C3 232.405-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.K., geb. 00.00.1962, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2002, FZ: 02 08.023-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF BGBl.I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 20.03.2002 einen Asylantrag.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2002 vor dem Bundesasylamt gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"Ich habe am 09.01.2002 Jammu verlassen und bin ich zu meiner Schwester nach Jalandhar gefahren, wo ich mich bis Feber 2002 aufgehalten habe. Dann bin ich mit der Bahn nach New Delhi gefahren, wo ich mich vier Tage aufgehalten habe. Ich habe meinen Originalreisepass mitgehabt. Ein Schlepper, dem ich indische Rupien 400.000,-- bezahlt habe, hat mir ein Visum für Moskau besorgt. Mein Reisepass ist 2002 vom Passamt Jalandhar ausgestellt worden. Am Flughafen habe ich bei der Kontrolle keine Probleme gehabt. Der Schlepper ist mitgeflogen. In Moskau habe ich zwei Tage verbracht. Ein anderer Schlepper hat mich von dort mit einem Lkw über eine mir unbekannt Route nach Österreich gebracht.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Dieser ist mir vom Schlepper in Moskau abgenommen worden.
F: Haben Sie sonstige Dokumente besessen?
A: Eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse. Ich werde versuchen, die Dokumente zu besorgen.
F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?
A: Nein."
AUSREISEGRUND:
"In Jammu gibt es große Probleme. Dort herrscht eine Art von Bürgerkrieg vor. Im Juni 2001 bin ich von Extremisten entführt und nach K. gebracht worden. Die Extremistengruppe hat sich aus Moslems und Hindus zusammengesetzt. Ich bin von der Extremistengruppe etwa sechs Wochen festgehalten worden. Während dieser Zeit bin ich gezwungen worden, an Räubereien mitzumachen. Ich habe an die Türen von Hausbesitzern klopfen müssen. Dann habe ich sagen müssen, dass unser Auto kaputt ist. Wenn die Hausbesitzer die Türen geöffnet haben, sind die Extremisten in die Häuser hineingestürmt. Sie haben die Häuser ausgeraubt. Ich bin zum Auto zurückgekehrt und dort von Extremisten festgehalten worden. Während ich bei den Extremisten gewesen bin, hat meine Frau eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich habe die Extremistengruppe verlassen dürfen, weil ich ersucht habe, dass ich meine hochschwangere Frau zu der Schwester bringen darf. Das ist mir gestattet worden. Nachdem ich mich vier Tage bei meiner Frau aufgehalten habe, bin ich von der Polizei verhaftet worden. Ich bin zum Wachzimmer in Jammu gebracht worden. Die Polizei hat von mir erfahren wollen, wo ich von den Extremisten angehalten worden bin. Ich habe der Polizei erzählt, dass ich in einem Haus angehalten worden bin. Da ich der Polizei genau erzählt habe, wo sich dieses Haus befindet, hat die Polizei dort eine Durchsuchung durchgeführt und Waffen gefunden. Während ich in Polizeihaft gewesen bin, haben Extremisten meine Frau ermordet. Nach einer Woche bin ich freigelassen worden, weil Dorfbewohner interveniert haben. Ich bin sofort zu meiner Schwester nach Jalandhar gefahren.
V: Ihre Zeitangaben stimmen nicht überein. Wenn Sie im Juni 2001 für sechs Wochen bei den Extremisten gewesen sind und noch vier Tage in Jammu geblieben sind, können Sie unmöglich am 09.01.2002 bei Ihrer Schwester in Jalandhar angekommen sein. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe mich noch drei Wochen in Jammu versteckt, bevor ich zu meiner Schwester gefahren bin.
V: Ihrem Vorbringen fehlt noch immer eine Zwischenzeit von einigen Monaten.
A: Ich bin im Oktober 2001 zur Schwester gefahren.
F: Ist das der Grund gewesen, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja.
Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!
F: Hat es weitere Haftstrafen oder Festnahmen gegeben?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden?
A: Nein.
F: Sind Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?
A: Ich habe Angst vor der Punjab-Polizei und vor den Extremisten.
V: Indien ist das siebentgrößte Land der Erde und relativ dicht besiedelt (etwa 1 Milliarde Einwohner). Der von Ihnen beschriebene Konflikt begrenzt sich auf einen Bundesstaat. Sie hätten sich in anderen Bundesstaaten niederlassen können, um der Bedrohung, der Sie angeblich in Jammu ausgesetzt gewesen sind, zu entgehen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nicht gewusst, bei wem ich wohnen soll. Der Schlepper hat mich aus Indien weggebracht.
F: Wie hätten Sie angesichts der hohen Bevölkerungszahl aufgefunden werden sollen?
