TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/10 B10 401832-1/2008

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Veröffentlicht am 10.10.2008
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Spruch

B10 401.832-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des B.D., geb. 00.00.1974, StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 50 FPG wird B.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird B.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 29.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat als Roma nicht als Mensch anerkannt werde. Er habe dort keine Rechte und könne dort nicht Fuß fassen.

 

Am 05.11.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er Folgendes vor:

 

"Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein. Der AW spricht perfekt Deutsch.

 

Frage: Sie haben eine Geburtsurkunde vorgelegt. Wo befindet sich das Original?

 

Antwort: Das ist das Original. Die Urkunde ist für Laien klar erkennbar eine Farbkopie und weist weder einen Original-Stempel noch eine Unterschrift auf.

 

Frage: Haben Sie noch andere Dokumente?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Woher haben Sie die Urkunde?

 

Antwort: Vom Standesamt T..

 

Frage: Woher stammen Sie?

 

Antwort: Aus J., Gemeinde U..

 

Frage: Was ist das für eine Gemeinde?

 

Antwort: Groß, etwa 10000 Einwohner.

 

Frage: Welche Einrichtungen gibt es dort?

 

Antwort: Eine Schule, Gemeindeamt.

 

Frage: Wo haben Sie gewohnt? In einem eigenen Haus?

 

Antwort: In B. und in R..

 

Frage: Wie viele Personen?

 

Antwort: Mit meinen Eltern. Mein Vater starb im Oktober 2007.

 

Frage: Was arbeiten die Eltern?

 

Antwort: Nichts.

 

F L U C H T G R U N D

 

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

 

Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

 

Frage: Sind Sie vorbestraft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?

 

Antwort: Während des Krieges wurde ich vom serbischen Militär mobilisiert.

 

Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

 

Antwort: Die Roma in Bosnien haben überhaupt keine Rechte. Wir sind als Volksgruppe benachteiligt. Wir haben als Familie alles in Bosnien verloren. Das Elternhaus wurde während des Krieges zerstört. Deswegen gingen wir nach B.. In B. konnten wir nicht leben. Wir haben an verschiedenen Adressen dort gelebt. Wir waren dort isoliert. Ich habe versucht meine Schule zu beenden, aber als Roma man hat mir das nicht ermöglicht. Die Roma haben kein Recht auf Soziale Hilfe.

 

Frage: In der Zwischenzeit wurde tel. in Deutschland Kontakt hergestellt und festgestellt, dass Sie dort tatsächlich aufhältig waren. Wollen Sie zu Ihren Angaben in der Erstbefragung etwas hinzufügen oder korrigieren?

 

Antwort: Wie meinen Sie das?

 

Frage: Zum Beispiel, wenn Sie sagen, in der Zeit 1998 bis 2007 gab es Probleme in der Heimat, und es ist nachweisbar, dass sie nicht dort waren, gibt es ein Problem mit der Glaubwürdigkeit. Wollen Sie etwas sagen?

 

Antwort: Also ich hatte 2003 oder 2004 ein Visum. Für Deutschland. Mein Visum ist abgelaufen. Ich habe dann eine Nachricht bekommen, dass ich die Strafe bezahlen muss. Befragt gebe ich an, dass die Strafe meine Schwester bezahlt hat. Ich war in Bosnien.

 

Frage: Wo ist Ihr Pass?

 

Antwort: Er ist abgelaufen.

 

Frage: Wo ist er?

 

Antwort: Den habe ich nicht mehr. Er ist 2005 abgelaufen. Ich konnte keinen mehr machen. Warum weiß ich nicht. Warum sie mir keinen gegeben haben, weiß ich nicht.

 

Frage: Wann wurde die Strafe bezahlt? (lt. Fahndung Passau 01.02.2007)

 

Antwort: Ich weiß es nicht mehr genau, ich würde mal sagen, 2002 oder 2003.

 

Frage: Haben Sie einen Personalausweis?

 

Antwort: Nein, nur eine Geburtsurkunde.

