TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 D2 401678-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2008
beobachten
merken
Spruch

D2 401678-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde der S. auch S.E. auch L., geb. 00.00.1963, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 05 14.777-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2003 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, stellte am 13.09.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, nachdem sie am 03.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

 

Zur Begründung dieses Asylantrages gab die Beschwerdeführerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2005 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmezentrum Ost, im Wesentlichen an, dass ihr Vater vor fünf Jahren umgebracht worden sei. Er sei mit eingeschlagenem Kopf aufgefunden worden; dies habe vermutlich die Miliz getan. Sie habe dann bei der Miliz Anzeige erstattet und seien auch sofort Ermittlungen eingeleitet und die drei Mörder gefunden worden. Noch im selben Jahr habe in K. eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, wo ein Täter zu drei und zwei Täter zu je fünf Jahren Haft verurteilt worden seien. Im März 2005 sei sie von den nun aus der Haft entlassenen Tätern telefonisch bedroht worden und sei von ihr "Geld für die Haftjahre" gefordert worden. Zudem seien zu dieser Zeit ihre Fensterscheiben zerschlagen und an ihrer Haustür ein Kreuz aufgemalt worden Aus Angst habe sie ihre Tochter Ende März 2005 nach Kirov, in die Russische Föderation geschickt.. Sie sei etliche Male bei der Miliz gewesen und habe auch eine Anzeige an die Präsidentenkommission geschrieben, es sei ihr jedoch nicht geholfen worden. Am 28.07.2005 sei sie nochmals telefonisch bedroht worden. Weiters seien vor ihrem Haus auch Gaskanister gestanden, wo die Drähte durchgeschnitten gewesen seien und sei die Verbindung des Gasanschlusses im Haus unterbrochen gewesen. Persönlich habe sie diese Leute aber nie gesehen und auch an die Namen der drei Männer könne sie sich nicht mehr erinnern, es sei viel Zeit vergangen. Die Gerichtsverhandlung habe im Sommer vor fünf Jahren in K. stattgefunden, Genaueres wisse sie nicht mehr. Bei Gericht sei sie lediglich als Zuhörerin anwesend gewesen, befragt sei sie nicht worden. Wann genau ihr Vater ermordet worden sei, wisse sie nicht mehr - dies sei schon lange her, es sei aber ungefähr im Sommer vor fünf Jahren passiert.

 

Nachdem das Asylverfahren am 24.03.2006 zwischenzeitlich eingestellt worden war (AS 71), erfolgte am 21.02.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei gab sie wiederum an, dass sie deshalb geflüchtet sei, weil ihr Vater ermordet worden sei. Sie sei zur Polizei gegangen und es habe ein Gerichtsverfahren gegeben. Die Täter seien zwei junge Leute gewesen, die der Polizei nahe gestanden seien. Diese hätten nur kurze Haftstrafen erhalten. Sie sei von diesen nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis persönlich bedroht worden, es sei auch Geld von ihr gefordert worden. Eines Tages habe sie auch festgestellt, dass die Gashähne in ihrer Wohnung aufgedreht gewesen seien. Die Wohnung hätte explodieren können. Sie habe sich an die Polizei gewandt, diese habe ihr aber nicht geholfen.

 

Das Bundesasylamt fertigte in der Folge einen mit 22.02.2007 datierten "Bescheid" zu FZ.

 

05 14.777-BAW aus, womit der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und zugleich die Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt (Spruchpunkt III.) werden sollte. Dieser "Bescheid" wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Anschrift Große Sperlgasse 4, 1020 WIEN, beim Postamt 1025 Wien hinterlegt (erster Tag der Abholfrist 01.03.2007, siehe AS 161).

 

Mit Schriftsatz vom 28.08.2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nunmehr von der Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld rechtsfreundlich vertreten werde (AS 195).

