TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 B1 310357-1/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

B1 310.357-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der B. (geb. J. auch J.) H., geb. 00.00.1982, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, Zl. 05 06.206-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde vom 06.03.2007 wird gemäß § 7, 8 Abs.1, 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, beantragte am 29.04.2005 aus der (am Tag zuvor über sie verhängten) Schubhaft die Gewährung von Asyl. Dabei belegte die Beschwerdeführerin ihre Identität mit einem mazedonischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2001. Schriftlich gab sie zunächst an, am 27.11.2003 Mazedonien verlassen zu haben und am selben Tag in Österreich eingereist zu sein. Den Antrag begründete sie handschriftlich im Wesentlichen wie folgt:

 

2001 sei sie zu ihrer Tante nach Serbien gegangen, da ihr Leben in Mazedonien sehr schwer gewesen sei und sie aufgrund der vielen Terroristen oft nicht das Haus verlassen habe können. Von einem serbischen Paar, dessen Großmutter sie gepflegt habe, sei sie schließlich nach Österreich geholt und adoptiert worden. Doch habe sie ihr Adoptivvater wiederholt "sexuell malträtiert". Als sie dies schließlich seiner Frau erzählte, sei sie von dieser am 10.02.2005 aus dem Haus geworfen worden und habe diese von ihr verlangt, zu verschwinden und schweigen. Diese Frau habe "einen Polizisten als Hausfreund, der mir auf ihren Wunsch das Leben gefährden könne."

Ihre Papiere seien bei den Adoptiveltern, sie werde sie daher nicht mehr bekommen. Nach Mazedonien könne sie aufgrund der Situation (Arbeitslosigkeit, Armut, Hunger, Krankheiten und Kriegsgefahr) nicht zurückkehren, zumal sich ihre Familie nach der Adoption von ihr losgesagt habe. Ihre "Stiefmutter", die "mit der Polizei zusammenarbeite" habe ihr noch gesagt: "Ich werde den Tag, an dem du stirbst, feiern, und die Mafia bezahlen, damit sie dich vergewaltigt."

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.05.2005 belegte sie ihre Identität durch einen am 00.00.2001 in Skopje ausgestellten mazedonischen Personalausweis und erklärte zunächst, in Mazedonien von 1989 bis 2002 Schulen besucht zu haben. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder würden weiterhin in B., Mazedonien leben. Von 2001 bis November 2003 habe sie sich in Serbien aufgehalten, dann sei sie nach Österreich geholt und adoptiert worden. Weiters gab sie an: "Das Adoptionsverfahren wurde abgeschlossen und ich wurde bereits adoptiert. Da ich Probleme mit meinen Adoptivvater bekam, verließ ich das Haus und wohnte für ca. 3 Monate bei meinem Freund in E. (NÖ). Meine Dokumente verbleiben bei meinem Adoptivvater und als ich sie zurück haben wollte, sagte er mir, dass ich mich an die Polizei wenden solle. Am 27.04.2005 ging ich deswegen zur Polizei in Wien und wurde dort in Schubhaft genommen. In der Schubhaft stellte ich den Asylantrag".

 

Sie sei mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass ausgereist und habe darüber hinaus auch einen mazedonischen Reisepass besessen, der 2003 in Skopje ausgestellt worden sei. Diesen habe sie jedoch dem Adoptivvater gegeben. Sie habe nie einer bewaffneten Gruppierung oder einer Partei angehört und sei auch nicht vorbestraft. Aufgefordert, alle Gründe für den Antrag auf Gewährung von Asyl zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, in Mazedonien vergewaltigt worden zu sein, weshalb die Einvernahme unterbrochen wurde.

 

Im Verlauf der - nun mit einer weiblichen Einvernehmenden und einer weiblichen Dolmetscherin - fortgesetzten Einvernahme, machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben:

 

"F: Fahren Sie nun bitte fort, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Asylantrag stellen.

 

A: Es war im März 2001. Es sind viele Terroristen in Mazedonien. Ich bin von der Schule hinausgegangen. Da haben 8 Männer auf mich gewartet und mich entführt. Alle 8 Personen habe ich gekannt. Sie haben mich zu einem dieser Männer nach Hause gebracht. Ich habe 2 Tage dort verbringen müssen. Alle 8 Männer haben mich vergewaltigt und haben mich auch geschlagen. (AW weint). Die Männer gehörten der albanischen Volksgruppe an. Nach 2 Tagen haben sie mich entlassen. Vor lauter Schmerzen habe ich fast nicht nach Hause gehen können. Sie haben mir gesagt, dass, wenn sie mich wieder brauchen, sie mich wieder holen würden. Eine Zeit lang habe ich zu Hause verbringen müssen, weil ich Angst hatte. Diese Männer waren Terroristen. Danach bin ich zu meiner Tante nach Serbien geflüchtet. Ich bin von diesen Männern geschwängert worden und habe dann das Kind abgetrieben.

 

F: Sie haben gesagt, Sie wurden entführt, als Sie von der Schule hinausgegangen wären. Wie hat sich diese Entführung konkret zugetragen?

 

A: Ja, das stimmt. Aber dort waren ja auch nur Schüler anwesend. Die haben nur geschrien, als sie das gesehen haben.

 

F: Sie haben gesagt, dass Sie diese Männer gekannt haben. Haben Sie auch eine Anzeige gegen dieselben erstattet?

 

A: Ja, ich habe das angezeigt. Meine Eltern haben dann von diesen Männern Drohungen erhalten. Was dann passiert ist, weiß ich nicht mehr, weil ich nach Serbien geflüchtet bin.

 

F: Wo haben Sie die Anzeige erstattet?

 

A: Bei der Polizeistation in K.. Sie sagten mir, dass ich nicht die Einzige wäre, die eine Vergewaltigung anzeigt. Sie werden aber versuchen diese Leute zu finden.

 

F: Sie haben gesagt, dass Sie 2 Tage im Haus festgehalten wurden. Konkretisieren Sie diese Aussage!

 

A: Ich habe es probiert, wurde dann geschlagen. Diese 8 Männer waren mit mir die 2 Tage ständig im Haus.

