B1 242.182-0/2008/6E
B1 268.087-0/2008/2E
B1 268.088-0/2008/2E
B1 268.090-0/2008/2E
B1 304.501-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von M.F., geb. 00.00.1968, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2003, Zahl: 03 24.981-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.F. vom 24.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2003, Zahl: 03 24.981-BAW, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.F. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von M.A., geb. 00.00.1971, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.902-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.A. vom 13.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.902-BAE, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.A. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von M.E., geb. 00.00.1995, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.903-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.E. vom 13.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.903-BAE, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.E. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von M.T., geb. 00.00.2002, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.904-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.T. vom 13.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zahl: 05 07.904-BAE, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.T. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von M.I., geb. 00.00.2006, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl: 06 07.464-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.I. vom 21.08.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl: 06 07.464-BAE, wird gemäß § 3 Abs.1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.I.n in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Der Erstbeschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo stellte erstmals am 16.06.2000 einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist. In der Entscheidung des Bundesasylamtes wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrundegelegt, dass er im Herkunftsstaat von drei unbekannten Männern angegriffen wurde, wobei er - ohne dass diesen Verdacht jemand geäußert habe - annehme, der Grund liege darin, dass er während des Kosovokrieges einer Aufforderung, für die UCK zu kämpfen nicht gefolgt habe und er serbische Freunde gehabt habe, die Behörde gelangte jedoch aufgrund von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer vor einer derartigen Bedrohung Schutz bei den zuständigen Behörden finden könne und dass sich eine sonstige Gefährdung des Erstbeschwerdeführers auch nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ergebe. Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustellG bei der Behörde im Akt hinterlegt und erwuchs nach ungenutztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Ein vom Erstbeschwerdeführer am 13.02.2001 beim Bundesasylamt eingebrachter Antrag auf Fortsetzung dieses Asylverfahrens und auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2001 jeweils zurückgewiesen; auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 20.08.2003 brachte der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag ein, den er durch handschriftliche Eintragung in albanischer Sprache im für die Stellung des Antrages verwendeten Formblatt dahingehend begründete, dass der Grund die schwierige und unsichere Lage im Kosovo und auch die Ökonomie sei. Er belegte seine Identität durch einen in Prishtine ausgestellten UNMIK-Personalausweis. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.09.2003 brachte er vor, dass er nach der Führung des ersten Asylverfahrens Österreich wieder verlassen habe und erst am 12.08.2003 erneut seine Heimatort G. verlassen habe und nach Österreich eingereist sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen und neuerlichen einen Asylantrag gestellt, weil er von unbekannten Leuten geschlagen worden sei und Angst habe, dass er wieder geschlagen werde. Der zweite Grund sei aus wirtschaftlichen Gründen. Er sei vor zehn Monaten, etwa im Oktober 2002, bei der Rückkehr von einem Besuch bei seiner Schwester in der Dunkelheit durch drei oder vier unbekannte Personen zusammengeschlagen worden. Er habe deshalb im Spital ambulant behandelt werden müssen. Die Personen hätten nichts zum Erstbeschwerdeführer gesagt; dieser glaube, dass er geschlagen worden sei, weil er Anhänger der LDK gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen Vorfall am Tag, als er in der Ambulanz gewesen sei, der Polizei in G. gemeldet. Der Erstbeschwerdeführer sei vom Zeitpunkt des Vorfalls im Oktober 2002 bis zur Ausreise am 12.08.2003 keinen (weiteren) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die Ehegattin und zwei Kinder des Erstbeschwerdeführers seien im Kosovo aufhältig.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt und weiters festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer vor derartiger Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden könne und dass aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auch kein Anhaltpunkt bestehe, dass der Antragssteller aus asylrelevanten Gründen mit der Weigerung der Schutzgewährung zu rechnen hätte.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.
