TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 B4 250558-0/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

B4 250558-0/2008/3E

 

K.E. geborene I.,

 

geb. 00.00.1983,

 

serbische Staatsangehörige

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, GZ B4 250558-0/2008/1E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Am 10.5.2004 reiste die serbische Staatsangehörige K.I. unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.

 

2. Mit Bescheid vom 27.5.2004, Zl. 04 10.195-EAST Ost, wies das Bundesasylamtes diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach "Kosovo/Serbien und Montenegro" für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

3. In Erledigung der gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung hob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ B4 250558-0/2008/1E, den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

4. Mit Schreiben vom 3.10.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Niederschrift einer am 25.11.2004 erfolgten Vorsprache der K.I. beim Bundesasylamt, aus der sich ergibt, dass diese - nach entsprechender Rechtsbelehrung - ihre Berufung gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen hat, sowie eine Heiratsurkunde (in Kopie); aus dieser ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 00.00.2004 in Wien-Favoriten geheiratet hat und nun den Familiennamen E. führt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.2. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).

 

2. Aufgrund des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem im Spruch genannten Erkenntnis weder der K.E. noch dem Bundesasylamt ein Recht erwachsen ist, weshalb die Voraussetzung der Bescheidbehebung nach der genannten Bestimmung vorliegen.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zurückziehung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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