 

Frage: Die Strafe wurde am 01.02.2007 bezahlt. Woher sind Sie gekommen? Direkt aus Deutschland?

 

Antwort: Nein, aus Bosnien. Deutschland hat mir einen Bescheid nach Bosnien geschickt und ich habe meiner Schwester Bescheid gegeben, dass sie die Strafe zahlt.

 

Frage: Haben Sie Einwände, an die deutschen Behörden eine Konsultation (Fristhemmnis gem. §28 AsylG) nach Art 21 der Dublin II Verordnung zu stellen? Wie gesagt hat eine entsprechende Anfrage ergeben, dass Sie noch deutlich nach 1998 in Deutschland waren. Dass Sie die Strafe in Deutschland von Bosnien aus beglichen haben, ist gelinde gesagt unglaubwürdig. Es ist eher davon auszugehen, dass Sie aus Deutschland nach Österreich gereist sind und nicht auch Bosnien.

 

Antwort: Ich habe keine Einwände.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein."

 

Nach Zulassung des Verfahrens wurden Sie der Beschwerdeführer am 21.04.2008 neuerlich einvernommen:

 

"Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?

 

Antwort: Ja, eine CD über mein zerstörtes Dorf vom Krieg.

 

Frage: Haben Sie auch aktuelle Beweismittel?

 

Antwort: Nein, nur dass das Dorf immer noch zerstört ist.

 

Frage: Wo sind Ihre Personaldokumente?

 

Antwort: Habe ich nicht.

 

Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

 

Antwort: Seit Jahren schon habe ich keinen mehr. Ich hatte nur mein Dokument, meine Geburtsurkunde.

 

Frage: Dieses "Dokument" ist eine schlechte Fälschung.

 

Antwort: Die Polizisten sahen dann, dass es ein echtes Dokument ist.

 

Frage: Dieses Dokument ist eine Totalfälschung.

 

Anmerkung: AW wirkt unsicher und verlegen.

 

Antwort: Das Dokument ist echt, keine Fälschung.

 

Frage: Wo ist Ihr Personalausweis.

 

Antwort: Ich habe keinen.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Ich bin Zigeuner. Man bekommt dort keine Dokumente, keinen Pass.

 

Frage: Also als Roma in Bosnien bekommen keine Pässe?

 

Antwort: Nein, die die in Deutschland waren nicht. Ich habe es versucht, aber es war nicht möglich.

 

Frage: Machen Sie bitte ganz genaue Angaben, wo Sie bereits überall aufhältig waren, von Geburt?

 

Antwort: Ich habe in J. gelebt, das ist auf keiner Landkarte zu finden.

 

Frage: Das mutet sehr eigenartig an.

 

Antwort: Das ist ein Romadorf, dort leben nur Roma.

 

Frage: Deswegen gibt es das Dorf auf keiner Karte?

 

Antwort: Es ist auf keiner Karte zu finden. Das ist in der Nähe der Ortschaft T.. Die größte Ortschaft ist B..

 

Frage: Das ist eher eine Stadt.

 

Antwort: Genau.

 

Frage: Weiter bitte.

 

Antwort: Dort bin ich aufgewachsen, die Schule habe ich in T. bzw. später dann in U. besucht.

 

Frage: Von wann bis wann genau?

 

Antwort: Ich weiß das nicht mehr so genau, ich ging in die Schule bis zu meinem zehnten Lebensjahr. Nein, ich weiß das jetzt nicht so genau.

 

Vorhalt: Ihre bisherigen Angaben müssen als gänzlich unglaubhaft gewertet werden, das sind grundlegende Angaben und müssen Sie das wissen. Sie legten auch ein falsches Beweismittel der Behörde vor und scheinen Sie sich nicht gemerkt zu haben, was sie im Verfahren bislang angaben.

 

Antwort: Ich weiß es wirklich nicht.

 

Frage: Gingen Sie in die Grundschule?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie alt waren Sie da?