 

Am 13.09.2007 stellte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Beifügung eines Arztbriefes von Dr. R.P., Facharzt für Neurologie

 

(AS 225 ff.), einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des "Bescheides" vom 22.02.2007, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit gleichzeitiger Erhebung der Berufung sowie in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (AS 207 ff.). Der Antrag auf ordnungsgemäße Bescheidzustellung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Anschrift 1020 WIEN, Große Sperlgasse 4, um keine taugliche Abgabestelle gehandelt habe, zumal sich die nunmehrige Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum niemals an dieser Anschrift (in den Räumlichkeiten des Vereins Ute Bock) aufgehalten und daher von einer Bescheidzustellung keine Kenntnis erlangt habe. In der Folge ging das Bundesasylamt von der Unwirksamkeit der Bescheidzustellung aus und setzte das erstinstanzliche Verfahren fort. Die Rechtsvertreterin zog daraufhin die oben erwähnten Anträge vom 28.08.2008 zurück.

 

Am 17.01.2008 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ.-Prof. Dr. G.P., im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten

 

(AS 305 ff.) über die Beschwerdeführerin, in welchem dieser zum Schluss kommt, dass sich bei der Asylwerberin eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom finde. Diagnostisch sei dies am ehesten einer endoreaktiven Depression zuzuordnen. Der Sachverständige führt näher aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutliches depressives Syndrom mit depressiver Stimmungslage, deutlicher Affektstarrheit und Affektlabilität, Antriebsverminderung, Schlafstörungen, vegetativer Symptomatik und auch latenter Suizidalität. Diese Störung würde zwar eine leichtgradige Einschränkung der Einvernahme- und Geschäftsfähigkeit darstellen, die Störung sei aber nicht derart ausgeprägt, dass dadurch die Einvernahme- bzw. Geschäftsfähigkeit aufgehoben wäre.

 

Am 30.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin - kurz zusammengefasst - an, dass die Leute, die ihren Vater ermordet hätten, damit begonnen hätten auch sie zu verfolgen. Es habe ein Gerichtsverfahren gegeben und die Mörder seien eingesperrt worden. Nach einer fünfjährigen Haftstrafe hätten diese von ihr jedoch Geld verlangt. Als sie sich geweigert habe zu bezahlen, seien ihre Fensterscheiben zerschlagen, die Gasflaschen, die sie zu Hause gelagert hatte, manipuliert sowie ihr Geschäft angezündet worden. Wer die Männer seien, die ihren Vater ermordet hätten, wisse sie nicht, sie könne sich nicht mehr erinnern. Es seien aber drei Täter gewesen. Bei der Gerichtsverhandlung sei sie natürlich anwesend gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 27.05.2008 legte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten vom 06.02.2008 vor, in dem bei dieser eine schwere depressive Verstimmung diagnostiziert und ein Verbleib in Österreich dringend angeraten wird (AS 405 ff.).

 

Am 20.06.2008 stellte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten für die Übernahme einer Vorortrecherche durch eine weißrussische Anwältin in Höhe von ¿ 500,-- zu übernehmen (AS 443 ff.).

 

Am 23.06.2008 erteilte das Bundesasylamt der gerichtlich beeideten Dolmetscherin Mag. I.G. einen Auftrag zur Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Beantwortung mehrerer verfahrensrelevanter Fragen, welche diese unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes vor Ort durchführen ließ und einen schriftlichen Bericht darüber abfasste (AS 475 ff.).

 

Zum Ergebnis dieser Länderrecherche äußerte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.08.2008 und beantragte gleichzeitig eine neuerliche Einvernahme der Asylwerberin sowie eine Fristerstreckung von vier Wochen zur Durchführung weiterer Vor-Ort-Recherchen (AS 499 ff.).

 

Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2009, FZ.

 

05 14.777-BAW, den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belarus gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus gem. § 8 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit sowie aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Länderrecherche davon ausgegangen werden müsse, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Im Übrigen seien die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen in Weißrussland behandelbar und bestehe keine Gefährdung nach Weißrussland rückgeschobener Personen (abgewiesener Asylwerber). Es bestünden keine familiären oder privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin, die einer Ausweisung entgegenstünden.

