als Zeuge vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diese Zeugeneinvernahme gestaltete sich wie folgt:

 

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

Antwort: Ja.

 

.........

 

Frage: Sie sollen den Pass und das Flugticket von FrauL. haben. Wo sind diese Sachen?

 

Antwort: Das habe ich nicht, ich weiß nicht wo diese Sachen sind.

 

Frage: Erzählen sie, was sie von der Ausreise von Frau L. wissen! Wo lernten sie sie kennen?

 

Antwort: Von der Ausreise wusste ich nicht bescheid ich lernte sie kennen durch meine Familie. Ich kannte sie vorher nicht. Ich habe sie vorher nicht gekannt.

 

Frage: Sind sie mit Frau L. traditionell seit Sommer 2004 verlobt?

 

Antwort: Meine Familie hat das ausgemacht.

 

........

 

Frage: Nach der Verlobung habe ich zwei drei Mal mit ihr telefoniert. Wir redeten nach der Verlobung miteinander um uns besser kennen zu lernen.

 

Frage: Wer von ihrer Familie hat Frau L. ein Visum besorgt?

 

Antwort: Von meiner Familie hat ihr keiner ein Visum besorgt.

 

Frage: Was ist vorgefallen als Frau L. zu ihnen kam?

 

Antwort: Ich mochte sie nicht. Sie ist nach Deutschland zu ihrer Cousine gekommen. Sie rief meine Familie an und möchte abgeholt werden. Meine Familie holte sie ab. Ich ging dann von meiner Familie weg zu meiner Freundin und hatte keinen Kontakt mehr zu ihr.

 

Frage: Wie heißt ihre Mutter und wo wohnt sie jetzt?

 

Antwort: B.N., sie wohnt an der selben Adresse wie ich.

 

Frage: Ist eine Hochzeit mit ihrer jetzigen Freundin geplant?

 

Antwort: Ja, es ist aber schwierig die Papiere zu bekommen.

 

Frage: Bei einer Anfragebeantwortung wurde erhoben dass sie mit Frau L. in derselben Schulgeneration in der Schule in K. gewesen sind. Stimmt das?

 

Antwort: Sie ist jünger als ich sie war möglicherweise in derselben Schule ich hatte aber keinen Kontakt mit ihr, es gibt dort nur eine Schule.

 

Frage: Im Bericht steht dass Frau L. vor der Verlobung mit ihnen Kontakt aufnahm, die Verlobung im Haus der Familie B. stattfand und das ihre Brüder G. und H.bei dem Ansuchen für ein Visum für Österreich bei der Botschaft in Skopje unterstützt haben. Was stimmt davon?

 

Antwort: Ich glaube nicht dass meine Brüder ihr geholfen haben ein Visum zu bekommen. Am Anfang war ich schon einverstanden mit der Verlobung aber nachher nicht mehr. Die Verlobung fand in meinem Elternhaus statt."

 

Am 03.06.2008 erfolgte, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

 

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

Antwort: Ja.

 

..........

 

Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt

durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

.........

 

Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie?

 

Antwort: Ich bin inK. geboren und bin im Elternhaus aufgewachsen. Die Grundschule 8 Jahre und die mittlere Schule vier Jahre besuchte ich in K. und zwei Jahre ging ich in eine Berufsschule für Kindergärtner. Ich lebte die ganze Zeit im Elternhaus. Ich lernte E. im Kosovo in K. kennen per Internett in Chat. Ich sah in zum ersten Mal in Österreich persönlich. Ich alleine habe die Verlobung bei ihm zu Hause ausgemacht auf meinem Wunsch.

 

Frage: Wie sind sie nach Österreich gekommen?

 

Antwort: Ich bin von Pristine mit dem Flugzeug nach Wien geflogen. Das Fugticket und den Pass hat der E. an sich genommen.

 

Frage: E. behauptet, sie seien von Deutschland gekommen und er habe ihren Pass und das Flugticket nicht. Wie kann er dies behaupten?

 

Antwort: Nach zwei Tagen habe ich ihm das Ticket und den Pass gegeben.

 

Frage: Der Ast. wurde die Aussage von E. bezüglich Einreise vorgelesen. Was sagen sie dazu?

 

Antwort: Er kann jetzt alles erzählen dass er sich in Schutz nimmt. Er hat mich auch angelogen dass er keine hat und er hat mich angelogen. Ich habe drei Jahre auf ihn gewartet. Meine Angaben dass ich direkt Pristina nach Wien geflogen bin stimmen. Ich flog am Abend am 24 Dezember 2007 um ich glaube 17.00 Uhr weg. Angekommen bin ich zwei Stunden später.

 

Frage: Wo und wie fand ihre Verlobung statt?

