A12 401.811-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des K. A., geb. 00.00.1987, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, Zahl: 08 05.353-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und K. A. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
2.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird K. A. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste nicht zuerkannt.
3.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird K. A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der am 00.00.1987 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, beantragte am 20.06.2008 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der Antragsteller ins Treffen, dass sein Vater Politiker gewesen sei und seien der Vater sowie seine Geschwister von der Regierung getötet worden. Er selbst habe das Land verlassen, da er ebenfalls von der Regierung bedroht werde. Im Zuge der eingehenden Befragung seiner Person zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller dem Kerne nach an, dass seine gesamte Familie bereits im Jahre 2001 (!) ermordet worden sei. Er selbst habe von April 2001 bis Mai 2008 bei der Familie eines Nachbarn an anderem Orte in der Elfenbeinküste gelebt. Seine Mutter sei im Oktober 2007 ermordet worden. Im Mai 2008 sei er von einer bestimmten, von ihm namhaft gemachten Person, abgeholt und nach Ghana verbracht worden; dies mit der Motivation, das "fußballerische Talent" des Beschwerdeführers weiter zu entwickeln bzw. zu fördern. Er sei selbst keinerlei persönlichen Verfolgungen von staatlicher Seite im weitesten Sinne ausgesetzt gewesen.
Das niederschriftliche Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, Zahl 08 05.353-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben wird.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2008 wurde gem. § 3 Abs. 1 AsylG in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. § 8 Abs. 1 AsylG in Hinblick auf die Gewährung des Subsidiärschutzes abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde einerseits aus, dass der Antragsteller trotz der von ihm geschilderten Ereignisse betreffend den Vater und weitere Familienmitglieder von April 2001 bis Mai 2008 selbst keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und er sich auch überall frei zu bewegen vermochte, weshalb kein diesbezüglicher Rückschluss auf eine vorhandene Verfolgungssituation erkennbar wäre.
Des Weiteren verwies die Erstbehörde auf die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er sich nach wie vor in der Elfenbeinküste aufhalten würde, wenn er nicht auf jene, von ihm namhaft gemachte Person getroffen wäre, welche seine fußballerischen Talente hätte weiterentwickeln wollen und ihn aus diesem Grund nach Ghana verbracht hätte. Des Weiteren seien aus der Ermordung der Mutter im Jahre 2007 per se keinerlei Rückschlüsse auf eine daraus für den Antragsteller resultierende aktuelle Verfolgungsgefahr zu ziehen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der wesentlich geänderten bzw. verbesserten Allgemeinverhältnisse in der Elfenbeinküste ab dem Jahre 2007.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes verwies der Antragsteller neuerlich auf die Ermordung seiner Familienangehörigen im Jahre 2001 sowie darauf, dass einerseits Muslime als auch insbesondere Mitglieder der Partei RDR Verfolgung bis hin zum Tode zu befürchten hätten.
I.3. Sachverhalt:
Der Antragsteller hat seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste zentral und aus seiner persönlichen Motivation, seine berufliche Situation und sein fußballerisches Talent zu verbessern, verlassen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einem maßgeblich wahrscheinlichen Gefährdungspotential ausgesetzt ist. Der Antragsteller war in der Vergangenheit keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen durch staatliche Autoritäten ausgesetzt, noch gibt es manifeste Anzeichen auf ein vorhandenes diesbezügliches Risiko.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder gleichzuhaltende enge soziale Anknüpfungspunkte.
Die im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen umfangreichen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Staat Elfenbeinküste bzw die bezughabenden Passagen der Erstentscheidung (Seite 9-14 des Bescheides) werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
III. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 17.09.2008, Zahl: 08 05.353-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Bundesasylamt hat ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers sowie Vorhalt behördlicherseits erhobener Fakten durchgeführt sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage richtig, klar und übersichtlich zusammengefasst; weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz kein individuell-konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Den beweiswürdigenden sowie rechtlichen Erwägungen der Behörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung kann insofern nicht entgegengetreten werden, als zwischen den den Vater und einige Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffenden Ereignissen im Jahre 2001 sowie seiner eigenen subjektiven Position bzw. Ausreisemotivation keinerlei zeitlicher noch kausaler Zusammenhang erkennbar ist.