A: Nachdem ich zu meiner Schwester gezogen bin, ist eine andere Partei an die Macht gekommen. Durch den Machtwechsel sind Leute festgenommen worden. Ich habe Angst gehabt, ebenfalls festgenommen zu werden.
F: Weshalb haben Sie Indien nicht unmittelbar nach der Freilassung von den Extremisten verlassen?
A: Bis Februar 2002 habe ich keine Probleme gehabt. Danach ist die neue Regierung an die Macht gekommen.
F: Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2002, Zahl 02 08.023-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab und stellte fest, dass gem. § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und begründete diese wie folgt:
"Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßigen Ermessensübung angefochten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Asylantrag vom 26.03.2002 abgewiesen und wurde diese Ablehnung im wesentlichen damit begründet, dass meinen Ausführungen kein Glauben geschenkt werde, weil ich meine Behauptungen der Verfolgung durch die Polizei und seitens (terroristischer) Extremisten in Indien nicht näher ausführen können. Auch sei kein Fluchtauslösendes Ereignis herauszuarbeiten gewesen. Meine Aussagen seien insgesamt nicht glaubhaft und würden jeder Logik entbehren.
Eine solche Betrachtung durch die Behörde ist unrichtig.
Im Gegenteil ist es entgegen der Beweiswürdigung durch die Behörden z. B. sehr wohl logisch, dass ich nach meiner Freilassung seitens der Extremisten im September 2001 "erst" im Februar 2002 geblieben sei. Hätte in diesem Punkt die belangte Behörde bei entsprechenden Bedenken nachgefragt, so hätte ich wahrheitsgemäß antworten können, dass es auf Grund der finanziellen und organisatorischen Kapazität meinerseits nicht möglich ist, eine organisierte Schleppung für mich zu gewährleisten. Dieser Umstand, dass eben eine gewisse Zeit erforderlich ist um solche Vorbereitungen zu treffen ist wohl logisch genug und ist dadurch die Argumentation der belangten Behörde in diesem Punkt klar und eindeutig zu widerlegen. Meine Zeitangaben sind ebenfalls im Wesentlichen auch nach meinen Angaben richtig und nachvollziehbar.
Diese meine Geschichte ist sehr wohl in sich logisch und nachvollziehbar, was bedeutet, dass mir zu unrecht nicht geglaubt wurde und der Bescheid auf einer falschen Tatsachenfeststellung beruht, daher rechtswidrig ist."
Am 29.08.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes angab:
" Im Sept. oder im Okt. 2000, es war noch Sommer, aber an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, habe ich am Dach des Hauses geschlafen, als 6 Männer eingebrochen sind und ich wollte flüchten und bin über die Mauer gesprungen, aber sie haben mich gefasst und einer dieser Männer hat mit einem Messer in mein rechtes Schienbein gestochen, damit ich nicht flüchten konnte.
BF zeigt auf eine Narbe am rechten Schienbein.
Sie haben dann meine Augen verbunden und mich in ein Fahrzeug gezerrt. Ich wurde dann in ein Zimmer gesperrt. 2 oder 3 Tage später sind sie in der Nacht gekommen und nahmen mich mit. Sie haben gesagt, dass ich einen Mann rufen soll. Als dieser Mann die Tür aufmachte, sind diese Männer hineingegangen. Ich weiß nicht, was sie dann dort gemacht haben. Dann brachten sie mich wieder in dasselbe Zimmer. Ich wurde ca. 6 Wochen von diesen Männern angehalten und musste immer wieder verschiedene Personen rufen und irgendeine Ausrede machen, damit diese Personen die Tür aufsperrten. Diese Männer wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite und sie baten mir auch dafür Geld an. Um von dort zu flüchten, habe ich diesen Männern meine Zustimmung für die Zusammenarbeit erteilt und gesagt, dass ich meine schwangere Frau zu einem Verwandten bringen möchte. Danach werde ich mit denen zusammenarbeiten. Diese Männer brachten mich dann nachts nach Hause. Sie sagten zu mir, dass ich meine schwangere Frau zu Verwandten bringen kann und dass sie mich dann von meinem Haus abholen werden. Meine Frau hat eine Vermisstenanzeige für mich bei der Polizei aufgegeben und 2 Tage nach meiner Ankunft nach Hause wurde ich von der Polizei festgenommen. Die Polizei sagte, dass ich denen den Ort zeigen soll, wo ich angehalten wurde. Dorthin brachte mich die Polizei. In einem Feuergefecht wurde einer dieser Männer von der Polizei erschossen. Weiters wurde eine Frau, die für diese Männer gekocht hat, festgenommen und es wurden Waffen und Munition von der Polizei beschlagnahmt. Ich wurde jedoch nicht freigelassen von der Polizei, weil die Polizei weitere Informationen von mir über diese Gruppe haben wollte. Als ich noch in Polizeigewahrsam war, haben diese Männer eines Nachts meine Tochter und meine schwangere Frau in meinem Haus umgebracht. Mein Leben war zerstört. Ich habe an der Einäscherungszeremonie meiner Frau und Tochter teilgenommen und bin dann von dort in den Punjab geflüchtet. Ich hielt mich dann bei meiner Cousine auf und ich habe mich dann auch ca. 7 Monate in Bombay aufgehalten und zwar im Sikh-Tempel. Nach diesen 7 Monaten gab es einen Vorfall. Der Priester des Sikh-Tempels wurde überfallen. Damals wurde mir gesagt, dass ich mich nicht mehr im Sikh-Tempel aufhalten kann. Ich bin daraufhin wieder in den Punjab zurückgekehrt. Ich habe dann mit Hilfe eines Mannes mein Grundstück in Jammu verkauft. Mit diesem Geld habe ich dann meine Ausreise organisiert. Meine Cousine teilte mir mit, dass ich mich nicht mehr bei denen aufhalten kann, da die Polizei nach mir suchte und auch bei denen war.
