TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 E10 265379-0/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

E10 265.379-0/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des S.S. (vertreten durch die Mutter: K.gesch.S.D.), geb. am 00.00.1994, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2005, FZ. 05 05.068-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.4.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter und seine Geschwister in Österreich leben und er deshalb nach Österreich gekommen sei bzw. Verwiesen sie auf den von den Eltern vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt, welcher sich im wesentlichen darauf begründete, dass die Familie hoch verschuldet ist und eines ihrer Kinder dringender medizinischer Behandlung bedarf. Ebenso wurde die Schwester des BF belästigt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2005, Zahl: 05 05.068-BAT (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer eine bis 11.02.2006 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilt.

 

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.10.2005 durch die gesetzliche Vertreterin innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

Wenn der BF in der Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigen muss, geht dieses Vorbringen ins Leere, hat doch die Erstbehörde das

 

Vorbringen des BF als glaubwürdig angenommen und sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. Erk. d. VwGH vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997,

 

95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Der BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der AsylGH kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.

 

Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

 

Im Ergebnis ist letztlich festzustellen, dass die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft wurde, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

Trotz der oa. Ausführungen erlaubt sich der AsylGH darauf hinzuweisen, dass dieser erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des von den Eltern des BF vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhaltes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen insbesondere aufgrund der nachfolgenden Überlegungen hegt:

 

Der Vater des BF brachte den von ihm vorgetragenen Sachverhalt völlig unbescheinigt vor. Dass es ihm möglich war, Bescheinigungsmittel vorzulegen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es ist aber besonders auffällig, dass er immer dann, wenn es um den Ausreisegrund geht (beispielsweise etwa der Betrieb des Unternehmens, das Stattfinden des Umfalles, die Weigerung der Versicherung zu zahlen, Schadensaufstellung, Unfallaufnahme durch die Polizei das Schreiben der Staatsanwaltschaft) er es unterlässt Bescheinigungsmittel vorzulegen.

 

Laut ho. Kenntnisstand, welcher im Rahmen einer telefonischen Anfrage an den länderkundigen österreichischen Staatsbürger türkischer Herkunft D.K. am 8.10.2008 bestätigt wurde, führt in der Türkei das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand mit Unfallfolge wie hierzulande dazu, dass die Versicherung gegenüber dem Unfallgegner die Versicherungsleistung erbringt und sich später beim Alkolenker schadlos hält.

 

Die Angaben zwischen den Eltern des BF in Bezug auf den Ursprung der Schulden divergieren erheblich.

 

Die Schilderung in Bezug auf den chronologischen Hergang der Ereignisse, insbesondere in Bezug auf die Schilderung der Mutter des BF sind teilweise nicht nachvollziehbar.

 

Die oa. Aufzählung erhält keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Zum Verhältnis zwischen dem AsylGH und dem BAA ist in sachverhaltsrelevanter Hinsicht auf das Erkenntnis VwGHs vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 verwiesen, wo dieser Folgendes ausführte:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist [gemäß § 27 Abs. 1 AsylG] grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

 

Aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit des AsylGHs zur nachfolgenden Kontrolle und des grundsätzlichen Ausschlusses des VwGHs im einzelfallspezifischen Prüfungsverfahren gelten die oa. Ausführungen im Verhältnis zwischen dem BAA und dem AsylGH umso mehr. Da sich der Umfang der Berufung nicht auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheids bezieht, und die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens festzustellen ist (vgl. Punkt III des ggst. Erkenntnisses) ergibt sich im Ergebnis, dass der AsylGH, selbst wenn er von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausginge zu keinem anderslautenden Spruch wie jener im angefochtenen Bescheid kommen könnte.

 

Auch erlaubt sich der AsylGH darauf hinzuweisen, dass die der rechtlichen Beurteilung ungeprüfte Zugrundelegung des vorgebrachten Sachverhaltes grundsätzlich keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung darstellt (Erk. d. VwGH v. 25.4.2007, Zahl 2005/20/0391-8). Aufgrund der Verteilung der Beweislast zwischen der Asylbehörde und dem BF, sowie des Umstandes, dass das Vorbringen trotz der vom AsylGH geäußerten Zweifel in dubio pro reo aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes als nicht widerlegt gilt, folgt der AsylGH letztlich trotz der geäußerten Bedenken dem Bundesasylamt.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

 

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Zur Aktualität der Quellen ist folgendes anzuführen:

 

Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur Türkei sind nach wie vor aktuell, spiegeln sie doch die gegenwärtige Lage in der Türkei wieder, was auch durch aktualisierte Versionen (vgl. z.B. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei; Stand September 2007, des deutschen auswärtigen Amtes vom 25. 10. 2007, Country Report of Human Rights Practices des US Departments of State; Stand 2007 vom 11.3.2008) belegt wird.

 

Das Bundesasylamt hat vorbehaltlich der oa. Ausführungen ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, weshalb sie den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat der BF die Türkei nicht deshalb verlassen, weil ihm dort Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung drohte. Weder aus dem Vorbringen des BF noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass dem BF in der Türkei asylrelevante Verfolgung aus einem der Konventionsgründe im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht.

 

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Asylwerber keine Umstände anführen habe können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe.

 

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass die Familie des BF hoch verschuldet ist. In dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, Zahl:

2007/01/0479, erkannte der VwGH, dass die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" auch in Anbetracht der Verfolgung von kriminellen Gläubigern nicht ausreiche ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren:

"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146)."

 

Aufgrund der oa. Ausführungen würde sich die Frage, ob der Staat willens und fähig ist, Schutz zu gewähren, im Rahmen der bereits vom BAA bejahten Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, stellten, weshalb an dieser Stelle nähere Ausführungen hierzu müßig sind.

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt wäre.

 

Soweit die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (vgl. hierzu auch die hier getroffenen Ausführungen zum Beweiskraft deren Inhaltes und der Möglichkeit des BFs den Sachverhalt auf den er seinen Antrag stützt, vorzubringen) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Eine Verhandlung konnte unterbleiben.

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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