 

F: Was haben Ihnen die Männer mitgeteilt, als Sie nach 2 Tagen in deren Gewalt, wieder entlassen wurden?

 

A: Dass ich jetzt nicht mehr in der Lage bin, die Sachen zu machen, die sie von mir verlangen und wenn es mir wieder besser geht, sie mich wieder holen werden.

 

F: Haben Sie, aufgrund das Sie angeben auch geschlagen worden zu sein, Verletzungen davongetragen?

 

A: Ich hatte überall blaue Flecken und zwischen den Beinen war ich ganz blau.

 

F: Haben Sie deswegen einen Arzt konsultiert?

 

A: Nein, ich war nicht in der Lage dazu. Ich wollte mich danach auch umbringen. Mir war zu nichts zumute.

 

F: Sie haben auch angegeben, dass sie das Kind abgetrieben haben, welches von der Vergewaltigung hervorgegangen ist. Wo haben Sie die Operation durchführen lassen?

 

A: In Serbien, in S.. Meine Tante hat mir das bezahlt.

 

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern im Heimatland?

 

A: Meine Eltern haben kein Telefon. Ich habe bei Bekannten angerufen, wo meine Eltern auf diesen Anruf gewartet haben. Seitdem ich geflüchtet bin, hatte ich nur einmal Kontakt mit ihnen. Sie haben mir nur gesagt, dass Ihnen gedroht worden ist. Mehr weiß ich nicht.

 

F: Warum haben Sie in weiterer Folge Ihre Tante in Serbin verlassen und sind nach Österreich gekommen?

 

A: Meine Tante ist ein Flüchtling aus dem Kosovo und lebt von der Sozialhilfe. Ich fühlte mich dort zwar in Sicherheit, aber sie hat mich nicht finanziell erhalten können.

 

F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

 

A: Aus diesem Grund kann ich nicht mehr zurück. Ich habe Angst vor diesen 8 Männern.

 

F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

 

A: Ja. Ich habe Angst und das ist ja eh ein großer Grund.

 

Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich aufgefordert, "Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen."

 

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin am 11.10.2005, wobei sie einen am 25.11.2003 in Skopje ausgestellten mazedonischen Reisepass vorlegte, verlief wie folgt:

 

"F: Wie lautete Ihre letzte Wohnadresse in Mazedonien?

 

A: Ich lebte im Dorf B., in der Gemeinde K.. Dort lebten noch meine Eltern und meine beiden Brüder.

 

F: Im Reisepass befindet sich eine Eintragung vom 25.11.2003 hinsichtlich der Wohnadresse in XX. Was bedeutet diese?

 

A: Ich habe eine zeitlang an dieser Adresse gelebt.

 

F: Von wann bis wann waren Sie dort wohnhaft?

 

A: Ich glaube, dass ich von 1996 bis 2000 dort wohnte. Das war zu jener Zeit als ich die Mittelschule besuchte.

 

F: Jedoch ist im Pass diese Adresse mit dem 25.11.2003 datiert?

 

A: Ich meldete mich von dieser Adresse nicht ab. Ich lebte jedoch im Jahre 2003 nicht mehr an der Adresse.

 

Auf Befragung gebe ich an, dass es eine Mietwohnung war. Für die Kosten kamen meine Eltern auf.

 

F: Wovon lebten Sie im Heimatland?

 

A: Ich wurde von meinen Eltern finanziell unterstützt.

 

F: Wann verließen Sie das Heimatdorf B. und in weiterer Folge das Heimatland?

 

A: Ich verließ mein Heimatland am 3.1.2001. Eine zeitlang war ich in Serbien und dann kam ich nach Österreich.

 

F: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig?

 

A: Bis 27.11.2003. Ich kam dann nach Österreich.

 

F: Reisten Sie unter Verwendung des Reisepass nach Österreich ein?

 

A: Ja. Ich wurde kontrolliert, als ich in Österreich einreiste.

 

F: Weshalb suchten Sie erst im April 2005 in Österreich um Asyl an, wenn Sie doch bereits seit 27.11.2003 in Österreich aufhältig sind?

 

A: Ich hatte einen gefälschten Reisepass. Ich wusste aber nicht, dass er gefälscht war. Es wurde im Zuge des Adoptionsverfahrens festgestellt, dass mein Reisepass gefälscht ist. Ich wurde dann inhaftiert und in die Rossauerlände gebracht. Ich hätte nach Mazedonien abgeschoben werden sollen und da ich es nicht wollte, stellte ich den Asylantrag.

 

F: Weshalb verließen Sie damals Ihr Heimatland?

 

A: Ich habe bereits einmal davon geschildert. Es ist sicherlich bekannt, wie die Situation damals mit den Terroristen war. Ich besuchte die Mittelschule - es war Ende Mai 2000. Vor der Schule stand ein weißer Kombi, in dem sich acht Männer befanden.

 

Als ich die Schule verließ, zerrten mich die Männer in den Kombi. Ich wurde dann zu einem Haus gebracht. Es war wahrscheinlich das Haus eines der Männer. Ich weiß nicht, wo sich dieses Haus befand. In diesem Haus wurde ich einige Tage festgehalten.

 

F: Was meinen Sie mit einige Tage?

 

A: Am vierten Tag haben sie mich freigelassen. Ich wurde dort vergewaltigt und geschlagen. Ich hatte am ganzen Körper blaue Flecken.

 

F: Wissen Sie den Grund, weshalb die Leute Sie mitnahmen?

 

A: Ich weiß es nicht. Vielleicht war es ein Zufall, da ich gerade von dem Fahrzeug vorbeiging. Einen der Männer kannte ich vom Sehen her. Möglicherweise war es kein Zufall, dass sie mich mitgenommen haben.

 

F: Wer war dieser Mann?

 

A: Das war ein Mann, der immer vor der Schule stand.

 

F: Kennen Sie diesen Mann namentlich?

 

A: Nein. Ich weiß nur, dass er Albaner war. Damit meine ich, dass er der albanischen Volksgruppe in Mazedonien angehörte.

 

F: Schildern Sie die viertägige Anhaltung etwas näher?