Sie wollten daher keine Probleme wegen mir haben.
VR: Wie lange waren Sie in Polizeihaft?
BF: Ca. 2- 2 1/2 Wochen.
VR: Wann wurden Ihre Frau und Tochter ermordet?
BF: Im Mai oder Juni 2001.
VR: Ihre zeitlichen Angaben stimmen nicht überein. Wenn Sie im Sept. oder im Okt. 2000 von diesen Männern mitgenommen und für 6 Wochen festgehalten worden sind und Sie anschließend 2 Tage zu Hause bei Ihrer Frau waren, wo Sie von der Polizei verhaftet worden sind, kann Ihre Frau nicht im Mai oder Juni 2001 ermordet worden sein.
BF: Nach meiner Anhaltung durch die Polizei wurde ich durch Intervention der Dorfälteren und des Dorfrates entlassen und wurde dann nochmals im Mai oder Juni von der Polizei festgenommen. Meine Frau und mein Kind wurden während dieser Anhaltung ermordet.
VR: Ihr Erklärungsversuch steht im Widerspruch zu Ihrer n.E vom 04.10.2002, bei der Sie angaben, dass Sie im Juni 2001 entführt worden seien und Sie 4 Tage von der Polizei angehalten worden sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Das ist nicht richtig. Damals habe ich die gleichen Daten wie heute gesagt. Meine Angaben sind die gleichen.
VR: Warum stehen die Angaben im VHP, welches Ihnen rückübersetzt wurde, wo Sie die Möglichkeit hatten, etwaige Fehler zu monieren?
BF: Mir wurden die Angaben nicht rückübersetzt. Der Dolmetscher war ein Mann und hat gesagt, ich soll unterschreiben.
....
VR: Wissen Sie, wohin Sie gebracht wurden?
BF: Das war im Dorf M., welches am Fluss liegt.
VR: In Ihrer e.E gaben Sie an, dass Sie nach K. gebracht worden sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Nein, das stimmt nicht.
VR: Weiters steht hier, dass Sie sofort zu Ihrer Schwester nach Jalandahar gefahren seien.
BF: Ich habe gesagt, ich bin zu ihr nach P. gereist. Ich habe gesagt, dass mein Pass vom Passamt Jalandahar ausgestellt wurde.
VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist, wenn ja, besitzen Sie diesen noch?
BF: Ja, ich bin mit meinem eigenen Reisepass ausgereist. Von der Slowakei brachte uns ein pakistanischer Schlepper nach Österreich. Wir waren insgesamt 3 Inder. Dieser pakistanische Schlepper hat uns unser Gepäck nicht mitnehmen lassen.
Der Reisepass war in meinem Gepäck dabei.
VR: Vor dem BAA gaben Sie auch an, dass Ihre Frau am 00.08.2001 ermordet worden ist. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Das kann nicht sein. Ich war am 00.08. bereits im Punjab."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und verließ 2002 mit seinem eigenem Reisepass sein Heimatland. Er reiste am 20.03.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitonsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt. Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt.
Die Kongresspolitikerin Pratibha Patil wurde zur neuen Präsidenten Indiens gewählt und am 25. Juli vereidigt. Sie besiegte ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat.
Am 24.09.2007 wurde Rahul Gandhi zum Generalsekretär der regierenden Kongresspartei ernannt. Mitglieder der Akali Dal und der Kongresspartei die sich vor Verfolgung durch die Mitglieder der jeweils anderen Partei fürchten können sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden bzw. können sich in einem anderen Landesteil niederlassen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note India, 20.02.2007, Abschnitt 3.10.6).