 

Gegen diesen Bescheid brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.09.2008 die gegenständliche Beschwerde ein (AS 593). Darin führt sie aus, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Aktenwidrigkeiten, diversen Verfahrensmängeln, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung belastet sei und der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werden hätte müssen (AS 593 ff.). Auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente wird im Folgenden unter II.2. im Einzelnen eingegangen.

 

II.1. Der Asylgerichtshof hat zu seiner Zuständigkeit erwogen:

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft. Wenngleich der Asylgerichtshof im Asylgesetz 1997 nicht erwähnt wird, ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ.

 

C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten jedenfalls von einer Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und der sinngemäßen Anwendbarkeit der im AsylG 2005 enthaltenen auf den Asylgerichtshof bezogenen Verfahrensbestimmungen auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.2. Inhaltlich hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Der Asylgerichtshof erachtet die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur Person der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu ihren Fluchtgründen sowie zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Belarus sowie zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (S. 15-28 des angefochtenen Bescheides) für zutreffend und legt diese Sachverhaltsfeststellungen auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde. Der Asylgerichtshof hält auch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung (S. 29-31, dritter Absatz des angefochtenen Bescheides) für zutreffend. Im Einzelnen ist zu dieser Beweiswürdigung, der in der Beschwerde entgegengetreten wird, und zu den behaupteten Verfahrensmängeln noch Folgendes auszuführen:

 

Im bekämpften Bescheid gelangt die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der in ihren Einvernahmen getätigten vagen und widersprüchlichen Angaben vollends die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse. Darüber hinaus habe eine in Auftrag gegebene Vor-Ort-Recherche ergeben, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Behauptungen nicht der Realität entsprochen hätten (AS 563 f.).

 

Tatsächlich ist es bei genauerer Untersuchung des Akteninhalts offenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens grundlegende Fakten ihrer Fluchtgeschichte genauso wie Namen, Orte sowie Zeitpunkte und -räume jeweils unterschiedlich darstellt:

 

So geht aus dem Verwaltungsakt beispielsweise eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2005 bezüglich ihrer Familienangehörigen angibt, dass sie einen Ex-Gatten namens A., eine Tochter namens K. und eine Schwester namens P.V. habe. Bei der Einvernahme am 21.02.2007 bringt sie dann vor, dass sie keine Geschwister - sondern lediglich eine Cousine mit Namen P.V. - habe und dass ihr (inzwischen verstorbener) Ex-Gatte S. geheißen habe. Weiters habe sie eine Tochter namens O., die nunmehr in Kirov (Russische Föderation) lebe. In der dritten Einvernahme am 30.04.2008 berichtet die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie keinerlei Geschwister habe, dass der Name X nur eine andere Form für O. sei und ihr verstorbener Gatte V. geheißen habe.

 

Dazu ist zu sagen, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass X und O. lediglich Abwandlungen desselben Namens sind und dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausdruck "Schwester" tatsächlich ihre Cousine gemeint habe - wie dies von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde vorgebracht wird - trotzdem etliche andere Widersprüche das persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin betreffend ungeklärt bleiben:

 

Nicht aufgeklärt werden konnte beispielsweise die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann zuerst mit A., dann mit S. und zuletzt mit V. bezeichnete (diese Bezeichnung wählte sie nebenbei bemerkt nicht - wie fälschlicherweise in der Stellungnahme vom 27.08.2008 behauptet - schon in der ersten Einvernahme [vgl. AS 43], sondern erstmals in der Vernehmung vom 30.04.2008).