 

A: Ich wurde nicht befragt. Die Leute sprachen untereinander Albanisch. Ich konnte erkennen, wohin ich gebracht wurde. Ich wurde in ein Zimmer gebracht. Es befanden sich alle acht Männer im Raum. Ich wurde von allen acht Leuten vergewaltigt. Ich habe geschrien und wollte sogar weglaufen. Die Männer haben mich dann auch noch geschlagen. Ich wurde nicht nur an einem Tag von diesen Männern vergewaltigt, sondern ich wurde an allen vier Tagen vergewaltigt. Ich erhielt von den Männern nichts zu essen und zu trinken. Als ich dann schon ganz erschöpft war, ließen sie mich frei. Auf Befragung gebe ich an, dass ich zeitweise alleine im Zimmer war. Das Zimmer wurde aber bewacht.

 

F: Konnten Sie noch andere festgehaltene Personen wahrnehmen?

 

A: Ich habe niemanden gesehen.

 

F: Wurde ein Grund für die Freilassung genannt?

 

A: Sie sagten zu mir, da ich nicht mehr in der Verfassung bin, ihnen weiter zu dienen, würden sie mich freilassen. Aber weiters sagten sie zu mir, dass, wenn es mir nach einigen Tagen wieder besser gehen würde, sie mich wieder finden würden.

 

Auf Befragung gebe ich an, dass sie mir dies auf Mazedonisch mitteilten.

 

F: Wurden Sie an einen bestimmten Ort gebracht oder mussten Sie zu Fuß von dort weggehen?

 

A: Sie brachten mich mit dem Auto zur Bushaltestelle.

 

F: Wohin begaben Sie sich dann?

 

A: Ich fuhr mit dem Bus nach Hause.

 

F: Was sagten Sie zu den Eltern, als Sie zu Hause ankamen? Haben Ihre Eltern bereits eine Vermisstenanzeige gemacht?

 

A: Meine Eltern benachrichtigten nicht die Polizei, weil mich die Männer dazu gezwungen haben, zu Hause anzurufen, dass ich mich bei einer Freundin aufhalten würde. Somit wunderten sich meine Eltern nicht, dass ich einige Tage nicht zu Hause aufhältig war. Als ich zu Hause ankam, erzählte ich meinen Eltern was vorgefallen ist.

 

F: Was sagten die Eltern daraufhin bzw. haben die Eltern Sie zu einen Arzt gebracht?

 

A: Sie brachten mich zu einem Arzt.

 

F: Wie hat Sie der Arzt Sie untersucht?

 

A: Ich schilderte dem Arzt was geschehen ist. Er verschrieb mir Schmerzmittel. Jedoch gynäkologisch untersucht hat er mich nicht. Auf Befragung gebe ich an, dass sich der Arzt in meinem Heimatdorf befand.

 

F: Wandten Sie sich in weiterer Folge an die Polizei und meldeten diesen Vorfall?

 

A: Ja. Ich muss nur sagen, dass solche Vorfälle häufig zu dieser Zeit vorkamen. Es herrschte zu dieser Zeit Ausnahmezustand und die Polizei hatte sehr viel zu tun.

 

Auf Befragung gebe ich an, dass ich eine Anzeige erstattete.

 

F: Wann genau wurden Sie von den Männern von der Schule weg entführt bzw. mitgenommen?

 

A: Das Datum kann ich nicht nennen. Es war auf jedem Fall nach der Schule - so gegen 13.00 Uhr.

 

F: Wie lange blieben Sie dann noch im Heimatland?

 

A: Ich blieb noch bis Jänner 2001 in Mazedonien. Ich musste mich jedoch versteckt halten. Ich hielt mich nicht nur zu Hause auf, sondern ich war auch bei Verwandten. Ich lebte unter ständiger Angst, da ich wusste, wo sie mich finden können.

 

F: Konnten Sie die Schule weiter besuchen?

 

A: Dieser Vorfall fand einige Wochen vor Schulschluss statt. Ich habe in diesem Jahr - im Jahr 2000 - maturiert. Somit musste ich danach - also nach dem Vorfall - die Schule nicht mehr weiterbesuchen. Meine Eltern wurden von Männern bedroht, im dem ihnen gesagt wurde, dass sie bekannt geben sollen, wo ich mich befinde.

 

F: Wann fanden diese verbalen Drohungen statt? Waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch in Mazedonien?

 

A: Ja, ich war noch in Mazedonien. Es begann ca. einen Monat nach dem Vorfall.

 

F: Wo befanden sich die Eltern, als es zu den Drohungen von den Leuten kam?

 

A: Meine Eltern befanden sich auf der Straße. Auch wurden meine Brüder angesprochen, wo ich mich befinde. Das ist nur das, was ich von meinen Eltern erfahren habe. Ich kann nicht sagen, ob es die Männer waren, die mich vergewaltigten. Ich habe die Männer, die mit meinen Familienangehörigen sprachen, ja nicht gesehen. Ich habe auch meine Eltern seit Jänner 2001 nicht mehr gesehen.

 

F: Haben Sie jetzt noch Kontakt zu den Eltern?

 

A: Selten. Meine Eltern haben kein Telefon. Manchmal versuche ich sie über den Nachbarn zu erreichen.

 

Auf Befragung gebe ich an, dass niemand zu Hause bei meinen Eltern bzw. bei meinem Elternhaus war und nach mir fragte. Ich habe mich ja ständig versteckt aufgehalten. Vielleicht wären die Männer gekommen, wenn ich mich außer Hauses begeben habe.

 

F: Hatten Sie mit Ausnahme des erwähnten Vorfalles Probleme in Ihrem Heimatland?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie jemals Probleme von Seiten der staatlichen Behörden Ihres Heimatlandes?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sonst noch irgendetwas hinzuzufügen?

 

A: Aufgrund der Vergewaltigung wurde ich dann schwanger und musste dann in Serbien abtreiben. Ich musste zu meiner Tante nach Serbien flüchten. Wenn ich in Mazedonien geblieben wäre, hätte ich Selbstmord verübt.

 

F: Im wievielten Monat waren Sie schwanger, als Sie abtrieben?