 

Antwort: Er war eine Generation mit mir, wir haben per Internett und Telefon gesprochen und so beschlossen wir uns zu verloben. Ich lernt ihn kennen dann kam seine Mutter zu mir und machte die Verlobung aus. Die Männer von meiner Familie sind zu seiner Familie gefahren um die Hand anzuhalten. Mit dem hingehen der Männer ist man verlobt. Wann das war kann ich nicht angeben.

 

Frage: Wie oft haben sie mit E. telefoniert?

 

Antwort: Ich telefonierte jede Woche mit ihm per Internett auch nach der Verlobung.

 

Frage: Bei wem wohnen sie jetzt?

 

Antwort: In K. ich wohne in einem Wohnheim.

 

Frage: Haben sie Kontakt mit ihrer Familie im Kosovo?

 

Antwort: Ab und zu versteckt mit meiner Mutter und meiner Schwester.

 

Frage: Warum glauben sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren zu können?

 

Antwort: Wenn meine Eltern mich nicht mehr wollen. Ich habe Schande über meine Familie gebracht und darum lassen mich meine Eltern nicht mehr zurückkehren. Mein Vater sagte ich habe nichts mehr dort zu suchen.

 

Frage: Gab es im Kosovo irgendwelche Vorfälle?

 

Antwort: Nein ich bin nicht verfolgt worden noch gab es sonstige Vorfälle.

 

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

 

Antwort: Im Elternhaus in K..

 

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

 

Antwort: Mit meinen Eltern meinen zwei Brüdern und mit meiner verheirateten Schwester in einem Haus.

 

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

Antwort: Mein Vater arbeitet jetzt ist er krank nur mein Bruder geht jetzt noch arbeiten. Ich wurde von meiner Familie unterstützt, weil ich selbst fand keine Arbeit.

 

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

 

Antwort: Zirka 100 Personen

 

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

Antwort: Von meinem Vater, er hat gedroht mich umzubringen, dass ist Tradition. Ich will nicht zurück.

 

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

Antwort: Ich wohne in einem Heim mit andern Flüchtlingen.

 

Frage: Haben sie Verwandte in Österreich?

 

Antwort: Eine Cousine lebt im Burgenland .

 

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?

 

Antwort: Sie ist Österreicherin

 

Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!

 

Antwort: Ich möchte in Österreich sicher leben.

 

Frage: Sind sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

Antwort: Von der Sozialhilfe

 

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Wir haben im Heimatstaat eine Anfrage durchgeführt. (Der Ast. wird die Anfrage und Anfragebeantwortung übersetzt und das Foto vorgelegt.) Wollen sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

 

Antwort: Wenn ich nicht gefährlich leben würde, würde ich nicht herkommen. Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich möchte noch sagen diese Frau die mit E. zusammen ist, schickt mir SMS.

 

Frage: Damit steht fest, dass sie zu Hause wohnen können. Ist das nicht so?

 

Antwort: Mein Vater ist krank darum sagte er das. Sein Wunsch ist, dass ich zurückkehre damit er mich umbringen kann.

 

Frage: Sie gaben an ihr Vater würde sie umbringen. Das ist gelogen. Wollen sie dazu Stellung nehmen?

 

Antwort: Ich will nicht zurückkehren weil mich mein Vater umbringen will. Ich weiß nicht wohin ich gehen soll.

 

( Ländervorhalt)

 

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

 

Antwort: Das weiß ich alles aber mich interessiert das alles nicht.

 

(Rückübersetzung)

 

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

 

Antwort: Ja."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 31.07.2008, Zahl: 08 02.188-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte Beweis würdigend zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.

 

Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin am 04.08.2008 zugestellt, wurde mit Schreiben vom 14.08.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie sich, völlig überraschend von ihrem Verlobten verlassen, in einer Existenz bedrohenden Situation befände und sich diese in ihrem speziellen Fall nur im sicheren Österreich zum Guten wenden könne. Aufgrund der regionalen Tradition bedeute dies konkret für die Beschwerdeführerin, dass sie keine Verwandten und Bekannten unterstützen und nur "geheimen" Kontakt zu ihr haben könnten.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 06.03.2008 und am 03.06.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 14.08.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo festgestellt:

 

Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 16 bis 31 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt. Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Ausführungen (Seiten 12 bis 14 des angefochtenen Bescheides):

 

"Sicherheitsbehörden

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

 

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

 

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Frauen

 

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können trotz vorhandener Familienangehöriger in diese Situation kommen, wenn sie aus Familien mit Traditionsvorstellungen stammen, nach denen Frauen nach Scheidung oder Geburt eines unehelichen Kindes "verstoßen" werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Anwendung häuslicher Gewalt ist strafbewehrt. Diese wird von offiziellen Stellen weder geduldet noch gefördert. Ein effektiver Schutz der Betroffenen ist im Kosovo aber kaum auszugestalten oder gar zu garantieren. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen im Kosovo, hilfebedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Prishtinë/Pri¿tina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt. Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Nach Mitteilung des PISG/MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung gemeldet werden. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)"

 

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

 

II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen.