 

Antwort: Sieben.

 

Frage: Welches Jahr war das also?

 

Anmerkung: AW denkt nach.

 

Frage: Sie nennen sich hier B.D., geboren am 00.00.1974.

 

Antwort: Wenn ich 1974 geboren bin, dann bin ich 1980 in die Schule gekommen.

 

Frage: Weiter bitte.

 

Antwort: Bis 1988 machte ich in T. die Grundschule, Danach habe ich die Schule in U. besucht, ab 1988, bis 1990.

 

Frage: Welche Schule war das?

 

Antwort: Automechanikerschule.

 

Frage: Sie sind also gelernter Automechaniker?

 

Antwort: Ich habe sie nicht fertig gemacht. Ich bin aber 1991 sitzen geblieben.

 

Frage: Also waren Sie bis 1991 in der Schule?

 

Antwort: Ja. 1992 begann dann der Krieg, ich war ein Jahr lang im Krieg.

 

Frage: Bei welcher Armee?

 

Antwort: Bei der serbischen Armee.

 

Frage: Weiter bitte.

 

Antwort: Ich konnte es dann nicht mehr aushalten, habe Bosnien verlassen, das war 1992.

 

Frage: Wann genau?

 

Antwort: Genau weiß ich das nicht mehr.

 

Frage: Ungefähr bitte.

 

Antwort: Das weiß ich nicht mehr.

 

Frage: Aber das müssen sie doch noch wissen.

 

Antwort: Es war Sommer 1992.

 

Frage: Was war dann?

 

Antwort: Ich ging dann über Serbien nach Deutschland gefahren.

 

Frage: Wo waren Sie dort?

 

Antwort: Ich war ab 1993 in Karlsruhe, bis 1998. Ich bin erst nach Karlsruhe gekommen, dann in andere Orte. Ich war bis 1998 in Deutschland.

 

Frage: Wo gingen Sie dann 1998 hin?

 

Antwort: In Deutschland wurde mir mitgeteilt, dass ich Deutschland verlassen muss, dann ging ich wieder nach Bosnien.

 

Frage: Wann genau war das?

 

Antwort: Im August 1998. Ich konnte ja nicht in mein zerstörtes Dorf, bin ich nach Z., war dort ein halbes Jahr. Bis 1999.

 

Anmerkung: AW wirkt unsicher und verlegen.

 

Antwort: Ich bin dann nach Z. gezogen, dann habe ich meine Exfrau kennen gelernt, bin nach R. gezogen. Dort bin ich noch immer gemeldet.

 

Frage: Bis wann waren Sie also in R.?

 

Antwort: Bis zu meiner Ausreise nach Österreich habe ich dort gelebt.

 

Frage: Wann war diese Ausreise nach Österreich?

 

Antwort: Das war im Oktober 2007.

 

Frage: Wann genau? Anmerkung: AW wirkt unsicher, denkt lange nach.

 

Frage: Aber das war doch erst?

 

Antwort: Das ist alles sehr kompliziert.

 

Frage: Was haben sie beruflich gemacht?

 

Antwort: Alle Arbeiten, die man machen kann, als Schuster, Gebäude habe ich auch gereinigt, als Putzkraft, manchmal auch als Kellner in der Saison. Auch im Wald, im Winter.

 

Frage: Waren Sie politisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Behörden in Bosnien, liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann hatten Sie zuletzt einen Reisepass?

 

Antwort: Das war glaublich 2003 oder 2004.

 

Frage: Wann wurde der ausgestellt?

 

Antwort: Das muss 2001 oder 2002 gewesen sein.

 

Frage: Von welcher Behörde?

 

Antwort: Passamt R.. Ministerium für Inneres in R..

 

Vorhalt: Sie erklärten erst, dass Roma die in Deutschland waren, keine Reisepässe erhalten. Erklären Sie diesen Widerspruch.

 

Antwort: Das muss dann ein Missverständnis sein. Wie hätte ich dann von Deutschland nach Bosnien kommen können.

