E12 302.751-1/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des Y.T., geb. am 00.00.1960, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2006, FZ. 04 12.237-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.6.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass gegen ihn zwei Haftbefehle erlassen worden seien, weil er Angehörige der DHKP/C mit geringen Geldmitteln finanziell unterstützt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2006, FZ. 04 12.237-BAI (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, da die Angaben zu vage und allgemein gehalten und zudem mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschwenkt werden könne. Mangels eines asylrelevanten Sachverhaltes konnte eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 nicht erfolgen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Sachvortrages wäre ein Vorgehen des türkischen Staates gegen sämtliche Varianten der Terrorismusbekämpfung als Schritte zur Aufklärung allgemeiner strafbarer Delikte anzusehen, was keinem der in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründen entsprechen würde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.6.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Am 21.8.2008 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Berufungsergänzung beim Asylgerichtshof ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie ihre Vorbehalte über die Echtheit der vorgelegten Dokumente nie vorgehalten habe und keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die belange Behörde habe nicht ermittelt, ob die in der Türkei verhängten Strafen auch angemessen seien oder dazu dienen, die politische Opposition und die kurdische Minderheit einzuschüchtern. Die belangte Behörde habe auch die tatsächliche Strafpraxis in der Türkei nicht untersucht; der BF befürchte nämlich, dass er schon in der Untersuchungshaft gefoltert und massiv unter Druck gesetzt werden würde. Weiters wurden Länderberichte vom März 2001 sowie eine Pressemitteilung von Amnesty International Deutschland vom 23.2.2006, ohne einen konkreten Bezug zum BF herzustellen, angeführt. Der BF befürchte, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden und aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HADEP von vornherein als kurdischer Separatist angegesehen zu werden und so kein faires Verfahren zu erhalten. Zur Refoulement-Entscheidung wird ausgeführt, dass der BF nach seiner Rückkehr verhaftet und schon in der U-Haft gefoltert werde. Zur Untermauerung dieser Angaben werden ein Länderkurzbericht von AI Deutschland vom 31.7.2005 sowie ein Bericht der IHF vom 19.5.2005 zitiert. Die Abschiebung widerspreche Art. 3 EMRK und sei damit rechtswidrig. Da der Asylantrag weder abzuweisen noch die Abschiebung zulässig sei, sei auch die Ausweisung rechtswidrig.
In der Berufungsergänzung wird vorgebracht, dass der BF im Rahmen seines exilpolitischen Engagements regelmäßig an verschiedenen Demonstrationen, Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Der BF sei durch dieses Engagement und seine Mitgliedschaft bei der HADEP bereits in der Türkei in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Weiters wird zu diesem Thema des politischen Engagements auf Feststellungen eines UBAS-Bescheides verwiesen. Auch zur Thematik des exilpolitischen Engagements in Österreich und der Rückkehrproblematik wird auf Entscheidungen des UBAS verwiesen. Zusammengefasst sei im Falle des BF davon auszugehen, dass dieser bei einer allfälligen Rückführung in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von unmenschlicher oder grausamer Behandlung zu werden. Abschließend wird noch aus einem Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen zur Gefahr einer Rückkehr in die Türkei zitiert.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Auch die in der Berufung zitierten Berichte aus dem Jahr 2001 bzw. 2005 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH
v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, da die tatsächliche Strafpraxis in der Türkei nicht untersucht wurde und auch nicht ermittelt wurde, ob die verhängten Strafen auch angemessen sind, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesasylamt hat in sehr anschaulicher Weise die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des BF dargelegt und in zutreffender Weise gewürdigt. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Zu den Beschwerdeangaben des BF, dass dieser im Rahmen seines exilpolitischen Engagements regelmäßig an verschiedenen Demonstrationen, Veranstaltungen und Kundgebungen teilnehme, wird festgestellt, dass diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF führt in der Berufungsergänzung selbst aus, wonach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 zu Folge nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Öffentliche Äußerungen auch in Zeitungsannoncen oder - artikeln, sowie Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zur konkret separatistischen oder terroristischen Aktionen in der Türkei oder Unterstützung illegaler Organisationen gemäß gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden haben in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Der BF gab zu keiner Zeit an, in führender oder exponierter Funktion an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben, um so ins Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten zu können. Wegen der Teilnahme als einfaches Parteimitglied an diversen pro-kurdischen Veranstaltungen in Österreich alleine kann noch keine konkrete Verfolgung durch den türkischen Staat abgeleitet werden. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des asylrelevanten Vorbringens des BF besteht für den Asylgerichtshof kein begründeter Anlass für die Annahme, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefahr vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die Ermittlungsergebnisse bezüglich der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen wovon der BF allerdings ebenfalls nicht Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 32 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Eine Verhandlung konnte unterbleiben.