 

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben sowohl ihre Eltern als auch zwei Brüder und eine Schwester sowie eine große Zahl weiterer Verwandter.

 

Dass die Beschwerdeführerin am 24.12.2007 legal mit einem Reisepass und einem Schengenvisum über den Flughafen Schwechat eingereist ist, kann nicht festgestellt werden.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität sowie Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-Führerscheinsowie auf den Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit auch durch die Ermittlungen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo bestätigt werden. Die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf ihren eigenen Angaben und dem Umstand, dass sie die albanische Sprache spricht.

 

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde erster Instanz im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst zur Gänze von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin ausgegangen ist ("Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."; Seite 32 des angefochtenen Bescheides). In weiterer Folge wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens der Gefahr der Verfolgung in der Republik Kosovo die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Bei einer Gesamtbetrachtung des erstinstanzlichen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass die Behörde erster Instanz von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen Verfolgungsgründe ausgegangen ist ("Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben im oa. Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können", Seite 35 des angefochtenen Bescheides).

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch für den erkennenden Gerichtshof nicht schlüssig nachvollziehbar. Einerseits vermochte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verlobung kein konkretes Vorbringen zu erstatten und widerspricht ihr Vorbringen andererseits auch den Angaben ihrer Eltern im Rahmen der Ermittlungen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo sowie den Aussagen von E.B., mit dem die Beschwerdeführerin verlobt gewesen sein soll.

 

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Einvernahme am 03.06.2008 vor, E.B. im Kosovo übers Internet kennengelernt und ihn in Österreich zum ersten Mal persönlich kennen gelernt zu haben. Sie habe die Verlobung alleine bei ihm zu Hause auf ihren Wunsch ausgemacht. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme auf die Frage, wo und wie die Verlobung statt gefunden habe, vor, dass E.B. "eine Generation mit der Beschwerdeführerin gewesen sei"; sie hätten per Internet und Telefon gesprochen und beschlossen, sich zu verloben. Die Beschwerdeführerin habe ihn kennengelernt und sei dann seine Mutter zu ihr gekommen und habe die Verlobung ausgemacht. Die Männer ihrer Familie seien zur Familie ihres Ex-Verlobten gefahren um die Hand anzuhalten. Wann das gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, jede Woche mit E.B. telefoniert zu haben, dies auch nach der Verlobung.

 

E.B. gab demgegenüber im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 16.04.2008 an, dass er von der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht gewusst habe und sie durch seine Familie kennen gelernt habe. Er habe sie vorher nicht gekannt und habe seine Familie die Verlobung ausgemacht. Weiters brachte er vor, nach der Verlobung zwei bis drei Mal mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben, um sie besser kennen zu lernen.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben anlässlich der Ermittlungen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo wiederum an, dass die Beschwerdeführerin und E.B. dieselbe Schulgeneration in der Höheren Schule in K.gewesen seien und die Mutter von E.B. Gefallen an der Beschwerdeführerin gefunden habe. Vor der Verlobung habe die Beschwerdeführerin mit E.B. telefonischen Kontakt aufgenommen und seien beide mit der Verlobung einverstanden gewesen. Die Verlobungsfeier habe im Sommer 2004 im Haus der Familie B. statt gefunden.

 

Diese Ermittlungsergebnisse wurden E.B. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vorgehalten. Auf die Frage, ob es stimme, dass er mit der Beschwerdeführerin in der selben Schulgeneration in der Schule in K. gewesen sei, brachte er vor, dass die Beschwerdeführerin jünger als er und sie möglicherweise in der selben Schule gewesen seien; er habe keinen Kontakt zu ihr gehabt.

 

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Kosovo ist widersprüchlich zu den Angaben von E.B.und den Aussagen ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2008 an, dass sie am 24.12.2007 legal mit ihrem UNMIK-Reisepass und einem Schengenvisum von Pristina direkt nach Wien-Schwechat geflogen sei. Die Ausreise der Beschwerdeführerin sei von einer Verwandten der Familie B. organisiert worden; sie habe der Beschwerdeführerin bei der Botschaft in Pristina das Visum besorgt. Ihren Reisepass und das Flugticket habe der Beschwerdeführerin der damalige Verlobte abgenommen, da er eine andere Freundin habe.