1.3 Gegen diesen Bescheid wurde in einem Schriftsatz vom 24.09.2003 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in der das Vorbringen wiederholt und ausgeführt wird, dass die Täter des dargestellten Angriffes nicht ausgeforscht worden seien und der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr befürchte, wieder überfallen und misshandelt zu werden, da er weiterhin zu Anhängern der LDK gehöre. Ergänzend zur Niederschrift werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar vom Zeitpunkt des Überfalls im Oktober 2002 bis zu seiner Flucht im August 2003 nicht wieder misshandelt wurde, aber nur, weil er sich aus Furcht vor weiteren Überfällen zu Hause verborgen gehalten habe. Der Kosovo sei überhaupt noch kein Staat und die erst ansatzweise bestehenden Strukturen seien außerstande, dem Erstbeschwerdeführer effektiven Schutz zu gewähren.
1.4 Am 31.05.2005 stellte die Gattin des Erstbeschwerdeführers für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder nach illegal erfolgter Einreise mit Schlepperunterstützung ebenfalls einen Asylantrag.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2005 gab die Gattin des Erstbeschwerdeführers an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie zu ihrem Ehemann wollte. Ihre Familie könne sie nicht immer ernähren. Bis jetzt habe sie überwiegend ihre Familie mit lebenswichtigen Dingen versorgt. Sie wolle nicht mehr in den Kosovo zurückkehren, weil sie immer Angst gehabt habe, dass sie jemand töten wolle. Es vergehe nicht ein Tag, ohne dass man gehört habe, dass jemand umgebracht wurde. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie ein schlimmes Leben ohne Arbeit. Sie habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden oder Privatpersonen im Herkunftsstaat und auch keine Probleme aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses gehabt. Ihre beiden minderjährigen Kinder hätte keine eigenen Fluchtgründe.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2006 brachte die Gattin des Erstbeschwerdeführers vor, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sich ihr Gatte seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinde und sie keine Einkünfte hatte, um die Kinder ernähren zu können. Da sie von ihrem Gatten informiert worden sei, dass man in Österreich finanziell unterstützt werde, habe sie sich von ihren in den USA lebenden Bruder Geld ausgeborgt, um nach Österreich reisen zu können. Sie sei bis zur Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und befürchte im Falle einer Rückkehr, mit den Kindern in Armut leben zu müssen. Die wirtschaftlichen Gründe seien der einzige Anlass gewesen, den Herkunftsstaat zu verlassen.
Die Asylanträge der Gattin und der beiden im Herkunftsstaat geborenen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen 13.02.2006 Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass das Asylverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Antragssteller noch in der Berufungsinstanz anhängig und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb werde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Antragsstellern die selbe Rechtsstellung wie dem Ehemann/Vater einzuräumen.
1.5 Für den am 00.00.2006 in Österreich geborenen Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.07.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde mit der Feststellung begründet, dass für den Antragsteller keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich aus den Verfahrensausgang hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Familie des Antragstellers keine Gründe für die Gewährung von Asyl oder einer subsidiären Schutzberechtigung ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde durch undatierten Schriftsatz, der am 21.08.2006 beim Bundesasylamt als Telefax eingebracht wurde, Berufung erhoben und vorgebracht, dass ein Familienverfahren vorliege, wobei das Verfahren der Mutter noch im Berufungsstadium anhängig sei. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antragssteller die selbe Rechtsstellung wie der Mutter einzuräumen und Asyl zu gewähren.