 

Frage: Warum verschweigen Sie wiederholt Ihren Aufenthalt in Deutschland nach 1998?

 

Antwort: Weil es nicht stimmt.

 

Frage: Was genau stimmt nicht?

 

Antwort: Ich war nur von 1993 bis 1998. Danach bin ich nach Bosnien zurückgekehrt, dort war ich ein paar Jahre, bis ich dann den Pass bekommen habe, bin danach, das war so 2003 oder 2004 wieder nach Deutschland gefahren, da mein Visum einige Tage abgelaufen war, bin ich zur Polizei in Rosenheim gegangen, sie haben mir dann etwas gegeben, damit ich Deutschland verlassen kann.

 

Frage: Von wann bis wann also genau waren Sie wieder in Deutschland?

 

Antwort: Ich kann mich nicht mehr daran so genau erinnern, so zwischen 2003 und 2004.

 

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

 

Antwort: Weil ich als Roma unten diskriminiert werde. Sowohl von Serben als auch von Moslems. Wir waren Roma, also Moslems, in dem Dorf J., es waren alle Dorfbewohner auf Seiten der Serben, obwohl sie serbische Namen hatten. Mein Vater war auch ziemlich bekannt, er hat sich für die Armee eingesetzt, ich habe für die Serben gekämpft. Werde jetzt von Moslems als auch von Serben angefeindet.

 

Frage: Warum werden Sie angefeindet?

 

Antwort: Weil ich gekämpft habe gegen die Moslems.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

 

Antwort: Die Moslems sagten, dass alle, die gegen sie gekämpft hätten, nicht zurückkehren können, ich versuchte auch dort zu leben, es war nicht möglich. Das ist alles.

 

Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisses des BAW über die aktuelle Lage in Bosnien, vor allem der Roma, zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben.

 

Antwort: Das ist alles nur Theorie.

 

Frage: Was stimmt also nicht?

 

Antwort: Die Roma werden diskriminiert.

 

Frage: Sie sehen auch nicht aus wie ein Roma, warum soll man das dort sofort erkennen?

 

Antwort: Weil man immer gefragt wird.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

 

Antwort: Dieses Dorf ist noch immer zerstört.

 

Frage: Sie haben aber auch länger an anderen Orten gelebt?

 

Antwort: Wo meinen Sie? Ja, das stimmt.

 

Frage: Worum können Sie nicht dort weiter leben?

 

Antwort: Man kann ohne Arbeit nicht leben. Ich kann auch nirgends wohnen.

 

Frage: Wo leben ihre Angehörigen?

 

Antwort: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in B., meine Geschwister auch, zwei Brüder und auch eine Schwester.

 

Frage: Warum können Sie dort nicht leben?

 

Antwort: Weil sie ständig delogiert werden, die leben in Häusern, die anderen gehören.

 

Frage: Es gibt auch Mietwohnungen.

 

Antwort: Ja, aber hier wird niemand vertrieben.

 

Frage: Wenn Sie unrechtmäßig vertrieben werden, dann gehen Sie zur Polizei.

 

Antwort: Die sehen aber keinen Grund, einzuschreiten. Vorhalt: Ihre Angaben sind klar der tatsächlichen Lage widersprüchlich.

 

Frage: Gehen Sie trainieren?

 

Antwort: Nein, ich bin von der Arbeit so trainiert.

 

Frage: Dann haben Sie entweder genug Geld für ein Fitnessstudio bzw. ausreichend Arbeit, um derart Muskeln aufzubauen.

 

Antwort: Ich arbeitete auch im Wald.

 

Frage: Woher haben Sie die nun vorgelegte CD?

 

Antwort: Von einem Verwandten.

 

Frage: Erzählen Sie das näher bitte.

 

Antwort: Eine Tante lebt in Haringsee, sie hatte diese CD, die Aufnahmen wurden noch 1996 gemacht.

 

Frage: Woher soll die Behörde wissen, dass Sie auch aus dieser Ortschaft stammen?