 

Weiters spricht die Beschwerdeführerin einmal davon, dass sie ihre Tochter bereits im März 2005 nach Kirov geschickt habe (AS 45), ein anderes Mal aber, dass diese erst im Zuge ihrer Flucht nach Österreich nach Kirov gezogen sei. Ein Mal behauptet sie, mit der Tochter schon lange keinen Kontakt mehr zu haben (AS 315), während sie ein anderes Mal davon spricht vom Tod ihres (Ex-)Mannes - welcher vor ca. drei Jahren verstorben sei - von ihrer Tochter erfahren zu haben (AS 351). Die Tatsache, dass ihr Exmann verstorben sei, gab sie jedoch bereits im Zuge ihrer Einvernahme vom 21.02.2007 zu Protokoll; sie kann diesen Umstand entweder nicht von ihrer Tochter erfahren haben oder muss mit dieser zuvor doch Kontakt gehabt haben.

 

Auch hinsichtlich der biographischen Daten betreffend ihre Eltern macht die Beschwerdeführerin abweichende Angaben: Zunächst behauptet sie, dass ihre Mutter nach dem Vater verstorben sei (AS 37: 2001 bzw. AS 89: 00.00.2001), später dann aber, dass die Mutter bereits "vor elf Jahren" (AS 349) gestorben bzw. zuletzt am 00.00.1997 begraben worden sei (AS 503). Einmal sei der Vater 1925 (AS 349) geboren, einmal 1929 (AS 501).

 

Ungleich schwerer im gegebenen Zusammenhang wiegen jedoch die Widersprüche, die direkt mit dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall - dem Mord an ihrem Vater - zusammenhängen:

 

So spricht die Beschwerdeführerin anfangs davon, dass ihr Vater von drei Männern umgebracht worden sei, von denen einer zu drei Jahren und zwei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden seien (AS 45). Im März sowie im Juli 2005 sei sie dann von den aus der Haft entlassenen Männern telefonisch bedroht worden, selbst gesehen habe sie diese nie. Im Zuge der zweiten Einvernahme behauptete die Beschwerdeführerin dann plötzlich, dass die Täter zwei junge Leute gewesen seien, die der Polizei nahe gestanden seien (AS 93). Einer sei zu fünf Jahren und einer zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach der Haftentlassung hätten sie diese persönlich bedroht, indem sie von ihnen in ihrem Geschäft aufgesucht worden wäre (AS 93 f.). Im Zuge der dritten Einvernahme spricht die Beschwerdeführerin dann aber wiederum von drei Tätern (AS 355). Diese hätten fünfjährige bzw. dreijährige Haftstrafen bekommen, weil sie "mit der Miliz zusammengearbeitet" hätten (AS 353).

 

Einmal habe den toten Vater eine Nachbarin (AS 95) aufgefunden - einmal sei es seine Cousine gewesen (AS 357). Einmal sei der Vater "politischen Gründen" ermordet worden (AS 409), sonst spricht die Beschwerdeführerin aber immer davon, dass er wegen Geld getötet worden sei.

 

Weiters behauptet die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer ersten Einvernahme, dass sie bei der Gerichtsverhandlung anlässlich des Mordes an ihrem Vater lediglich Zuhörerin gewesen sei; vom Richter befragt worden sei sie nicht (AS 47). In völligem Widerspruch dazu gibt sie im Zuge der Anamnese zum amtsärztlichen Gutachten vom 12.12.2007 aber an, dass sie bei der erwähnten Verhandlung Kronzeugin gewesen sei (AS 409) und nun deshalb Angst vor Verfolgung durch die Täter habe.