 

A: Die Schwangerschaft war schon weit fortgeschritten. Ich konnte die Schwangerschaft nicht mehr aushalten. (Anmerkung: AW weint!)

 

F: Weshalb ließen Sie nicht in Mazedonien den Schwangerschaftsabbruch durchführen?

 

A: Der Schwangerschaftsabbruch fand ja in Mazedonien statt.

 

F: Sie führten zuvor aus, dass Sie in Serbien die Abtreibung vorgenommen haben. Was sagen Sie dazu?

 

A: Es muss sich um ein Missverständnis handeln. Der Schwangerschaftsabbruch wurde in Mazedonien durchgeführt und dann begab ich mich zu meiner Tante nach Serbien.

 

F: Hatten Sie bereits den Versuch unternommen, sich das Leben in Mazedonien zu nehmen?

 

A: Ja. Ich schluckte Tabletten. Meine Eltern fanden mich und brachten mich zum Arzt. Ich versuchte mir mehrmals das Leben zu nehmen. Ich versuchte es nicht nur in Mazedonien, sondern auch später - sogar in Österreich.

 

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie jemals in psychischer Behandlung?

 

A: Nein, nie.

 

F: Wann versuchten Sie das erste Mal sich das Leben zu nehmen?

 

A: Einige Tage nach dem zuvor erwähnten Vorfall.

 

F: Wie oft versuchten Sie, einen Selbstmordversuch zu verüben?

 

A: Es war gesamt drei oder viermal. Ich kann es nicht so genau sagen. Ich habe mich jetzt irgendwie damit abgefunden. Ich meine damit, dass ich mich irgendwie damit abgefunden, egal was passiert ist. Ich werde es nie vergessen können, was geschehen ist. Es ist ständig in meinem Kopf. Ich habe Angst, dass es sich wiederholen könnte. Ich habe auch Angst vor Männern. Ich möchte anführen, dass es mir jetzt besser geht, weil es weit weg ist. Dort könnte ich auf keinen Fall mehr weiter leben.

 

F: Wer weiß aller davon, dass Sie vergewaltigt wurden?

 

A: Meine Eltern, die es durch mich erfuhren. Ich erzählte es sonst niemanden. Wer es aller weiß, kann ich natürlich nicht sagen. Für meine Eltern ist es wichtig, dass ich am Leben bin. Sie wissen aber auch, dass ich dort nicht mehr leben kann.

 

F: Wohin begaben Sie sich nach Serbien? Wo lebt Ihre Tante?

 

A: Im Dorf V., in der Gemeinde S.. Dort lebt auch meine Tante.

 

F: Lebt Ihre Tante noch immer dort?

 

A: Ja.

 

F: Weshalb blieben Sie nicht bei Ihrer Tante, da Sie dort länger aufhältig waren?

 

A: Meine Tante konnte mich nicht mehr finanziell unterstützen. Es ist dort eine schwierige Situation gewesen. Ich ging in Serbien keiner Arbeit nach.

 

F: Waren Sie seit dem Verlassen Mazedoniens jemals wieder dort?

 

A: Nein, ich war nie in Mazedonien. Ich fuhr nur bis zur Grenze und das nur, dass ich meine Familienangehörige sehen kann.

 

F: Sie führten zuvor aus, dass Sie seit dem Jänner 2001 Ihre Familie nicht mehr gesehen haben?

 

A: Ich habe sie seit 2003 nicht mehr gesehen. 2001 verließ ich das Land und bis zum Jahre 2003 sah bzw. traf ich sie ein paar Mal an der Grenze.

 

F: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Ich habe Angst vor diesen Männern, dass sie mich wieder finden.

 

F: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich irgendwo anders in Mazedonien hinzubegeben?

 

A: Dafür hätte ich Geld und Arbeit gebraucht. Ich hatte auch Angst gehabt, dass sie mich dort finden.

 

F: Sie führten zuvor aus, dass Sie die Eltern an der Grenze trafen? Befanden Sie sich auf mazedonischen oder serbischen Bundesgebiet?

 

A: Ich war in Mazedonien. Ich fuhr mit dem Zug an einen Ort, der unmittelbar an der mazedonisch/serbischen Grenze liegt. Ich musste es machen. Ich musste alle zwei Monate aus Serbien ausreisen, damit ich weitere zwei Monate in Serbien bleiben konnte.

 

F: Weshalb befinden sich keine Greko Stempeln im Reisepass, die die Hin und Herfahrt bestätigen können?

 

A: Es ist jetzt ein neuer Reisepass. Diesen Pass ließ ich mir ausstellen, bevor ich nach Österreich gefahren bin.

 

F: Haben Sie selbst den Pass beantragt?

 

A: Dies haben meine Eltern für mich erledigt.

 

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Mazedonien? So trafen Sie ja Ihre Eltern?

 

A: Es ist im Reisepass ersichtlich - es sieht man ja die Stempeln. Ich kam dann weiter nach Österreich.

 

F: Wie heißt Ihre Tante, bei der Sie in Serbien lebten?

 

A: M.V..

 

F: Wann wurden Sie von den Männern entführt?

 

A: Es war im Jahr 2000 - es war Ende Mai 2000.

 

F: Wie können Sie sich dazu erklären, dass sie bei der damaligen Befragung ausführten, dass Sie im März 2001 von 8 Männern vor der Schule mitgenommen wurden und in weiterer Folge vergewaltigt wurden? Heute gaben Sie jedoch andere Zeitangaben ab?

 

A: Es war nicht im März 2001, da befand ich mich schon bei meiner Tante. Es war im Mai 2000. Dies habe ich damals angeführt.

 

F: Haben Sie sonst noch irgendetwas vorzubringen, was Ihre Fluchtgründe betrifft?

 

A: Das was ich geschildert habe, war das Wichtigste, was mich dazu bewogen hat, das Land zu verlassen. Für mich ist das der einzige Grund, dass ich das Land verlassen musste.

 

F: Wovon leben Sie hier in Österreich? Wo leben Sie derzeit?