 

Antwort: Das ist eine logische Frage, die Sie stellen.

 

Frage: Bei wem leben Sie in Wien?

 

Antwort: Bei einer Frau.

 

Frage: Beschreiben Sie das bitte.

 

Antwort: Das ist eine Frau, die mir erlaubt hat, dort zu leben.

 

Frage: Ist das eine Mietwohnung?

 

Antwort: Nein, ich bezahle dort nichts.

 

Frage: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Ist diese Frau Ihre Freundin/Lebensgefährtin?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Woher kennen Sie diese Frau?

 

Antwort: Über eine Freundin.

 

Frage: Sie leben also nicht in einer Familiengemeinschaft im Bundesgebiet?

 

Antwort: Nein. Ich habe auch keine eigene Familie.

 

Frage: Wo lebt Ihre Exfrau?

 

Antwort: Ich bin geschieden, wir heirateten 1999 und haben uns 2005 scheiden lassen.

 

Frage: Wo war die Hochzeit?

 

Antwort: In R..

 

Frage: An welcher Adresse sind Sie dort noch immer gemeldet?

 

Antwort: M. oder G. in R..

 

Frage: Was heißt oder?

 

Antwort: Weil es zu einer Namensänderung gekommen ist, früher hieß der Stadtteil von R. M. geheißen und jetzt heißt das G., nein, jetzt heißt der Stadtteil M..

 

Frage: Wie lange waren Sie 2003 in Deutschland?

 

Antwort: Einige Monate.

 

Frage: Wie lange genau?

 

Antwort: Das weiß ich nicht mehr so genau.

 

Frage: Sie haben tatsächlich eine ausstehende Strafe in Deutschland in Bosnien bezahlt? Am 01.02.2007 wurde die Strafe in Deutschland bezahlt.

 

Antwort: Das machte ich über meine Schwester.

 

Vorhalt: Das ist ebenfalls völlig unglaubhaft.

 

Antwort: Ich bin ehrlich.

 

Frage: Das scheint nicht so zu sein, da Sie ein falsches Beweisstück vorlegten.

 

Antwort: OK.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

 

Antwort: Ich kann nicht zurück, überall wo ich zurückkehre, fragt man mich, wer ich bin, woher ich komme. Da wissen es alle, dass ich gekämpft habe damals.

 

Frage: Warum können Sie nicht in der Republika Srpska leben?

 

Antwort: Ich wurde dort auch geprügelt auf der Straße, einfach so.

 

Frage: Wann war das?

 

Antwort: Also ich noch bei meiner Mutter gelebt habe, vor einem Jahr war das.

 

Frage: Wann ist also was genau passiert, nennen Sie sämtliche Vorfälle.

 

Antwort: Das war im Sommer, das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Ich habe Probleme, mir Dinge zu merken.

 

Frage: Woher soll dann die Behörde erkennen, dass Sie die Wahrheit angeben?

 

Anmerkung: AW schweigt.

 

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas hinzufügen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie auch alles vorbringen können?

 

Antwort: Ja, das habe ich, es war alles in Ordnung."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.09.2008, Zl. 07 10.069-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien-Herzegowina und führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass als Rechtsmittelbegründung unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung, unrichtige bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Als Beweis beantragte er seine Einvernahme und Berichte von ai und anderen Menschenrechtsorganisationen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich folgenden Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses, welche wie folgt lauten:

 

"Zu Ihrer Person:

 

Ihre Identität konnte mangels vorgelegter Personaldokumente nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina und spätestens am 29.10.2007 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Sie sind ledig.

 

Ihrem Vorbringen ist nicht glaubhaft zu entnehmen, dass Sie aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland gewärtigen.

