D13 262515-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der mj. D.T., geb. 00.00.2003, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 04 08.362-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. D.T. gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass mj. D.T. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 21.04.2004 gestellten Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm. 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 18.07.2005 fristgerecht Berufung und verwies darin auf die Berufungsschrift ihres Vaters.
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.12.2006, Zahl 262.515/1-II/04/06 wurde der "Beschwerde" der Asylwerberin vom 18.07.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 04 08.362-BAS, stattgegeben und der Asylwerberin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Asylwerberin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 14.02.2007 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, Zahl 2007/20/0172 bis 176-5, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 20.04.2004 gemeinsam mit ihren Eltern und drei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte 21.04.2004 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag in Hinblick auf den Asylantrag ihres Vaters ein. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter an, dass diese in ihrem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe habe.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des D.H., welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008, Zahl:
D13 262510-0/2008/28E, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.12.2006, Zahl 262.515/1-II/04/06, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, Zahl 2007/20/0172 bis 176-5, ist dieses Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des behobenen Berufungsbescheides zurückgetreten. Da das seinerzeit verfahrensführende Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) von dem nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrags oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die unverheiratete minderjährige Tochter des D.H.. Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008, Zahl: D13 262510-0/2008/28E, Asyl gewährt. Da im gegenständlichen Fall dem Vater der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.