 

A: Derzeit wohne ich Enzersfeld bei Baden. Ich wohne dort mit meinem Freund zusammen. Er unterstützt sich mich auch finanziell. Der Freund heißt R.S. und ist 25 Jahre alt. Ich erhalte keine Sozialhilfe.

 

F: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?

 

A: Nein, keine.

 

F: Haben Sie eine sonstige Bindung an Österreich?

 

A: Ich würde gerne mit meinem Freund zusammenleben.

 

F: Haben Sie sonst noch irgendetwas vorzubringen?

 

A: Nein.

 

F: Wie geht es ihnen gesundheitlich?

 

A: Wenn ich nicht an diesen Vorfall denke, geht es mir ganz geht.

 

Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Niederschrift nunmehr rückübersetzt wird und ich danach noch die Möglichkeit habe, dem etwas hinzuzufügen.

 

Nach dem Vorlesen der Niederschrift gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wann genau es zu dem Vorfall - zu der Vergewaltigung - gekommen ist. Es kann im Mai 2000 oder 2001 gewesen sein. Ich weiß nur, dass ich von meiner Tante im Jahre 2003 nach Österreich weiterreiste. Ich glaube, es war im Jahr 2001.

 

F: Wie können Sie sich dazu erklären, dass Sie bei der damaligen Befragung am 10.5.2005 ausführten, dass Sie nicht in der Lage waren, sich nach dem Vorfall zu einem Arzt zu begeben? Heute führten Sie jedoch etwas anderes aus!

 

A: Ich war nicht in einem Spital. Ich war nur bei dem Arzt im Dorf. Ich schilderte ihm auch nicht die Vergewaltigung. Ich war in einem furchtbaren Zustand. Es war nur ein praktischer Arzt. Es war kein Gynäkologe.

 

F: Was sagen Sie dazu, dass Sie bei der damaligen Befragung am 10.5.2005 ausführten, dass Sie nach zweitägiger Anhaltung von den Männern wieder freigelassen wurden? Bei der heutigen Vernehmung führten Sie jedoch eine andere Aufenthaltsdauer in dem Haus an?

 

A: Ich wurde dort drei Tage lang festgehalten und am vierten Tag wurde ich freigelassen. Ich wurde am Nachmittag abgeholt und dann war ich zwei volle Tage dort und am vierten Tag wurde ich freigelassen.

 

F: Wie können Sie sich dazu erklären, dass Sie auch damals ausführten, dass der Schwangerschaftsabbruch in Serbien vollzogen wurde und sogar ihre Tante ihnen den Abbruch bezahlt hat?

 

A: Es ist richtig, dass die Tante die Abtreibung bezahlte. Da muss ich damals den Fehler begannen haben und gesagt haben, dass es in Serbien war. Ich meinte aber, dass es meine Tante aus Serbien bezahlte.

 

F: Hat es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten gegeben?

 

A: Nein."

 

Mit Schreiben vom 28.06.2006 gab der nunmehrige gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin - ein Rechtsanwalt - bekannt, von dieser "mit ihrer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt" worden zu sein.

 

Der angesprochene Adoptionsvertrag wurde dem Bundesasylamt trotz ausdrücklicher Aufforderung und Verlängerung der Frist nicht vorgelegt.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag der Asylwerberin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde - nach Feststellungen zur Situation in Mazedonien unter besonderer Berücksichtigung der Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden und der medizinischen Versorgung von Opfern sexueller Übergriffe - das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit näher ausgeführter Beweiswürdigung als nicht glaubhaft bewertet und weiters festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Antragstellerin und deren persönlicher Lebenssituation auch keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung ergebe. Es wurde festgestellt, dass keine Hinderungsgründe gegen die Verfügung der Ausweisung vorliegen.

 

Der Bescheid wurde am 23.02.2007 von einer Angestellten des bevollmächtigten Vertreters übernommen.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 06.03.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei der vollständige Wortlaut der Berufung lautet:

 

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Asylantrag vom 30.04.2005 abgewiesen und meine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt und ich zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass keine Asylgründe vorliegen.

 

Ich habe vorgebracht in Mazedonien vergewaltigt worden zu sein, wobei mir seitens der Behörden keinerlei Unterstützung geboten wurde, so dass ich Angst haben muss von Tätern neuerlich behelligt zu werden und unter Druck gesetzt zu werden allfällige Angaben zurückzuziehen. Ein Asylgrund ist daher gegeben."

 

Der Schriftsatz ist gezeichnet mit "Dr. Wolfgang WEBER f. Jankovik".

 

2. Sachverhalt:

 

2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien.

 

Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat nicht politisch tätig und hatte nie Probleme mit Behörden oder der Polizei. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren nicht glaubhaft. Ihre Angaben über Misshandlungen und Bedrohungen seitens ihrer ehemaligen Unterkunftgeber (und angeblichen Adoptiveltern) in Österreich waren nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden ist.

 

Sie ist am 27.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, stellte jedoch erst am 29.04.2005 - einen Tag nach Verhängung der Schubhaft (wegen illegalen Aufenthalts in Österreich) - einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin lebt seit 22.11.2006 mit dem kroatischen Staatsbürger B.V. in einem gemeinsamen Haushalt und ist mit ihm seit 00.00.2007 verheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung, bei der sie den Namen des Gatten angenommen hat, war ihr bekannt, dass ihr Asylantrag seitens des Bundesasylamtes abgewiesen und ihre Ausweisung nach Mazedonien verfügt worden war.

 

Bei B.V. handelt es sich nicht um jenen "Freund", bei dem die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 mehrere Monate lebte und den sie in der Einvernahme am 11.10.2005 namhaft machte.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich lebende Adoptiveltern hat. Für eine besondere Bindung (oder eine Abhängigkeit) zu den angeblichen Adoptiveltern (jedenfalls: zeitweiligen Unterkunftgebern) gibt es keinen schlüssigen Hinweis.