 

Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Herkunftsländerrecherche durch Mag. I.G. und einen beauftragten Vertrauensmann vor Ort Bezug zu nehmen (AS 487 ff.). Dabei ist unter anderem hervorgekommen, dass es die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse in Brest nicht gibt, ihr angeblicher Geburtsort Hvojanovka nicht existiert und in den von ihr angegebenen umliegenden Dörfern (u.a. in jenem, in dem der Vater angeblich begraben sein soll) von einem Mord in den letzten 10 Jahren niemand in der Bevölkerung etwas weiß. Auch an der angeblichen Begräbnisstätte der Mutter der Beschwerdeführerin kannte niemand die entsprechenden Namen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird auf die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen und der Beschwerdeführerin auch vorgehaltenen Widersprüche kein Bezug genommen, geschweige denn diesen substanziell entgegengetreten. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die Asylwerberin "infolge ihrer (gutachterlich objektivierten) schweren Traumatisierung durch das Erleben der Tötung ihres Vaters und die Bedrohung durch dessen Mörder" nicht im Stande gewesen sei, sich an konkrete Details zu erinnern (AS 597). Mit diesem Argument lassen sich jedoch einerseits nicht die klar hervorgetretenen oben ausgeführten Widersprüche erklären, da es sich in diesen Fällen nicht um das "Fehlen konkreter Details", sondern um eindeutig unterschiedliche Angaben handelt, andererseits ist diese Behauptung aber auch zweifach aktenwidrig. So hat nämlich die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, dass sie den Mord nicht selbst beobachtet habe sondern erst telefonisch davon benachrichtigt worden sei; damit konnte sie aber auch nicht die "Tötung ihres Vaters erleben". Andererseits ist auch in keinem einzigen der drei im Akt aufliegenden Gutachten von einer "schweren Traumatisierung" der Beschwerdeführerin die Rede, die ihre Einvernahmefähigkeit hätte beeinflussen können. Im Gegenteil: Im Gutachten des OA Dr. R.P. (AS 225 ff.) ist davon die Rede, dass die Patientin "voll orientiert, voll einsichtig, kooperativ und paktfähig" sei; im Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G.P. davon, dass zwar auf etwaige Konzentrationsstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit Rücksicht genommen werden müsse, die Beschwerdeführerin jedoch eine "entsprechende Kritikfähigkeit und Überblicksgewinnung zu ihren Angelegenheiten" besitze und auch dem vorgelegten amtsärztlichen Gutachten der Dr. L. lässt sich keine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin sondern "lediglich" eine schwere depressive Verstimmung derselben entnehmen (AS 405 ff.).

 

Auch die unter Punkt 1. der Beschwerdeschrift ("Aktenwidrigkeit in wesentlichem Punkt") angeführte These, dass das Bundesasylamt mit der Ausführung, dass die Beschwerdeführerin "in Belarus in der Angelegenheit betreffend ihres Vater anwaltlich vertreten gewesen wäre", ein "klares, willkürliches Verkennen der Sachlage" gesetzt habe, da diese Behauptung einen rechtserheblichen Umstand betreffe und ein wesentlicher Argumentationsfaktor für deren Unglaubwürdigkeit sei, kann vom Asylgerichtshof unter Verweis auf AS 355 nicht nachvollzogen werden. Im Zuge der Einvernahme vom 30.04.2008 hat die Beschwerdeführerin nämlich auf die Frage, wie sich das Gericht anlässlich der Verhandlung über den Mord an ihrem Vater zusammengesetzt habe, ausgeführt, dass der Untersuchungsführer, der Richter, zwei andere Personen und ihr Anwalt beteiligt gewesen seien. Auf die Frage wie ihr Anwalt geheißen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies vergessen habe. Somit stellt sich dieser Beschwerdepunkt als vollkommen unberechtigt dar.

 

Wenn als zweiter Beschwerdepunkt die unterlassene neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin angeführt wird, da eine solche "zur gehörigen Aufklärung des Sachverhaltes geboten" gewesen wäre, da die Asylwerberin einige wesentliche Mängel der Länderfeststellungen [gemeint wohl: der Vor-Ort-Recherche] aufzeigen hätte können, ist Folgendes zu bemerken: Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin keine juristische Person darstelle und daher nicht in dem dafür vorgesehenen Register eingetragen sein könne ist zwar nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Fall keineswegs entscheidungsrelevant, da sich dieser Punkt lediglich auf einen Nebenaspekt der persönlichen Lebensumstände bezieht. Aufgrund der zahlreichen aktenkundigen und auch in diesem Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen Widersprüche sieht der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt, das schon in seiner Beweiswürdigung darauf hinweist, dass auch völlig losgelöst von der Herkunftsländerrecherche im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne (AS 565) - keinen Verfahrensmangel darin, allein wegen der "Aufklärung" dieser Frage keine neuerliche Einvernahme durchgeführt zu haben.

