E8 306.028-1/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über die Beschwerde des D.F., geb. 00.00.1981, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 05 20.119-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, StA Türkei, der Ethnie der Kurden angehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2005 einen Asylantrag. Dazu wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2005 niederschriftlich einvernommen und füllte am selben Tage das Formular "Asylantrag" des Bundesasylamtes, insbesondere auch die für die Fluchtgründe vorgesehene Rubrik (AS 19), aus. Am 28.11.2005 und 19.09.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme vom 28.11.2005 legte der Beschwerdeführer zwei Unterlagen zu seinem Studium in der Türkei vor. Bei der Einvernahme vom 19.09.2006 legte der Beschwerdeführer drei Schreiben, welche er als Bestätigungen seiner Mitgliedschaft bei der EMEP (AS 99, 101) und Bestätigung seiner Militärdienstverweigerung (AS 103) bezeichnete, sowie eine Zeitungsanzeige, in welcher sein Name aufschien, vor. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird (vgl hierzu zB das E vom 4. 10. 1995, 95/01/0045, VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; vgl auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278). Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. Parteizugehörigkeit zur EMEP und einer damit verbundenen Veröffentlichung seines Namens in einer Zeitung in der Türkei sowie aufgrund von Problemen seiner Verwandten mit den Behörden in der Türkei verfolgt worden sei. Weiters sei er aufgrund seiner Abstammung als Kurde verfolgt worden und werde von den Militärbehörden gesucht, da er den Militärdienst verweigere, da er nicht gegen Kurden kämpfen wolle.
2. Mittels Telefax vom 20.01.2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit 16.12.2005 Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder sowie den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl: 05 20.119-BAG (in weiterer Folge als "erstinstanzlicher Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesasylamt auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in seine Heimat einer Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht ausgesetzt sei. Weiters wurden nicht nur allgemeine Länderfeststellungen zur Türkei, sondern insbesondere auch Feststellungen zur Situation der Kurden und zur Parteienlandschaft in der Türkei, zur Lage in Haftanstalten und zu den Folgen einer Militärdienstverweigerung unter Bezugnahme auf den Sachverhalt unter Angabe der entsprechenden Quellen getroffen. Die herangezogenen Berichte stammen aus dem Zeitraum Mitte 2005 bis Anfang 2006. In der Beweiswürdigung wurden Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und Unplausibilitäten aufgezeigt und insbesondere die vagen Angaben des Beschwerdeführers zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers herangezogen. Unter Spruchpunkt III des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und aufgrund des damit verbundenen mangelnden Familienbezuges die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
4. Gegen diesen am 22.09.2006 vom Beschwerdeführer persönlich übernommenen Bescheid wurde mittels Telefax vom 06.10.2006 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht, es wurde jedoch angeführt, dass die Fakten der Länderfeststellungen nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verglichen worden wären.
5. Mittels Schreiben vom 01.08.2008 wurde dem Bundesasylamt durch das Finanzamt mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen des Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1.1. Anlässlich der Asylantragstellung begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag handschriftlich im ihm ausgehändigten Formular des Bundesasylamtes (AS 19). Diese Begründung des Asylantrages wurde weder übersetzt, noch sonst im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Da es sich hierbei jedoch um einen wesentlichen Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers (um seine erstmalige Äußerung zum Ausreisegrund überhaupt) handelt, wäre dieser Teil des Vorbringens im Verfahren zu berücksichtigen gewesen (vgl VwGH 26.06.2007, 2005/01/0396).
1.2. Im gegenständlichen Fall stammt der türkische Beschwerdeführer aus einer Herkunftsregion, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen (überwiegend Mitte 2005 bis Jänner 2006) waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (September 2006) als nicht aktuell anzusehen und die Länderfeststellungen daher veraltet.
Hinzuweisen ist darauf, dass vom Auswärtigen Amt im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderstellung ein Bericht von Juli 2006 bereits vorlag, und es sich hierbei um die aktuellste heranziehbare Quelle gehandelt hätte. Jedenfalls hätte dem erstinstanzlichen Bescheid der aktuelle Lagebericht von Amnesty International bezüglich der Türkei vom 23.05.2006 zugrunde gelegt werden müssen und nicht der Bericht vom 25.05.2005.
Es wäre am entscheidenden Organwalter des BAA gelegen, bei der Entscheidung tatsächlich die aktuellsten Länderberichte zu berücksichtigen. Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.
Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze unterlassen, dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zu gewähren, was auch in der eingebrachten Beschwerde moniert wurde. Weder wurde dem Beschwerdeführer jener Sachverhalt vorgehalten, von welchem das Bundesasylamt hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei ausgeht, noch wurden dem Beschwerdeführer die Quellen vorgehalten, woraus das Bundesasylamt jene Feststellungen bezieht. Betreffend dieser fehlenden Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar keinen neuen Sachverhalt in seiner Beschwerde vorbrachte (vgl. die rechtlichen Ausführungen zur Heilung des Parteiengehörs im Fall einer Berufung), dies jedoch im Hinblick auf die Gewährung des Parteiengehörs zu aktuellen Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu aktuellen Länderfeststellungen kann wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen und ist von der Behörde amtswegig beizuschaffen.
1.3. Wie sich aus der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 28.08.2008, 2008/22/0371) ergibt, hat sich die entscheidende Behörde konkret mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Militärdienstverweigerung auseinanderzusetzen.
Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könnte dann relevant sein, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl VwGH 22.02.2005, 2003/21/0219). Im vorliegenden Verfahren hat sich die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung zwar in Ansätzen rechtlich mit dieser Frage beschäftigt. Es fehlen jedoch Feststellungen der Behörde, ob sie dieses Vorbringen zur Militärdienstverweigerung als glaubwürdig erachtet bzw ob sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang eine besonders berücksichtigungswürdige Situation darstellen könnte, wie es der Beschwerdeführer gerade im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Kurde bei seiner Einvernahme vom 19.06.2006 angedeutet hat.
1.4. Weiters wurden vom Bundesasylamt keine Feststellungen betreffend die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat getroffen.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
2.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH; es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.4. Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
2.5. Zur Verletzung des Parteiengehörs wird auf folgenden Umstand hingewiesen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 28.05.2008, 2004/03/0030; VwGH 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH 26.2.2002, 98/21/0299).
Soweit im erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall der Beschwerdeführer die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und es dem Beschwerdeführer aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorzulegen. Hierdurch mag zwar gegenüber dem Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen sein, dies ändert aber nichts daran, dass dieser Umstand in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG auslösen kann, insbesondere falls der Beschwerdeführer aufgrund der o. a. erwähnten Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu Recht einen neuen Sachverhalt vorbrachte.
2.6. Zur Aktualität der für die Länderfeststellungen herangezogenen Quellen:
In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 200/01/0348 fest, dass [in diesem Fall] der Unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die - als nicht aktuell erkannten - Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) - ebenfalls bezogen auf den Kosovo - vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.
3. Abschließend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt - wie oben unter Punkt
1.1. bis Punkt 1.4. ausgeführt - iSd § 66 Abs 2 AVG mangelhaft ist, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war.
Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren aktuelle Länderberichte heranzuziehen und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu übermitteln haben. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formblatt zur Asylantragstellung (AS 19) zu übersetzen und ist auch dieses Vorbringen sowie das Vorbringen betreffend die Militärdienstverweigerung unter Bezugnahme auf die speziellen Probleme der kurdischen Ethnie in der Türkei zu würdigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.