 

Sie sind gesund und leiden nicht an einer schweren, im Heimatland nicht behandelbaren Krankheit. Sie haben Gelegenheitsarbeiten wie als Schuster, Reinigungskraft, Kellner sowie Waldarbeiten durchgeführt. Sie können dies auch im Falle der Rückkehr wieder durchführen und wieder bei ihrer Mutter wohnen bzw. sich eigenständig eine Existenz im Heimatland aufbauen. Sie können auch jederzeit Unterstützungseinrichtungen im Heimatland in Anspruch nehmen.

 

Ihre Mutter sowie Ihr Bruder C. und Ihre Schwester A. leben in B., Bosnien Herzegowina. Sie haben im Bundesgebiet keine Angehörigen.

 

Sie leben in keiner Familiengemeinschaft im Bundesgebiet.

 

Sie begannen eine Automechanikerlehre, sind Hilfsarbeiter und haben verschiedenste Gelegenheitsarbeiten durchgeführt.

 

Sie besuchen in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen.

 

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden."

 

Weiters werden die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides zu Bosnien zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich weiters folgender Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses; diese lautet wie folgt:

 

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

 

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei.

 

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

 

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

 

Als zentrales Fluchtmotiv gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie als Angehöriger der Roma in Bosnien Herzegowina keine Rechte hätten, dort diskriminiert würden und keine Unterkunft und keine Arbeit hätten. Sie würden, weil Sie auf Seiten der Serben gekämpft hätten, nun sowohl von Moslems als auch von Serben angefeindet.

 

Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen aus folgenden Gründen abgesprochen werden:

 

So waren Sie bereits nicht in der Lage, ein Personaldokument zur Bestätigung Ihrer Identität vorzulegen. Sie legten als Identitätsbestätigung eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 00.00.2007 in T. vor, welche nach kriminaltechnischer Untersuchung eindeutig als (schlechte) Totalfälschung erkannt werden konnte (einfachste Herstellung nach Inkjet Verfahren). Eine polizeiliche Anzeige wurde mit 22.08.2008 erstattet.

 

Sie brachten am 19.04.1993 in Deutschland einen Asylantrag ein, welcher am 25.02.1998 abgeschlossen wurde. Am 14.08.1998 reisten Sie aus Deutschland aus. Ein im Jahr 2003 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Visums wurde seitens der deutschen Behörden abgelehnt. Sie erhielten somit nicht wie von Ihnen am 21.04.2008 behauptet, ein Visum für Deutschland, mit welchen Sie legal nach Deutschland 2003 oder 2004 reisen konnten. Ihre diesbezüglichen Angaben über dieses Visum waren auch derart unkonkret und ausweichend ("...das war schon vor einigen Jahren und ich kann mich nicht daran erinnern ..."), dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unglaubhaftigkeit Ihrer Angaben erkannt werden kann. Da Sie jedoch am 01.02.2007 in Deutschland eine Verwaltungsstrafe bezahlten, ist ersichtlich, dass Sie zu dieser Zeit in Deutschland tatsächlich aufhältig waren und nicht wie behauptet im Heimatland Bosnien Herzegowina. Offenbar reisten Sie illegal in den Jahren 2003/2004 wieder nach Deutschland, verblieben dort und wurde eine Verwaltungsstrafe gegen Sie verhängt. In diesem Lichte sind auch Ihre Ausführungen vom 21.04.2008 zu verstehen, wo Sie konkret über ihre Aufenthalte befragt wurden und Sie vorsätzlich Ihren Deutschlandaufenthalt im Jahr 2003/2004 vorerst verschweigen wollten. Sie erklärten, dass Sie von 1998 bis zur Ausreise nach Österreich im Oktober 2007 durchgehend in Bosnien Herzegowina aufhältig gewesen seien. Erst auf konkrete Nachfrage erklärten Sie - ebenfalls offensichtlich unwahr - dass Sie mit Visum im Jahr 2003 oder 2004 nach Deutschland reisten (Ihr Antrag auf ein Visum wurde ja seitens der deutschen Behörden abgelehnt). Sie behaupteten ebenso unglaubhaft, dass Sie nicht mehr wüssten, wie lange Sie im Jahr 2003 in Deutschland überhaupt aufhältig waren ("...einige Monate...", "...wie lange genau, weiß ich nicht mehr so genau..."). Sie versuchen somit eindeutig, der Behörde Ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte zu verschweigen und reisten offenbar direkt aus Deutschland ins Bundesgebiet.