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde. Bis 2001 zählte Amnesty International 500 Ermittlungsverfahren gegen Polizeikräfte und 75 Verurteilungen sowie weitere 2555 unbearbeitete Strafanträge von Menschenrechtsgruppen und Privatpersonen. Ein Bericht einer Kommission unter dem ehemaligen Richter Nanavati zu dem Pogrom gegen Sikhs 1984 (ca. 3000 Tote) wurde am 9. August 2005 veröffentlicht. Er entlastet die damalige Regierungsspitze, erhebt aber den Verdacht, dass einzelne Mitglieder der Congress-Partei des Schürens von Gewalt verdächtig seien. In Folge der Veröffentlichung ist einer der Beschuldigten von seinem Amt als Unionsminister zurückgetreten. PM Singh versprach am 10. August 2005, die Verdächtigen rechtlich zu belangen.
Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurant, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.
Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist (Art. 46).
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten, Muslime und in einzelnen Fällen Christen weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der gebotenen Tatkraft ein. So gibt es Berichte aus
Bihar und Uttar Pradesh, wonach staatliche Organe tatenlos zusehen, wenn von Großgrundbesitzern ausgehaltene Banden gegen Landlose vorgehen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006, vgl. auch UK Home Office, India Country Report, April 2006, Abschnitt 6.529-6.541)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", 19.11.2006
UK Home Office, India Country Report, April 2005
UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), Februar 2007
UK Home Office, COI Report India, 30.09.2007
Human Rights Watch, Country Summary India, January 2007
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006; 2006-06.03.2007
Mag. Christian Brüser, Gutachten Indien, Oktober 2003, Punkt 7 (Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb der engeren Heimat)
Mag. Christan Brüser, Gutachten Teil B vom 13.11.2007 zu Zahl:
207.131
BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hingegen konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen aufgrund der eklatanten Widersprüche nicht glaubhaft war:
So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.10.2002 vor dem BAA an, dass in seinem Heimatland seine Eltern und seine Schwester seien, sowie, dass er von 1986 bis 2001 selbständiger Lebensmittelhändler in einem Warenhaus gewesen sei, hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sprach dieser davon, dass sein Vater 1977 und seine Mutter 1988 verstorben sei, sowie, dass er keine Schwester habe und von Okt.1999 bis 2000 einen Gemüseladen betrieben habe, und davor als Taxilenker gearbeitet habe. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals das Gleiche wie heute erzählt habe und er mit Schwester seine Cousine gemeint habe; ferner sei ihm das Verhandlungsprotokoll nicht rückübersetzt worden. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er im Sept. oder im Oktober 2000 entführt und für ca. 6 Woche festgehalten worden sei, sowie, dass er nach 2 Tagen Aufenthalt zu Hause von der Polizei verhaftet und für 2-2 1\2 Wochen inhaftiert worden sei; in dieser Zeit seien seine Frau und Tochter im Mai oder Juni 2001 ermordet worden. Nicht nur, dass in diesem Vorbringen die zeitliche Angaben nicht übereinstimmen, steht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch in Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem BAA vom 04.10.2002, wonach er im Juni 2001 entführt worden sei und nach 6 Wochen Anhaltung durch die Terroristen für 4 Tage zu Hause gewesen sei und anschließend von der Polizei für 1 Woche inhaftiert gewesen sei und seine Frau am 00.08.2001 ermordet worden sei. Auf diese gravierenden Widersprüche aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er damals die gleichen Daten gesagt habe wie heute und seine Angaben die gleichen seien sowie dass seine Angaben ihm nicht rückübersetzt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er von den Terroristen ins Dorf M., welches am Fluss liege, gebracht worden sei, hingegen vor dem BAA gab der Beschwerdeführer an, dass er nach K. gebracht worden sei. Auch zu diesem Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben. Vor dem Bundessasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass in Moskau der Schlepper seinen Reisepass abgenommen habe, hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Slowakei noch seinen Reisepass gehabt habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er vom BAA gar nicht nach seinem Reisepass gefragt worden sei, sowie die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, nach neuerlichem Vorhalt des Verhandlungsprotokolles der ersten Instanz, dass er nicht nach dem Verbleib seines Reisepasses gefragt worden sei, sondern lediglich ob er legal ausgereist sei, vermochte auch diesen Widerspruch nicht zu beseitigen.
Insgesamt betrachtet sind eine derartige Vielzahl von gravierenden Widersprüchen hervorgekommen, die eindeutig aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Bedrohungssituation in Indien nicht der Tatsache entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass ausreiste, und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.