A13 223.089-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde des E. alias W. alias E.E., geb. 00.00.1982, StA. Nigeria, vom 29.09.2008, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl. 08 07.821-EAST-Ost zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2001 seinen ersten Asylantrag.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er in einem Freizeitclub als Kellner gearbeitet habe. Dieser Freizeitclub hätte der Regierung von Imo-State gehört. Dabei seien 2 Männer zu ihm gekommen und hätten ihn angewiesen, den nigerianischen Staatspräsidenten - welcher im Club erwartet worden wäre - zu vergiften. Er hätte sich zuerst geweigert, schließlich jedoch akzeptiert. Er erzählte dies daraufhin dem Chief seines Dorfes, welcher meinte, dass es für ihn besser wäre, das Land zu verlassen.
Dieser Asylantrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Zl 01
10.680 BAT vom 12.06.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Er hätte in keinster Weise logisch und nachvollziehbar erklären können, warum gerade er von 2 Politikern auserkoren worden wäre, den Präsidenten zu vergiften. Es sei auch kein derartiges Mordkomplott gegen den Präsidenten publik geworden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Erzählung lediglich der Phantasie entspringe. Es sei auch kein Grund für eine Flucht nach Europa ersichtlich. Der Asylwerber hätte einerseits die Möglichkeit gehabt, den geplanten Mordanschlag den heimatlichen Behörden zu melden, andererseits hätte er sich auch in einen anderen Teil Nigerias begeben können, ohne dass er von den angeblichen Auftraggebern gefunden hätte werden können. Im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens würden weder die Voraussetzungen der Asylgewährung noch ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 8 AsylG vorliegen.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt werde, in eventu die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklärt werde. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass er selbst nicht wisse, warum gerade er für den Anschlag ausgesucht worden sei. Zu den heimatlichen Behörden zu gehen und den geplanten Mordanschlag zu melden, wäre für ihn und seine Familie der sichere Tod gewesen. Im Falle der Abschiebung nach Nigeria würden die beiden Auftraggeber versuchen, ihn so schnell wie möglich zum Schweigen zu bringen, wonach daher größte Gefahr bestehe, dass er in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid vom 22.01.2004, Zahl 223.089/0-XII/36/01, fest, dass die Berufung gemäß den §§ 7, 8 AsylG ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Nigeria, zu den nigerianischen Sicherheitskräften, der Grundversorgung sowie der Rückkehrmöglichkeit, insbesondere auch zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Mordanschlag gegen den nigerianischen Staatspräsidenten Obasanjo. In der Begründung wies der UBAS daraufhin, dass der Berufungswerber sich weigerte, auf Fragen zu seinen Fluchtgründen zu antworten.
Weiters wurde einer ausführlichen Begründung unterzogen, warum sich die Berufung auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt erweist.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des JGH Wien vom 00.00.2002 gemäß § 28 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich am 14.10.2008 aus der Strafhaft entlassen.
Am 28.08.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 28.08.2008 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Freizeitclub gearbeitet habe, als 2 Männer kamen und von ihm verlangten, dass er den Präsidenten von Nigeria vergiften solle. Er hätte sich dazu bereit erklärt, da ein Priester - Imam - ihn dazu gedrängt hätte. Ergänzend führte er an, dass der Dorfvorstand ein Stück Land seines Vaters an die muslimische Gruppe weitergegeben hätte. Diese Leute hätten auf dem Grundstück seines Vaters eine Moschee bauen wollen. Als erster Sohn hätte er nun die Aufgabe gehabt, herauszufinden, was das ganze solle. Er hätte sich auf den Weg zu Imam gemacht. Dabei sei es zu einer lauten Diskussion gekommen. Ein paar Tage nach diesem Vorfall wäre der Imam mit mehreren Leuten zum Haus seines Vaters gekommen. Erneut wäre es zu einer Auseinandersetzung gekommen und hätte der Beschwerdeführer infolge den Imam erschossen. Der Beschwerdeführer legte auch 2 Briefe seiner Schwester vor, aus denen hervorgeht, wann angeblich Männer von der Staatssicherheit bei seiner Schwester gewesen wären.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2008, persönlich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.
In der abschließenden Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.09.2008 gibt der Beschwerdeführer an, dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat der Todesstrafe ausgesetzt wäre, da die Person, welche er getötet habe, ein muslimischer Imam sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, zugestellt am 24.09.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Alle nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe hätten schon im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden und hätte er diese auch gekannt, welche Umstände daher von vornherein nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehren aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 29.09.2008 rechtzeitig eingebracht und mit Schreiben vom 03.10.2008 näher ausgeführt wurde.
Darin wird vorgebracht, die belangte Behörde hätte nicht nachvollziehbar erklärt, warum kein subsidiärer Schutz gewährt wurde und warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig wären. Weiters hätten zum Thema Dekret 33 geeignete Feststellungen getroffen werden müssen, da der Beschwerdeführer straffällig wurde, ebenso seien Aspekte des Art. 8 EMRK nicht vollständig erhoben worden. Es werden die Anträge gestellt, insbesondere die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach § 68 AVG sowie die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria nicht zulässig sei sowie den Fall zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall ist dies nach ho. Auffassung aus folgenden Gründen der Fall:
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang keine neuen Sachverhaltselemente, die ihm nicht schon bereits während des ersten Rechtsgangs bekannt gewesen sind:
Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Umstände, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der zweite Asylantrag stützt sich damit auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet wurde. Mit dem zweiten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Warum der Beschwerdeführer seinen angeblichen Mord nicht bereits im ersten Asylverfahren, insbesondere auch in der Berufungsschrift gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung erwähnt hat, kann dahingestellt bleiben, da derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides nur im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnte (wofür aber u. a. Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten).
Über die Asylrelevanz und die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens braucht deshalb nicht abgesprochen werden.
Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.6.2008 tragend waren, gegenüber jenen, welche der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 8.8.2004 zu Grunde gelegt wurden, nicht geändert haben. Den Abweichungen im Wortlaut von § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 57 FrG und § 8 Abs 1 AsylG 2005 kommt dabei keine Relevanz zu.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.
Zum Ausspruch der Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, der Berufungswerber könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK relevant wären.
Im gegenständlichen Fall wurde der erste Asylantrag im Jänner 2004 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung aus Österreich ausgesprochen. Dennoch blieb der Beschwerdeführer hier aufhältig, jedoch nur, um seine Strafhaft zu verbüßen, da er gem. § 28 SMG am 00.00.2002 zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Strafhaft wird am 14.10.2008 enden.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung im Mai 2001 klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der negativen Entscheidung über den Asylantrage nur ein Vorübergehender ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Weiters wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.
Was das ebenfalls völlig unsubstantiiert gebliebene Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend "Thema Dekret 33" anbelangt, ist auszuführen, dass gerichtsnotorisch bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keine neuerliche Inhaftierung und Verurteilung aufgrund des so genannten Dekrets 33/1990 konkret zu befürchten hat. Dies im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Dekret seit Anfang 2000 tatsächlich angewandt wurde (vgl. UBAS 230.569/0-XII/36/02 vom 16.01.2007).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH unterblieb gemäß § 67d Abs 2 Z 1, Abs 4 AVG iVm. Art II Abs 2 Z 43a EGVG, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt war und sich insbesondere in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.