 

Bestätigt wird diese Annahme der Behörde durch Ihren vorsätzlichen Täuschungsversuch, indem Sie eine falsche Geburtsurkunde, ausgestellt im Juli 2007 in T. (Bosnien Herzegowina) vorlegten und so die Behörde über Ihren Aufenthaltsort zu täuschen versuchten.

 

Sie waren generell nicht in der Lage, Ihr vorgebrachtes Bedrohungsszenario glaubhaft und in sich stimmig vorzubringen, Ihre Angaben waren derart vage und unkonkret, dass ebenso die Annahme der Behörde, im Jahr 2007 nicht in Bosnien Herzegowina aufhältig gewesen zu sein, nur bestätigt wird. So wurden Sie befragt, wann konkret welche Vorfälle in Ihrer Heimat geschehen sind und wurden aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, worauf Sie ausweichend erklärten, dass diese pauschal im Sommer 2007 gewesen sei, als Sie noch bei Ihrer Mutter gelebt hätten. Das genaue Datum würden Sie nicht mehr wissen, Sie hätten eben Probleme, sich Dinge zu merken. Sie konnten somit nicht annähernd der Behörde plausibel und nachvollziehbar wenigstens den einen benannten Vorfall, als Sie verprügelt worden sein sollen, vorbringen bzw. näher zu erläutern. Ihre sonstigen Angaben, dass Sie als Roma pauschal benachteiligt und diskriminiert wären, lediglich da Sie damals im Krieg mitgekämpft hätten, konnten Sie ebenso nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, Ihre Angaben blieben derart unsubstantiiert ("von allen angefeindet"), dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass Sie lediglich Umstände im Verfahren erfinden um durch ihr Asylverfahren Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen zu können. Aufgrund des bereits ausführlich angeführten Umstandes, dass Sie offensichtlich im Jahr 2007 nicht im Heimatland aufhältig waren, sondern vermutlich aus Deutschland direkt ins Bundesgebiet reisten, kann somit ebenso die offensichtliche Unglaubhaftigkeit Ihrer Angaben erkannt werden.

 

Dass Sie offenbar nicht wie aufgetragen die Wahrheit im Verfahren angeben sondern sich auf unrichtige Behauptungen stützten ist vorwiegend aus der Behauptung erkennbar, dass Roma in Bosnien Herzegowina keine Dokumente bekommen würden, zumindest "nicht die, die in Deutschland" gewesen seien. Aufgrund Ihrer folgenden Angabe, dass Sie Ihren Reisepass glaublich 2003 oder 2004 erhalten hätten, widersprachen Sie sich somit selbst deutlich.

 

Auch waren Sie nicht in der Lage, im Zuge Ihres Parteiengehörs eine konkrete Stellungnahme zu den Ihnen vorgehaltenen Ländererkenntnissen abzugeben, ihre pauschale Antwort, dass das alles nur Theorie sei, konnten Sie nicht annähernd anhand eines plausiblen Beispieles bzw. durch Vorlage von konkreten Beweismittel begründen. Seitens der Behörde wird ausdrücklich auf die im Heimatland bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Einrichtungen (Hilfsorganisationen, Vereine usw. - siehe Länderfeststellungen) verwiesen.

 

Zur dem von Ihnen vorgelegten "Beweismittel", einer CD ROM, wird angeführt, dass es sich dabei um Aufnahmen aus dem Jahr 1996 handelt, ein direkter, aktueller Bezug zu Ihrer Person ist daraus nicht abzuleiten. Auf die bislang im Heimatland seit 1996 eingetretenen wesentlichen Veränderung und Verbesserung der allgemeinen Situation (siehe Länderfeststellungen) wird verwiesen.