 

Den Ausführungen, wonach die Erhebungsergebnisse der erwähnten vom Bundesasylamt veranlassten Recherche mit der Beschwerdeführerin, respektive ihrer Vertreterin, erörtert werden hätten müssen, ist zu entgegnen, dass die Ermittlungsergebnisse ohnehin der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelt wurden und die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme (s. S. 485 ff. im Akt des Bundesasylamtes) eingeräumt wurde. Das Parteiengehör wurde demnach gewahrt; ein Verfahrensmangel ist sohin nicht erkennbar. Überdies vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2008 (AS 499 ff.) sonstige "wesentliche Mängel" der genannten Recherche aufgezeigt worden wären und dass die Beschwerdeführerin "schlüssige Gegendarstellungen" getätigt hätte. In der Stellungnahme wird bloß in den Raum gestellt, dass die Nr. 00 die höchste Hausnummer der L. in Brest sei, dies ohne jeden Beleg, sondern bloß unter Bezugnahme auf die angebliche Erinnerung der Beschwerdeführerin. Dies reicht nicht aus, um die Ermittlungsergebnisse der Vertrauensperson, wonach die Hausnummern 00 und 00 nicht existieren, in schlüssiger Weise zu widerlegen. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin keine juristische Person darstelle und daher auch nicht in einem dementsprechenden Register verzeichnet sein könne, bezieht sich - selbst wenn er berechtigt sein sollte -, wie bereits oben ausgeführt, nur auf einen Nebenaspekt, der sich nicht unmittelbar auf die angeblichen Fluchtgründe bezieht (betr. nur angebliche Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin). Der dritte Punkt, dass der geschiedene Mann der Beschwerdeführerin V. (bzw. V.) geheißen habe und sie dies bereits "im ersten Interview korrekt angegeben" habe ist aktenwidrig, da eindeutig feststeht, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf ihrem schriftlichen Asylantrag (AS 5) als auch im Rahmen der ersten Vernehmung (AS 43) "A." als den Namen ihres Ehegatten nannte. Weiters ist die in der erwähnten Stellungnahme vom 27.08.2008 aufgestellte (erstmalige) Behauptung, dass der Vater 1999 getötet worden sei (in ausnahmslos allen Einvernahmen und schriftlichen Äußerungen zuvor war immer vom Jahr 2000 die Rede) und 1929 geboren worden sei (zuvor war vom Geburtsjahr 1925 die Rede [AS 349]) lediglich eine neuerliche Widersprüchlichkeit und kann nach Auffassung des Asylgerichtshofes am Ermittlungsergebnis zu Punkt 4, nämlich dass in der von der Beschwerdeführerin als Heimatregion bezeichneten Gegend in den letzten 8-10 Jahren zu keinen Morden gekommen sei, ohnehin nichts ändern. Auch dass die Beschwerdeführerin darauf "beharre" dass ihr Vater im Dorf "D." und die Mutter im Dorf "R." begraben sei, kann nichts an der Tatsache ändern, dass diese Namen im Zuge der getätigten Vor-Ort-Recherche der dort ansässigen Bevölkerung unbekannt waren. Überdies kann der Asylwerber den Rechercheergebnissen nicht mehr erfolgreich entgegentreten, wenn der Inhalt der Information des Vertrauensanwaltes schlüssig ist und der Asylwerber diesen nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung, sondern nur mit pauschalen Gegenbehauptungen entgegentritt (VwGH v. 27.01.2000, Zl. 99/20/0488; unter Verweis auf VwGH v. 07.11.1990, Zlen. 90/01/0070 und 0071; VwGH v. 06.09.1995, Zlen. 95/01/0002 und 0048).