1.6 Die Beschwerdeführer wurden durch Schreiben des Asylgerichtshofs vom 11.09.2008 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben der Caritas Wien-Asylzentrum vom 18.09.2008 wurde dem Asylgerichtshof im Auftrag des Erstbeschwerdeführers ein ärztliches Schreiben (Ambulanz des St. Anna Kinderspitals A-1090 Wien) vorgelegt, wonach der in Österreich geborene Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin an einer chronischen Bronchitis leide, wobei eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen und eine Verbesserung der Wohnungssituation empfohlen wurde.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Es wird wie im angefochtenen Bescheid der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer den Herkunftsstaat im August 2003 verlassen hat, weil er im Oktober 2002 von ihm unbekannten Personen geschlagen wurde und er diesen Angriff auf den Umstand zurückführte, dass er Anhänger der LDK sei. Aufgrund der mittlerweile bestehenden Situation im Herkunftsstaat (siehe Abschnitt 2.2) hat der Beschwerdeführer tatsächlich keine derartige Gefährdung zu erwarten.
Die Ehegattin und die in Republik Kosovo geborenen Kinder des Erstbeschwerdeführers haben den Herkunftsstaat etwas weniger als zwei Jahre nach dem Erstbeschwerdeführer verlassen, um zu ihrem Gatten bzw. Vater zu ziehen; sie waren nicht Ziel von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat und hätten solche auch nicht im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Dies gilt auch für den in Österreich geborenen Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin.
Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der in Österreich geborenen Sohn des Erstbeschwerdeführers leidet an chronischer Bronchitis, die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.
2.2 Zur Situation im Republik Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]
Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]
Die relevanten Bestimmungen lauten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht
20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)
Österreich: 22 Beamte
Kosovo Protection Corps KPC / TMK:
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.
Derzeitiger Stand KPC / TMK:
Aktive: 2.906
Reservisten: 2.000
Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
In Planung:
EULEX:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).
Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)
Stellvertreter: Roy REEVE (UK)
Polizei: Rainer KÜHN (D)
Gesamtstand: 1.900 Internationale
1.100 Nationale
Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.
Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.
Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.
Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.
Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.
Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.
Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]
2.2. Kosovo - Albaner
UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer sind durch die von ihnen vorgelegten Dokumente und die übereinstimmenden Angaben im Verfahren dargetan.
Aus dem Umstand, dass für den Erstbeschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, den er dem Bundesasylamt vorgelegt hat, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist. Gleiches gilt für seine Gattin und seine im Herkunftsstaat geborenen Kinder, denen nach eigenen Angaben ein Personalausweis bzw. Reisepässe der UNMIK ausgestellt wurden, welche im Herkunftsstaat verblieben sind. Die kosovarische Staatsangehörigkeit des in Österreich geborenen Sohnes des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Art.6 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo aus dem Umstand, dass er außerhalb des Kosovo (in Österreich) geboren worden ist und seine Eltern Staatsangehörige der Republik Kosovo sind.
Die Feststellungen über die Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates beruhen auf deren Angaben im Verfahren, die schon in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat aus den zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachten Gründen keine Verfolgungshandlungen bzw. Sanktionen zu befürchten hat, ergeben sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, denen der Beschwerdeführer nach Einräumung von Parteiengehör nicht wirksam entgegengetreten ist, insbesondere aus dem Umstand, dass in der Republik Kosovo nach den diesbezüglichen aktuellen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ein funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung besteht, wobei nicht behauptet wurde und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass den Beschwerdeführern allenfalls erforderlicher Schutz verweigert werden könnte.
Die Beschwerdeführer sind den vorläufigen Feststellungen über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und über das Bestehen eines funktionierenden Systems polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafrechtspflege nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.
Zu den im Verfahren durch das Bundesasylamt zugrunde gelegten Angaben des Erstbeschwerdeführers ist allerdings zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Inhalt seiner Verfolgungsbehauptungen, er sei im Oktober 2002, also etwa zehn Monate vor seiner im August 2003 erfolgte Ausreise einmal von unbekannten Personen geschlagen worden, selbst unter Berücksichtigung der erst in der Berufung vorgebrachten Behauptung, dass er im Zeitpunkt nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise nur deshalb nicht wieder misshandelt wurde, weil er sich aus Furcht vor weiteren Überfällen zu Hause verborgen gehalten habe, nicht ableiten lässt, dass das Leben oder die körperliche Integrität des E