 

2.2 Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

 

Das Bundesasylamt hat zur Situation in Mazedonien im gegenständlichen Verfahren die folgenden Feststellungen getroffen:

 

"Allgemeine Lage in Mazedonien

 

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist eine funktionierende Demokratie mit stabilen Institutionen, die die rechtsstaatliche Ordnung und die Wahrung der Menschenrechte garantieren. Am 8. September 1991 wurde Mazedonien nach einem entsprechenden Referendum ein unabhängiger Staat. Das Land hat 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet und die damit verbundenen Verpflichtungen seither insgesamt zufrieden stellend erfüllt. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die im Rahmenabkommen von Ohrid vorgesehene Gesetzgebungsagenda erfolgreich umgesetzt, was zu erheblichen Verbesserungen der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Land beigetragen hat. Diese Gesetze müssen nun uneingeschränkt durchgesetzt werden. Das Land bleibt zur regionalen Zusammenarbeit bereit. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien muss weitere Bemühungen vor allem in den Bereichen Wahlrecht, Polizeireform, Justizreform und Korruptionsbekämpfung unternehmen. Angesichts der insgesamt erzielten Reformfortschritte vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Land auf dem besten Wege ist, die politischen Kriterien zu erfüllen, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen sowie im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses festgelegt wurden.

 

 

(http://ec.europa.eu/comm/enlargement/report_2005/pdf/package_v/com_562_final_de_opinion_fyrom.pdf)

 

Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mazedonienkonflikt im Jahr 2001

 

Am 22.01.2001 findet im mazedonischen Dorf Tearze in der Nähe von Tetovo durch die albanische Organisation "Nationale Befreiungsarmee" (UCK) ein Anschlag auf eine Polizeistation statt, bei der ein Beamter getötet wird. Damit tritt die Nationale Befreiungsarmee (UCK - Ushtria Clirimtare Kombetar) erstmals öffentlich in Erscheinung. Das mazedonische Verteidigungsministerium berichtet, 200 Rebellen aus dem Kosovo seien über die Grenze nach Mazedonien eingedrungen. Der mazedonische Präsident Boris Trajkovski und der Kommandeur der KFOR, Generalleutnant Carlo Cabigiouso vereinbaren eine verstärkte Sicherung der Grenze zwischen Kosovo und Mazedonien. Damit sollen Aktivitäten von Extremisten an der mazedonischen Grenze zum Kosovo unterbunden werden. Die KFOR versucht die Situation zu entspannen.

 

Nachdem sich bewaffnete Albaner und mazedonische Sicherheitskräfte immer wieder Schießereien liefern, warnt der mazedonische Präsident Boris Trajkovski in einer Ansprache an die Nation vor einer Destabilisierung des Landes. Mehrere hundert Mann aus Sondereinheiten werden in das Grenzgebiet verlegt.

 

Aufgrund weiterer Zusammenstöße zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und Angehörigen der UCK zeigt sich die NATO am 30.03.2001 besorgt über die jüngsten Entwicklungen. Die Rebellen werden aufgerufen, Ihre Waffen niederzulegen. Der mazedonische Außenminister Srdjan Kerin erklärt bei der OSZE in Wien, seine Regierung bemühe sich um eine Verbesserung der Lage der albanischen Bevölkerung in Mazedonien. Gleichzeitig meldet das UN-Flüchtlingshilfswerk, dass nach den Kämpfen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften rund 40.000 Menschen das Gebiet verlassen haben. Davon hätten 21.800 in der Hauptstadt Skopje und anderen Teilen Mazedoniens Zuflucht gesucht. Nach Abflauen der Kämpfe Anfang April 2001 kehren mehr viele Flüchtlinge in Ihre Heimatdörfer zurück. Nach den Zahlen des UNHCR seien insgesamt 40.000 Menschen auf der Flucht gewesen. Etwa 18.000 seien über die Landesgrenze in den Kosovo, in die Türkei, nach Albanien, Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina oder Bulgarien geflohen. 22.000 flohen in andere Landesteile Mazedoniens. Weitere Schießereien führen Ende April 2001 zu Ausgangsperren ua. in Tetovo und Anfang Mai in Bitola.

 

Nach einem tödlichen Angriff auf Soldaten eskaliert Anfang Mai 2001 die Mazedonienkrise und Unruhen greifen erstmals auf die Hauptstadt Skopje über. Unbekannte beschießen die Botschaft der Republik Albanien. Bei weiteren Zwischenfällen in der Hauptstadt wird ein Mensch getötet und zwei weitere verletzt.

 

Auf Grund der Eskalation der Gewalt flüchten etwa 2.000 mazedonische Albaner aus Ortschaften bei Tetovo in das benachbarte Kosovo. NATO-Generalsekretär George Robertson warnt die mazedonische Führung vor einer Ausrufung des Kriegszustandes und schlägt die Bildung einer großen Regierungskoalition vor. Die amtliche Nachrichtenagentur "MIA" meldet am 07.05.2001, dass die mazedonische Regierung einen Antrag auf die Ausrufung des Kriegszustandes im Parlament zurückgezogen hat.

 

Während am 31.05.2001 die UCPMB in Südserbien entwaffnet, demobilisiert und aufgelöst wird, dauern die Kämpfe in Mazedonien zwischen mazedonischen Regierungstruppen und albanischen Extremisten an.

 

Präsident Boris Trajkovski will am 31.05.2001 mit entsprechenden Verfassungsänderungen den Konflikt um die Rechte der albanischen Volksgruppe beenden. Die Albanerrebellen bezeichnen den Regierungsvorschlag als guten Schritt vorwärts.

 

Am 13. August 2001 wird seitens der mazedonischen Regierung und Vertretern der Albaner ein Friedensabkommen (sogenanntes Ohrid-Übereinkommen )unterzeichnet

 

Rechtschutz

 

Die Verfassung sieht zwei Institutionen vor, die sich insbesondere mit dem Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten auseinandersetzen. Art. 77 enthält Regelungen für einen Ombudsmann, der nach eigenen Angaben im Jahr 2003 rund 3277 Anfragen bearbeitet hat (2002: 2238 Anfragen, 2001 waren es 1432).