 

Zwar haben derartige Vor-Ort-Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt bzw. Ermittlungshelfer - wie auch schon aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich (AS 291 ff.) -nicht die Beweiskraft eines Sachverständigenbeweises i.S.d. § 52 AVG darstellen, sondern handelt es sich vielmehr um Beweismittel eigener Art, worauf bei der Beweiswürdigung durch die Behörde darauf entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Dies hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes in ausreichendem Maße getan, indem es nicht zuletzt auch zum Schluss kam, dass "auch völlig losgelöst von der Herkunftsländerrecherche im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne" (AS 565).

 

Dass das Bundesasylamt die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragte Recherche durch eine von ihr ausgewählte weißrussische Anwältin abgelehnt hat, ist für den Asylgerichtshof aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund der kurze Zeit davor vom Bundesasylamt selbst eingeleiteten Herkunftslandrecherche nachvollziehbar und hätte ein anderes Vorgehen tatsächlich dem Grundsatz der Raschheit, Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis ("Verfahrensökonomie") widersprochen (so auch schon das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid auf S. 30, 31). Im übrigen vermag die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in keiner Weise darzutun, dass die von ihr gesuchten Akten des Strafverfahrens (betr. Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin) in Weißrussland tatsächlich noch existieren bzw. der von ihr genannten weißrussischen Rechtsanwältin tatsächlich zugänglich wären. Die Rechtsvertreterin konnte lediglich dartun, dass sie mit einer Anwältin in Brest Kontakt aufgenommen hat, die allenfalls gegen Bezahlung von ¿ 500,-- bereit wäre, Nachforschungen anzustellen. Da keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Bemühungen Aussicht auf Erfolg haben könnten, ja nicht einmal die genaue Bezeichnung des Gerichts eine Aktenzahl oder dergleichen bekannt ist, war das Bundesasylamt nicht gehalten, das Ergebnis dieser bloß in Aussicht gestellten Nachforschungen abzuwarten. Es besteht ebenso wenig eine Verpflichtung des Bundesasylamtes, die Kosten für diese von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellten Ermittlungen vorzuschießen bzw. zu tragen.

 

Was die unter Punkt 4. der gegenständlichen Beschwerde behauptete "unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung" betrifft, geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit nur auf die Ergebnisse der Auslandsermittlungen zurückführt, diese jedoch nicht allein ausschlaggebend waren, wie sich schon aus der bereits oben zitierten auf AS 565 wiedergegebenen Formulierung, dass "auch völlig losgelöst von der Herkunftsländerrecherche im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne" ergibt. Ansonsten wird aufgrund der inhaltlichen Identität dieses Beschwerdepunktes mit dem Beschwerdepunkt 1. auf die bereits oben dazu getroffenen Erwägungen verwiesen.

 

Angesichts der dargestellten massiven Widersprüchlichkeiten im Kern des Vorbringens, nämlich zu der vorgebrachten Bedrohungssituation sowie angesichts der teilweise vagen und unsubstantiierten sowie unplausiblen Angaben (vgl. hiezu die erstinstanzliche Beweiswürdigung insbesondere auf AS 565), kann der Asylgerichtshof der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen war, nicht entgegentreten.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

 

Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien als nicht glaubhaft erweist, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 7 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor.

 

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997:

 

§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, (FPG) bestimmt:

 

"Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

 

Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er i.S.d. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG (vormals

 

§ 57 Abs. 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu beachten (VwGH v. 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011, damals noch zu § 8 AsyG vor der Novelle 2003). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH v. 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).

 

Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass deren Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG) vor.

 

Zu prüfen bleibt, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben wäre (§ 50 Abs. 1 FPG).

