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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Josef Greinecker und
2. des Ernst und der Erika Ruzmarinovic, alle in Leonding, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2000, Zl. BauR-012197/15-2000- Um/Vi, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Joha Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH. in Wels, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27, 2. Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. Juni 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei auf Grund ihres am 17. November 1998 eingelangten Antrages die Baubewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaues beim "UNO-Shopping-Einkaufszentrum" (Gastronomiebereich), den Abbruch eines Getränkelagers sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 1410/46, KG Leonding, und die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 1364/2, KG Leonding, erteilt.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 1998 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren. Gleichzeitig erhoben sie Einwendungen gegen die Baubewilligung, beantragten die Zustellung des Bescheides vom 25. Juni 1999 sowie die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung mit anschließender Abweisung des Baugesuches.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid vom 25. Juni 1999 Berufung, in der sie ausführten, durch die Erteilung der Baubewilligung würden sie in näher angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. September 1999 wurde den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Zustellung des Baubewilligungsbescheides keine Folge gegeben. Den Beschwerdeführern wurde die Parteistellung nicht zuerkannt.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 1999 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Oktober 1999 wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 25. Juni 1999 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Bürgermeister habe in seinem Bescheid vom 30. September 1999 die Parteistellung der Beschwerdeführer nicht zuerkannt.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 2000 den Bescheid des Gemeinderates vom 28. Oktober 1999 aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die Verbindlichkeit eines Bescheides erst mit seiner Unanfechtbarkeit eintrete. Unanfechtbarkeit des Bescheides bedeute, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden könne. Ein derartig unanfechtbarer Bescheid liege in Bezug auf das Parteienfeststellungsbegehren der Beschwerdeführer noch nicht vor bzw. sei zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 1999 nicht vorgelegen. Da sich die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung auf einen nicht rechtskräftigen und daher nicht verbindlichen Bescheid gestützt habe, seien subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. März 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. September 1999 keine Folge gegeben, damit wurde den Beschwerdeführern auch seitens des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde zweiter Instanz die Parteistellung nicht zuerkannt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, über die zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden war. (Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2000, Zl. BauR-012236/2000- Um/Vi, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde behoben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zahl 2001/05/0029 protokollierte Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei.)
Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid vom 25. Juni 1999 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Bescheid des Gemeinderates vom 30. März 2000, mit welchem den Beschwerdeführern die Parteistellung auch in der zweiten Instanz nicht zuerkannt worden sei, führte die Berufungsbehörde aus, dass es den Einschreitern an der Berufungslegitimation mangle, weshalb ihre Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 2000 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen nach Ausführungen zu § 18 Abs. 2 AVG dargelegt, dass es sich beim Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. März 2000 betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung um eine letztinstanzliche und somit verbindliche Entscheidung handle. Diese Verbindlichkeit bedeute Bindungswirkung auch in Bezug auf die bescheiderlassende Behörde selbst. Auch sie habe sich an den Ausspruch der Entscheidung zu halten. Auf Grund des Abspruches über die mangelnde Parteistellung habe die Berufungsbehörde daher zu Recht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, da nur jenen Personen, die aus der Bestimmung des § 31 der Oö BauO 1994 die Parteistellung ableiten können, das Recht der Einbringung der Berufung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. März 2000, in dem ausgesprochen worden war, dass den Beschwerdeführern die Parteistellung im Bauverfahren nicht zukam, war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 30. Mai 2000 bereits in Rechtskraft erwachsen und damit rechtswirksam (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0239, das an dieselben Parteien ergangen ist). Diese Rechtswirksamkeit hatte auch die Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Da die Berufungsbehörde davon auszugehen hatte, dass die Beschwerdeführer nicht Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sind, hat sie mit Recht die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid zurückgewiesen.
In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 2000 sei nicht unterfertigt worden. Dieser Mangel sei in der Vorstellung geltend gemacht worden, die belangte Behörde habe diesen Mangel aber nicht aufgegriffen.
Zu diesem Vorbringen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2001/05/0021, verwiesen, das ebenfalls an dieselben Beschwerdeführer ergangen ist und in dem dargelegt wurde, dass § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/98 anzuwenden ist. Der gegenständliche Bescheid ist vervielfältigt worden, wie eine Einsicht in den Verwaltungsakt ergeben hat, im Übrigen ist das im Akt einliegende Original mit der Unterschrift des Vizebürgermeisters unterfertigt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050001.X00Im RIS seit
02.07.2001