 

Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.

 

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

 

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

 

Auch leben weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen. Sie erlangen darüber hinaus auch Unterstützung durch Ihren im Ausland lebenden Bruder.

 

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Diese Feststellungen wurden Ihnen im Zuge Ihres Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

 

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

 

Dazu wird vom Asylgerichtshof noch ausgeführt:

 

Der Berufungswerber ist der Beweiswürdigung der Erstbehörde, wonach sein Vorbringen unglaubwürdig ist, in der Berufung lediglich allgemein, aber keineswegs fallbezogen entgegen getreten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber diese zustimmend zur Kenntnis nimmt.

 

Von der Einholung der in der Beschwerde beantragten Berichte von Menschenrechtsorganisationen konnte aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens Abstand genommen werden.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich folgenden rechtlichen Ausführungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, vollinhaltlich an und erhebt diese ebenfalls zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses:

 

"Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

 

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370).

 

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht.

 

Das Bundesasylamt erachtet im Rahmen der Beweiswürdigung Ihre Angaben grundsätzlich als unwahr, sodass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

 

Soweit Sie grundsätzlich geltend machen, Angehöriger einer Minderheit, ethnischer Roma zu sein, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen den Ast. und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.

 

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

 

Zu Spruchpunkt II

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

 

Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden kann.

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Bosnien Herzegowina eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement nach Bosnien Herzegowina entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

 

Seitens der Behörde wird ausgeführt, dass es nicht ersichtlich ist, warum Ihre Existenzsicherung als gesunder volljähriger Mann in Ihrem Heimatland nicht zumutbar sein soll, wie es auch vor Ihrer Ausreise möglich war. Durch Ihre dort lebenden Verwandten ist weiterhin ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden.

 

Insb. ist darauf zu weisen, dass Sie über eine Schulbildung als auch jahrelanger Berufserfahren verfügen. Es ist Ihnen daher zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt in Bosnien Herzegowina mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern.

 

Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd. § 50 FPG 2005.

 

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.

 

Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

 

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff Familienleben in Art. 8 EMRK seht daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423, VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600, VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235-9).

 

Entsprechend Ihren Angaben haben Sie im Bundesgebiet keine Familiengemeinschaft begründet. Es leben keine Angehörigen im Bundesgebiet.

 

Die erkennende Behörde geht nun davon aus, dass eine Ausweisung keinen dahingehenden Eingriff in die Achtung Ihres Familienlebens darstellt.

 

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.

 

Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt.

 

Die Behörde ist der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Sie sind nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Eine erfolgreiche Integration Ihrer Person ist nicht erkennbar. Sie verfügen über Ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Milieu Ihrer Herkunft.

 

Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsberechtigung wird somit festgestellt. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Zudem wurde erkannt dass die Bindungen und Möglichkeiten im Herkunftsstaat auch aufgrund der lange dort verbrachten Zeit und der im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen als auch einer dadurch vorhandenen sozialen Abfederung durchaus eine Reintegration reell ermöglichen, die in ihrer Qualität und Quantität allfällige in Österreich vorhandene Kriterien weitaus übertreffen. Sie haben die Möglichkeit Ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere nahe Familienangehörige verblieben, zu führen.

 

Angesichts Sprachkenntnisse der Sprachen des Herkunftsstaates und des einer Unterkunftsmöglichkeit sowie vorhandener sozialer Kontakte wie etwa zu Ihren Familienangehörigen ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren werden. Da die Aufenthaltsdauer in Österreich einen geringfügigen Zeitabschnitt in Ihrem Leben darstellt, welches Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, kann angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird weiterhin dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht stützen konnte (vgl. VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007). Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Deshalb wird unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

 

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VwGH 17.3.2005, G 78/04).

 

Ein Eingriff ins Privatleben ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme Ihrer Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhält. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. (vgl. auch UBAS 301.115-C2-E1-XIII/66/06 vom 18.01.2007)

 

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefu

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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