TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 S9 401262-1/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

S9 401.262-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen S.I., geb. 00.00.2008, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gesetzlich vertreten durch S.T., diese vertreten durch Katharina AMMANN, Diakonie - Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 06.626 EAST-OSt, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 29.07.2008 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, S.T., einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des L.H. auch H. (GZ: S9 319.662-1/2008) und der S.T. (GZ S9 319.661-1/2008). Das Verfahren wird gemeinsam mit den Verfahren seiner Eltern als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

2. Mit dem Bescheid vom 08.08.2008, Zahl: 08 06.626- EAST Ost, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4-3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 11.08.2008 von einem Organwalter der Erstaufnahmestelle Ost persönlich ausgefolgt.

 

3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 25.08.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer sei ihr in Österreich geborener minderjähriger Sohn, weshalb sein Verfahren gem. § 34 AsylG 2005 gemeinsam mit dem seiner Eltern (S.T. und L.H. auch H.) zu führen sei. Die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers seien beim Asylgerichtshof anhängig und diesen sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weswegen auch der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukomme. Überdies würden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers durch eine Ausweisung nach Polen in ihren Grundrechten, insbesondere nach Art. 3 und 8 EMRK, verletzt werden und somit auch der Beschwerdeführer selbst, weshalb die gesetzliche Vertreterin beantrage, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerden des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, L.H. auch H., und der Mutter, S.T., wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 319.662-1/2008/7E und GZ S9 319.661-1/2008/6E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in den die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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