 

E.B. gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an, nichts von der Ausreise der Beschwerdeführerin gewusst zu haben und, dass niemand aus seiner Familie ihr ein Visum besorgt habe. Weiters brachte er vor, der Beschwerdeführerin den Reisepass und das Flugticket nicht abgenommen zu haben und er wisse nicht, wo diese Sachen seien. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr damaliger Verlobter habe ihr den Reisepass und das Flugticket abgenommen nicht schlüssig nachvollziehbar ist, zumal die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass E.B. eine neue Freundin habe und die Beschwerdeführerin nicht mehr "wolle". Warum er ihr den Reisepass abgenommen haben soll, wo er doch an einer Verlobung mit der Beschwerdeführerin nicht mehr interessiert gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 03.03.2008 angab, dass ihr der Reispass und das Ticket einen Tag nach der Einreise abgenommen worden sei und anlässlich der Einvernahme am 03.06.2008 angab, dass sie E.B. zwei Tage nach der Einreise das Ticket und den Reisepass gegeben habe.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben im Rahmen der Ermittlungen im Kosovo an, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausreise von den Brüdern von E.B.unterstützt worden sei. Die Brüder seien auch mit ihr nach Skopje zur Österreichischen Botschaft gefahren. Die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2007 alleine mit dem erhaltenen Visum nach Österreich geflogen. Dieses Vorbringen steht im deutlichen Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2008, bei welcher sie vorbrachte am 24.12.2007 in Österreich eingereist zu sein und, dass das Visum von einer Verwandten von E.B. besorgt worden sei.

 

Auch hinsichtlich der Zeit nach der Einreise der Beschwerdeführerin bestehen Widersprüche. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 03.03.2008 an, sich nach der Einreise bei ihrem Verlobten zwei Monate lang in W., aufgehalten zu haben. E.B. gab jedoch, auf die Frage was vorgefallen sei, nachdem die Beschwerdeführerin zu ihm gekommen sei, an, dass er sie nicht gemocht habe und sie "nach Deutschland zu ihrer Cousine gekommen" sei. Sie sei von seiner Familie abgeholt worden; er sei zu seiner Freundin gegangen und habe keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt.

 

Weiters kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ehre ihrer Familie beschmutzt habe und ihre Eltern sie daher nicht zurück kehren ließen - selbst wenn die Beschwerdeführerin mit E.B. tatsächlich verlobt gewesen sei - nicht gefolgt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben dem Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo gegenüber an, dass die Beschwerdeführerin keine andere Wahl habe, als bei ihnen zu bleiben und der Beschwerdeführerin keine Schuld an der Situation gegeben werden könne. Weiters gaben die Eltern der Beschwerdeführerin an, dass sie in telefonischem Kontakt mit der Beschwerdeführerin stünden und das letzte Gespräch vor ca. zehn Tagen stattgefunden habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nur ab und zu versteckt mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Kontakt habe, kann daher ebenso wenig gefolgt werden.

 

Der erkennende Gerichtshof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

 

II.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl die Eltern als auch drei Geschwister im Kosovo leben sowie auf folgenden Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo:

 

"II. Wirtschaftliche Verhältnisse:

 

Familie bewohnt Eigentumshaus in K. Stadt, eine Haushälfte gehört dem Onkel väterlicherseits, ein weiterer Onkel väterlicherseits hat ein Haus am Gelände.

 

Vater: Arbeit als Fahrer einer Gesellschaft, steht vor der Privatisierung, derzeit Krankenstand, letzte Lohnauszahlung vor fünf Monaten (198 Euro), 1972 Arbeit für 2 Jahre in Deutschland.

 

Einrichtung: Durchschnittlich

 

Lt. eigenen Angaben besteht eine gute wirtschaftliche Lage und kein Grund für N., um Asyl anzusuchen!

 

IV. Hintergrundinformation N.:

 

1982 geboren

 

ca. 1988 - 1996: 8 Jahre Grundschule K.

 

ca. 1997 - 2001: 4 Jahre Höhere Schule in K.

 

ca. 2002 - 2004: 2 Jahre Pädagogische Schule in G.

 

VII. Rückkehrmöglichkeit und Gefährdungsgrad:

 

Die direkte Frage an die Eltern - erfolgt die Aufnahme von N. hier im Elternhaus - wurde von beiden mit "N. hat ja keine andere Wahl, als dann hier zu bleiben" - beantwortet.

 

Die Eltern haben mit N. telefonischen Kontakt - letztes Gespräch hätte vor ca. 10 Tagen stattgefunden.

 

Der Vater wollte eine Regelung mit der Familie B., da deren Vorgangsweise "nicht in Ordnung gewesen sei!" N. könne keine Schuld an der Situation gegeben werden."

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Im Sinne der oben unter Punkt II.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

 

Selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen sollte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verlobung der Wahrheit entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass vom erkennenden Gerichtshof - insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zur Gruppe der alleinstehenden, von der Familie verstoßenen Frauen im Sinne der getroffenen Länderfeststellungen angehört und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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