 

Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

 

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).

 

Im vorliegenden Fall besteht aber auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Weißrussland besteht aktuell keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.

 

Zu Punkt 3. der gegenständlichen Beschwerde ist zu sagen, dass auch die von der Rechtsvertreterin zitierte Passage des erstinstanzlichen Bescheides (betr. angebliche Bestrafung von Rückkehrern) nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung indiziert. Es stellt vielmehr sowohl eine Mutmaßung dar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt wegen des zitierten Paragraphen 369 Abs. 1 des weißrussischen Strafgesetzbuches verfolgt werden würde und noch viel mehr, dass sie im Zuge der Strafverfolgung auch noch gefoltert würde. Auch dass Weißrussland ein totalitäres Regime sei und es daher "äußerst naheliegend" sei, dass deswegen im Strafverfahren auch Folter und erniedrigende Behandlung vorkommen würden, ist ein unzulässiger Schluss, da diesen Behauptungen jegliche Grundlage fehlt und damit reine Spekulation darstellen (vgl. dazu auch die oben zitierte "real-risk-Judikatur" des EGMR).

 

Die bei der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G.P. diagnostizierte endoreaktive Depression stellt im Sinne der weiter unten zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine derart schwere Krankheit dar, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Falle ihrer Außerlandesschaffung gesprochen werden müsste. Eine akute Selbstmordgefahr wurde weder im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens diagnostiziert, noch in der Beschwerde behauptet. Obendrein hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt, dass die Behandlung der diagnostizierten Erkrankungen in Weißrussland möglich und durchführbar ist.

 

Wenn unter Punkt 3.2. der Beschwerde weiters bemängelt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat die für ihre Depression notwendige Medikamentation nicht leisten könne und das Bundesasylamt es unterlassen habe, dementsprechende Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bzw. über die Qualität der dortigen Behandlungsangebote bzw. -methoden zu treffen, ist auf die in dieser Hinsicht eindeutige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen:

 

Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von Abschiebung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).

 

Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).

 

Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29.09.2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.

 

Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

 

Auch in der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Appl. 17.868/03, verneinte der EGMR die Unmenschlichkeit der Abschiebung unter Hinweis darauf, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch unter erheblichen Kosten - für die in ein bis zwei Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien.

 

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (vgl. auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.

 

Im vorliegenden Fall wurden im erstinstanzlichen Bescheid eindeutige Feststellungen, bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für die bei der Beschwerdeführerin konstatierte psychische Krankheit getroffen (AS 553 ff.). Dass die Behandlung möglicherweise hohe Kosten verursachen oder qualitativ schlechter als in Österreich sein könnte, führt aber im Lichte obzitierter Rechtsprechung des EGMR noch nicht dazu, dass die Ausweisung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet werden müsste.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Österreichische Botschaft in Moskau "wenig Ahnung von der Medikamentenversorgung" habe, nicht geeignet ist, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen.

 

Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Bundesasylamt die Rückschiebung nach Weißrussland zu Recht gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt hat, da die Beschwerdeführerin weder eine individuelle konkrete Gefährdung i.S.d. § 50 FPG bezogen auf Weißrussland glaubhaft machen konnte und auch nach den zu Weißrussland getroffenen Feststellungen eine allgemeine Gefährdung in diesem Sinne nicht erkennbar ist.

 

Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 2 AsylG:

 

Die Asylbehörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass in ihrem Falle kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (bis auf ihre Rechtsvertreterin) nicht einmal Bekannte oder Freunde in Österreich. Was das ebenfalls durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Überdies stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Der Beschwerdeführerin musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Demnach hat das Bundesasylamt zu Recht gem. § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7, zweiter Satz AsylG 2005 abgesehen werden. Aus den bisherigen, vom Bundesasylamt gepflogenen, auch auf Auslandserhebungen gestützten Ermittlungen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzutreten und keine Umstände aufzuzeigen, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden.

Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten