TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 B5 241645-1/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

B5 241.645-1/2008/16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von A. S., geb. 00.00.1961, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2004, FZ. 03 18.222-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A. S. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass A. S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenische Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in G., reiste am 17.06.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen des Bürgerkrieges geflüchtet sei und mit dem politischen Regime seiner Heimat Probleme habe. Der Beschwerdeführer sei heute nicht mehr Mitglied einer politischen Partei, da diese seit dem Ende des ersten Tschetschenienkrieges nicht mehr existiere.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.08.2005 beim unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof), zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Berufung beantragte.

 

Vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen wie bisher vorgebracht. Der Asylwerber machte keine neuen Fluchtgründe geltend.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.08.2005 wurde der Berufung der asylwerbenden Partei keine Folge gegeben. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2007, Zl. 2006/19/0557-8 wurde der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

 

II. Der Asylgerichthof hat erwogen

 

Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der asylwerbenden Partei in Russland Verfolgung aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit droht und auch keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungen und Ausschussgründe vorliegen.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verkünden, dass A. S. damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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