A12 400.835-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des N. U., geb. 00.00.1981, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, 08 00.356-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG BGBl Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 08.01.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 12.02.2008 und 24.06.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zahl 08 00.356-BAG, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen bezog sich der Antragsteller vor der Erstbehörde darauf, dass sein Vater Oberhaupt eines lokalen Kultes gewesen und im Jänner 2007 verstorben sei. Die Angehörigen des Kultes hätten den Beschwerdeführer sodann aufgefordert, in die Nachfolge seines Vaters einzutreten, andernfalls er als Opfer dargebracht werden sollte. Er selbst sei mit seinen Freunden zur Kirche gegangen und habe schlussendlich den christlichen Glauben angenommen.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2008 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven mangels Konkretheit keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wiederholte der Antragsteller den Kern seiner Angaben, ohne jedoch konkrete Indizien oder konkrete Fakten für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bzw. für eine Neubewertung des vorliegenden Sachverhaltes aufzuzeigen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
III. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 17.07.2008, Zahl: 08 00.356-BAG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Bundesasylamt hat ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers sowie Vorhalt behördlicherseits erhobener Fakten durchgeführt sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage richtig, klar und übersichtlich zusammengefasst; weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz kein individuell-konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Der Würdigung des vorliegenden Vorbringens des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz ist insofern nicht entgegenzutreten, als das Vorbringen des Antragstellers als wenig konkret und nicht ausreichend auf seine Person hin individualisiert zu qualifizieren ist.
So ist es dem Antragsteller insbesondere nicht gelungen, im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen eine höchstpersönliche Involvierung seiner Person in die von ihm geschilderten Sachverhaltselemente aufzuzeigen. Der Antragsteller schilderte im Verfahren eine mittlerweile hundertfach vor Asylbehörden präsentierte Rahmengeschichte zum Themenkreis der angeblich erzwungenen Nachfolge in die Position eines Hohepriesters, mit einem als hoch zu bezeichnenden Abstraktionsgrad, ohne individuell-konkrete Anhaltspunkte bzw. Anknüpfungspunkte auf sein "Alltagsleben" bzw. Eigenerleben zu bieten.
So legt der vom Antragsteller vorgetragene hohe Abstraktionsgrad seiner Schilderungen in Zusammenhalt mit den behördlicherseits erhobenen Fakten zum Themenkreis der sogenannten "Sektennachfolgeproblematik" den zwingenden Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die von ihm angesprochenen Sachverhaltselemente bzw. Ereignisse im Einzelnen nicht höchstpersönlich erlebt hat.
Zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage vor der Erstbehörde vermittelte er in sprachlicher Art und Weise noch durch Verknüpfung der vorgetragenen rudimentären Abläufe in ein zeitlich-örtliches Kontinuum den Eindruck, von den von ihm geschilderten Umständen selbst bzw. höchstpersönlich betroffen gewesen zu sein.
Exemplarisch wird dargestellt, dass der Antragsteller zwar zum Themenkreis der an ihn herangetragenen Aufforderung, in die Position seines Vaters als Hohepriester nachzufolgen, keinerlei an seine Person anknüpfende Einzelsachverhaltselemente aufzuzeigen imstande war. Es wäre vom Antragsteller jedenfalls zu erwarten gewesen, über einzelne Sachverhaltskreise, wie der (allenfalls tatsächlich) an ihn ergangenen Aufforderungen etc. im Detail und gleichsam aus seiner subjektiven Erlebniswelt Schritt für Schritt heraus zu berichten, was ihm jedoch bei einer Gesamtsicht seiner Angaben nicht möglich war.
Trotz konstruktiver Nachfrage durch das Organ der Behörde erster Instanz trat der Beschwerdeführer nicht in eine umfassende und detaillierte Schilderung von Geschehnissen ein, weshalb das Vorbringen des Antragstellers insgesamt betrachtet als vage, unkonkret und unpersönlich einzustufen ist. Der Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz ist sohin vollinhaltlich beizutreten.
Zur weiteren Gefährdungseinschätzung unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass gleichsam jeder Person, die nach diesem Staat verbracht wird, Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.