 

Im Jahr 2003 wurde erstmals eine Medienkampagne durchgeführt, die Arbeitsweise und Kompetenzen des Ombudsmannes in der Öffentlichkeit gezielt bekannt machte. Seit 2003 können Angehörige von Minderheiten Beschwerden in ihrer eigenen Sprache und Schrift einreichen. Schwerpunkte waren bei den Beschwerden im Jahr 2003 die Bereiche Rechtssprechung (15,93%), Arbeit (15,59%) und Verletzung von Eigentumsrechten (10,25%).

 

Beschwerden im Zusammenhang mit polizeilichem Vorgehen machten 10,21% aus. Art. 78 der Verfassung sieht daneben einen Rat für interethnische Beziehungen vor, der im Parlament beratende Funktion ausüben soll. Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. Die OSZE unterstützt dies seit 2004 ihrerseits aktiv. Der Rat für interethnische Beziehungen wurde zu Beginn des Jahres 2003 eingerichtet, tagte aber erst am 18.06.2003 erstmalig.

 

 

https://www.ecoi.net/pub/hl393_2005-01-28_AA_Lagebericht_Mazedonien.pdf

 

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nationalen Behörden

 

Mazedonien ist ein sehr sicheres Land und hat unter anderem einen funktionierenden und stabilen Behördenapparat sodass gewährleistet ist, dass mazedonische Behörden schnelle und effektive Verfolgungshandlungen in allen gesetzlich übertragenen Aufgaben setzen.

 

Wird ein Strafdelikt angezeigt, sind die Sicherheitsbehörden laut den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet jeden angezeigten Vorfall entsprechend ihres Auftrages nachzugehen.

 

Auch wird die rechtsstaatliche Ordnung durch den vorhandenen Exekutivkörper effizient aufrechterhalten. Eine Maßnahme die das Innenministerium umgesetzt hat, ist jene, dass die Polizei gemischt ethnische Streifendienste in albanischen Gebieten einsetzt, einerseits um eine Akzeptanz bei allen Bevölkerungsschichten zu erreichen und andererseits die Scheu zu nehmen sich an die Polizeikräfte zu wenden. Im Ergebnis, kann sich jeder Zivilist an die Polizei wenden und wird diese gegebenenfalls die notwendigen Verfolgungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die ethnische Herkunft setzen.

 

Es wird gewährleistet, dass jeder Staatsbürger, der sich in irgendeiner Weise von Dritten bedroht bzw. verfolgt fühlt, sich in jedem Fall an jede Sicherheitsbehörde wenden kann. Dabei wird jeder derartiger Vorfall auch dokumentiert und es werden die entsprechenden Verfolgungshandlungen gesetzt.

 

Dass diese gesetzliche Verpflichtung umgesetzt wird, zeigt sich insbesonders darin, dass in Mazedonien eine sehr hohe Aufklärungsrate gegeben ist. So gelingt der Polizei vor allem bei angezeigten Einbruchsdiebstählen meist die Ausforschung des Täters.

 

(Telefonische Auskunft des österreichischen Botschafters in Skopje vom 02.06.2006)

 

Die mazedonische Verfassung strebt die Schaffung eines Rechtsstaats an; wie in Österreich benötigt jede Entscheidung der Behörden eine gesetzliche Grundlage. Sie enthält einen Grund- und Menschenrechtskatalog, verspricht Achtung der Grundfreiheiten und Mehrparteiendemokratie.

 

Mazedonien hat alle internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert. In Teilbereichen erfolgt die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen allerdings langsam.

 

Die Polizeibrutalität ist in Mazedonien ein Problem. Andrerseits ist die Sicherheitslage in Mazedonien wesentlich besser als in den Nachbarstaaten des Landes. Es gibt wenig Kleinkriminalität, nur selten Wohnungseinbrüche. Die energische Vorgangsweise der Polizei gegenüber Teilen der Bevölkerung hat für die Bewohner des Landes auch positive Auswirkungen.

 

(ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Skopje, Länderbericht Mazedonien, 5. April 2006)

 

Die Polizeieinheiten umfassen größtenteils Beamte die der Ethnie "Mazedonien" angehören. Die Regierung verbessert schrittweise das ethnische Minderheiten in den Polizeieinheiten repräsentiert sind. Es wird eine 25 prozentige Quote an rekrutierten Beamten angestrebt. Während des Jahres schlossen 345 Polizeibeamte die einer ethnischen Minderheit angehörten die Ausbildung ab. Der Innenminister hat seit 2001 insgesamt 1500 Personen die einer Minderheit angehörten zu Polizeibeamte ernannt. Es gibt gemischte Streifenpatrouillen die vorwiegend in albanischen Gebieten eingesetzt werden.

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006)

 

Eine Anfrage betreffend der medizinischen Behandlungsmöglichkeit von psychisch Erkrankten in Mazedonien ergab Folgendes:

 

Anfragebeantwortung vom19.12.2006

 

Asylländerbericht ÖB Skopje 2006:

 

Medizinische Versorgung und Kostentragung:

 

Seit der Zugehörigkeit des Landes zum früheren Jugoslawien besteht hier ein staatlicher Gesundheitsdienst. Nach der Unabhängigkeit mussten im Gesundheitswesen wegen der Wirtschaftskrise vielfältige Einsparungen gemacht werden. Die Reinigung der staatlichen Spitäler ist heute mangelhaft. In Kellern der Spitäler steht Wasser, die Heizungen funktionieren häufig nicht. Es kann fast kein Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen ausgegeben werden. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Einrichtungen sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich. Beunruhigend ist die steigende Sterberate bei Geburten, welche 2005 28 Tote von 10.000 Geburten betrug und seit den 90-ger Jahren eine steigende Tendenz aufweist. Der europäische Durchschnitt soll bei 5 Toten von 10.000 Geburten liegen.

 

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Da es im Gesundheitsdienst viele Medikamente de facto nicht erhältlich sind, ist dies eine mehr theoretische Vergünstigung, die den Kranken in der Praxis wenig oder gar nichts bringt. Der sonst bestehende 10 - 20%ige Selbstbehalt beim Medikamentenkauf entfällt (wiederum in der Theorie) bei schweren Krankheiten und bei bestimmten Personengruppen. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.