Hätten die Behörden des Herkunftsstaates des Antragstellers tatsächlich ein manifestes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers - aufgrund der politischen Tätigkeit des Vaters oder sonstiger dem Antragsteller selbst zu eigen seiender Eigenschaften - beabsichtigt gehabt, so hätte dies der Antragsteller einerseits ins Treffen geführt bzw. andererseits hätten sich diesbezüglich wie immer geartete Indizien für eine Verfolgungsabsicht ergeben.
Ausdrücklich hat der Antragsteller jedoch vor der Behörde erster Instanz ausgesagt, in den Jahren 2001 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 gänzlich unbehelligt sowie de facto nicht im Verborgenen bzw. versteckt gelebt zu haben und keinerlei wie immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Auch zur (angeblichen) Ermordung der Mutter des Antragstellers sowie der subjektiven Position des Beschwerdeführers ist kein kausaler Zusammenhang nachvollziehbar. So hat der Antragsteller einerseits nicht schlüssig bzw. plausibel dargelegt, dass seine Mutter aus selbigen Hintergründen und Zusammenhängen wie der Vater und weitere Familienangehörige getötet worden sei; des Weiteren zeigte der Antragsteller auch diesbezüglich keine zumindest ansatzweise hervorgetretenen Indizien für eine ihn selbst daraus folgende bzw. betreffende Verfolgungsgeneigtheit auf.
Die Gesamtbetrachtung der Einzelangaben des Antragstellers zeigt einerseits, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tötung der Familienangehörigen des Antragstellers sowie einer allfälligen bestehenden Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer nicht erkennbar ist bzw. ist vielmehr aus den Angaben des Antragstellers zu destillieren, dass dieser seinen Herkunftsstaat einzig und ausschließlich im Gefolge eines Ratschlages eines Bekannten verlassen hat, welcher beabsichtigt hatte, das fußballerische Talent des Antragstellers - offenbar besser im Auslande - fördern zu können oder zu wollen.
Hervorzuheben ist abschließend, dass der Antragsteller einerseits in der langen Zeitspanne von 2001 bis 2008 keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen von staatlichen Autoritäten ausgesetzt war bzw. er auch selbst keine wie immer gearteten diesbezüglichen Indizien aufzuführen imstande war und er weiters auch nach der von ihm angegebenen Ermordung der Mutter keine wie immer gearteten Anzeichen für eine sich gegen seine eigene Person richtende Verfolgung anzuführen vermochte.
Festzustellen war vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste allein aus der Motivation der Verbesserung seiner beruflichen Chancen bzw. seines diesbezüglichen Fortkommens verlassen hat.
ad 1.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit sich gegen seine Person richtenden Verfolgungshandlungen durch staatliche Autoritäten aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft bzw. eine ihm zusinnbare wohlbegründete Furcht im Hinblick auf eine Verfolgung nicht zuzuerkennen ist.
Den begründenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird sohin vollinhaltlich beigetreten und werden die bezughabenden begründenden Ausführungen der Erstentscheidung (Seite 15 ff) zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Aus der in der Erstentscheidung dargelegten Allgemeinsituation kann überdies nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines ihm inhärierenden Merkmals aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde individuell-konkret gefährdet wäre. Hiezu ist ausdrücklich auf die allgemeine Beruhigung der Situation unter Einleitung eines Friedensprozesses einhergehend mit begleitenden Maßnahmen zu verweisen.
ad 2.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Prüfungsrahmen wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Dass der Beschwerdeführer in der genannten Weise im Staate Elfenbeinküste gefährdet wäre, ist aufgrund der umfangreichen schlüssigen Feststellungen zur Situation nicht erkennbar. Insbesondere ist auf die im Sachverhalt festgestellte und dokumentierte verbesserte Lageentwicklung zu verweisen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Elfenbeinküste per se eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet der Elfenbeinküste auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.
ad 3.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich - nach eigenen Angaben - über keine familiären (Kernfamilie) Anknüpfungspunkte. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug (Kernfamilie) zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer befindet sich weiters erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet und war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zu seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, sodass in casu auch kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.