 

Wegen der allzu geringen Gehälter soll es häufig zu illegalen finanziellen Forderungen behandelnder Ärzte gegenüber Patienten kommen. Im Jahre 2002 wurden die Ärztegehälter etwas angehoben, in der Hoffnung, damit die Durchführung von Behandlungen auch ohne illegale finanzielle Forderungen zu ermöglichen.

 

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. Es gibt keine ständige Betreuung der Patienten durch Pflegepersonal; diese Betreuung muss von den Verwandten organisiert werden. Fehlender Investitionen wegen sinkt die Qualität der medizinischen Behandlung. Die allzu geringen Budgetmittel des staatlichen Gesundheitsdienstes führen dazu, dass in den staatlichen Spitälern oft nur mehr akute Fälle behandelt werden können.

 

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten.

 

Jeder registrierte mazedonische Arbeitnehmer hat einen theoretischen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschliessungsgrund. Arbeitslose können einen durch Erwerb eines sog. "Arbeitsbuches" gegen Zahlung einer geringen Gebühr erhalten. Dem Betroffenen steht damit Versicherungsschutz zu. Hat ein Versicherter die achtjährige Pflichtschulausbildung nicht absolviert, dann erfolgt die Durchsetzung und Abwicklung seiner Ansprüche über das Sozialamt.

 

Österreichische Botschaft Skopje:

 

Prim. Dr. Violeta FILOVSKA

 

Information betreffend Möglichkeiten einer psychologisch-psychiatrischen Behandlung von

 

Frauen nach gewaltsamen oder sexuellen Übergriffen, die in Anspruch genommen werden

 

können:

 

Aufgrund Ihres Ersuchens und meiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Psychiatrie und Kenntnisse des aktuellen Stands in der Psychiatrie in der Republik Mazedonien, kann ich Ihnen folgende Antwort geben:

 

Selbstverständlich besteht, abhängig jedoch vom Typ der sexuellen Misshandlung (verbale oder körperliche, gewalttätige Handlungen oder Vergewaltigung) oder anderer Art von gewaltsamen Übergriffen gegen die betroffenen Frauen, der Intensität des Aktes, dem Reifegrad der Frau sowie andere relevante Faktoren, eine seriöse Möglichkeit, dass die Person traumatisiert wird.

 

In der Republik Mazedonien gibt es mehrere staatliche Gesundheitsorganisationen, welche sich mit psychiatrischen Fällen auseinandersetzen. In diesen werden Personen mit verschiedenartigsten psychischen Störungen behandelt, von den schwersten Fällen psychischer Erkrankungen bis zu Problemen von Personen, die stressbedingt verursacht wurden - in diese Kategorie fallen auch diejenigen Personen, welche Opfer von sexuellem Missbrauch waren.

 

Als höchstrangige Institution ist für die psychologisch-psychiatrische Behandlung solcher Patienten die Psychiatrische Klinik im Rahmen des Klinischen Zentrums in Skopje zuständig, in welcher Fachärzte und Professoren tätig sind (einige von ihnen als Fachärzte für Psychotherapie und sexuelle Problematik).

 

Ebenfalls bietet das staatliche Krankenhaus "Skopje" psychotherapeutische und andere Arten von Hilfe bei sexuell missbrauchten Frauen.

 

Der Amtsarzt der Polizei wiest Opfer von sexuellen Übergriffen, die ein Trauma erlitten haben, oder nicht mehr in der Lage sind, ihren normalen Lebensgeschäften nachzugehen, an diejenige Institution, welche die notwendige Behandlung am besten durchführen kann. Es gibt eine Weisung des mazedonischen Innenministeriums an die Polizei, bei sexuellen Übergriffen so vorzugehen. Gegen den Willen der Opfer ist eine Behandlung in Mazedonien nicht möglich.

 

In Skopje gibt es weiterhin einer große Anzahl von privaten psychologischen Beratungsstellen (z.B. "Psychomodus-S") und psychiatrische Ordinationen (z.B. "Dr. Panov"), welche auf Psychotherapie spezialisiert sind.

 

Es gibt weiterhin auch NGOs, Bürgervereine zur Unterstützung von Personen mit psychologisch-psychiatrischen Problemen (eine große Anzahl von solchen in Skopje), mit Shelter-Zentren für die Aufnahme von Frauen-Opfern von Gewalttätigkeiten in der Familie. Diese bieten die Möglichkeit für ein besseres Verständnis und Aufnahme solcher Personen an. Die Frauen-Opfer können an Ausbildungs- oder Prävenzprogrammen (im Rahmen von Projekten), welche von fachlich ausgebildeten Trainern geleitet werden, teilnehmen.

 

(Anfragebeantwortung, vom 17.10.2006)"

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an, und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnis.

 

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

2.4 Es wird nicht festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Mazedonien einen unzulässiger Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin sind durch die von ihr vorgelegten Dokumente dargetan.

 

Die Beschwerdeführerin hat auf Befragung durch das Bundesasylamt selbst dargetan, dass sie im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen sei und gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig sei. Hinsichtlich der negativen Feststellung über die behaupteten Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

"Die Antragstellerin behauptete von Seiten der Terroristen vergewaltigt worden zu sein und aus diesem Grund das Heimatland verlassen zu haben. Hinsichtlich dieses Vorbringens war der Antragstellerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da das von ihr Behauptete nicht glaubwürdig und widersprüchlich ist.

 

So verwickelte sich die ASt. bei den jeweiligen Vernehmungen in Widersprüchlichkeiten. Die Ast. führte zunächst bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle aus, dass sie im März 2001 von acht Männern vor der Schule entführt und zu einem Haus gebracht worden sei, wo sie zwei Tage lang angehalten und vergewaltigt worden sei. Bei der Befragung beim Bundesasylamt spricht sie dann plötzlich davon, dass sie im Mai 2000 von acht Personen mitgenommen und für vier Tage angehalten worden sei. Auf den zeitlichen Widerspruch aufmerksam gemacht, führte die ASt. aus, dass die Vergewaltigung nicht im März 2001 stattgefunden habe, da sie sich zu jenem Zeitpunkt schon bei der Tante in Serbien befunden hätte. Weiters erwähnte sie, dass sich der Vorfall im Mai 2000 ereignete und sie dies

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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